§. 126.
Zweites Buch.
Von den Rechten an Sachen.
Erstes Capitel.
Von den Sachenrechten im Allgemeinen.
§. 126.
I. Wesen und Arten der Fachenrechte.
Die eine Hauptclasse der Vermögensrechte unterscheidet sich wesentlich
dadurch von andern Rechten, daß jene zum Gegenstande unmittelbar eine
Sache haben (§. 48.), welche kraft derselben der Willensherrschaft einer
Person unterworfen ist. Diese Rechte heißen daher Sachenrechte, auch
dingliche Rechte (§. 22.). Sie bestehen ihrem Wesen nach, eben weil sie
unmittelbar eine Sache zum Gegenstande haben, unabhängig von be
sondrer Verpflichtung einer bestimmten andern Person, und können daher
durch dingliche Klage geltend gemacht werden (§. 97.). Jene rechtliche
Willensherrschaft aber kann sich auf die Sache im Ganzen erstrecken,
ohne Beschränkung auf bestimmte Richtungen der Beherrschung. Ein
solches Recht an einer Sache ist das Eigenthum, dominium rei, domi
nium im vorzüglichen Sinn, an sich der Inbegriff aller Befugnisse,
welche einer Person in Ansehung einer Sache rechtlich zustehen können.
Aber dieses umfassende Recht kann Beschränkungen erleiden durch Rechte
andrer Personen, welchen dieselbe Sache nach bestimmten Beziehungen
unterworfen ist. So ergeben sich Rechte an einer fremden Sache, iura
in re aliena.* Diese haben eben so unmittelbar die Sache zum Gegen
stande, wie das Eigenthum, das sie nicht ausschließen, sondern nur, so
lange sie bestehen und so weit sie sich erstrecken, einschränken; sie setzen
aber zu ihrer Entstehung fremdes Eigenthum an der Sache voraus; der
Eigenthümer selbst kann sie als besondere Rechte nicht haben, weil ihm die