Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 126. 
Zweites Buch. 
Von den Rechten an Sachen. 
Erstes Capitel. 
Von den Sachenrechten im Allgemeinen. 
§. 126. 
I. Wesen und Arten der Fachenrechte. 
Die eine Hauptclasse der Vermögensrechte unterscheidet sich wesentlich 
dadurch von andern Rechten, daß jene zum Gegenstande unmittelbar eine 
Sache haben (§. 48.), welche kraft derselben der Willensherrschaft einer 
Person unterworfen ist. Diese Rechte heißen daher Sachenrechte, auch 
dingliche Rechte (§. 22.). Sie bestehen ihrem Wesen nach, eben weil sie 
unmittelbar eine Sache zum Gegenstande haben, unabhängig von be 
sondrer Verpflichtung einer bestimmten andern Person, und können daher 
durch dingliche Klage geltend gemacht werden (§. 97.). Jene rechtliche 
Willensherrschaft aber kann sich auf die Sache im Ganzen erstrecken, 
ohne Beschränkung auf bestimmte Richtungen der Beherrschung. Ein 
solches Recht an einer Sache ist das Eigenthum, dominium rei, domi 
nium im vorzüglichen Sinn, an sich der Inbegriff aller Befugnisse, 
welche einer Person in Ansehung einer Sache rechtlich zustehen können. 
Aber dieses umfassende Recht kann Beschränkungen erleiden durch Rechte 
andrer Personen, welchen dieselbe Sache nach bestimmten Beziehungen 
unterworfen ist. So ergeben sich Rechte an einer fremden Sache, iura 
in re aliena.* Diese haben eben so unmittelbar die Sache zum Gegen 
stande, wie das Eigenthum, das sie nicht ausschließen, sondern nur, so 
lange sie bestehen und so weit sie sich erstrecken, einschränken; sie setzen 
aber zu ihrer Entstehung fremdes Eigenthum an der Sache voraus; der 
Eigenthümer selbst kann sie als besondere Rechte nicht haben, weil ihm die
	        
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