Volltext : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

X.  Vom  Concursverfahren.  §.  36.  461
nung  *)  beide  Arten  der  Legitimation  unter  diesem  allgemeinen ¬
  Ausdruck  begreift.  Der  Grund  des  Gesetzes
paßt  auch  vollkommen  auf  beide  Arten  der  Legitimation,
indem  nicht  bloß  bei  den  in  fremdem  Namen  gepflogenen ¬
  Liquidationen,  sondern  auch  bei  denjenigen,  wo
der  Gläubiger  eine  durch  Erbschaft  oder  Schenkung  ervorbene ¬
  Forderung  liquidirt,  im  Beweise  dieser  Erwerbung ¬
  leicht  ein  Versehen  begangen  werden  kann.
2)  Das  Gesetz  unterscheidet  nicht,  ob  gar  keine
oder  ob  eine  mangelhafte  Vollmacht  oder  Legitimation
beigebracht  wurde;  es  umfaßt  also  beide  Fälle,  und
der  Unterschied,  welchem  die  Gerichtsordnung  a.  a.  D.
große  Folgen  beilegt,  ist  durch  gegenwärtiges  Gesetz
aufgehoben.
3)  Es  setzt  aber  voraus,  daß  der  Mangel  nicht
an  der  Liquidation,  sondern  nur  an  der  Legitination ¬
  (es  sey  zur  Sache  oder  zum  Prozesse)  haftet.
Ich  habe  schon  oben  bemerkt,  daß  eine  Aenderung  an
den  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung  über  das  Liquidationsverfahren ¬
  im  Concurse  nicht  ohne  gänzliche
Umarbeitung  des  Kap.  XIX.  getroffen  werden  könnte.
4)  Die  zweckmäßige  Bestimmung  (Kap.  XIX.  §.  8.
num.  7.)  daß  der  Richter  die  Legitimation,  wenn  darüber ¬
  keine  Einwendungen  gemacht  wurden,  von  Amtswegen ¬
  nicht  zu  berücksichtigen  hat,  ist  hier  ausdrücklich
wiederholt  worden.  Bei  der  Menge  von  Forderungen,
*)  Dieses  beweisen  unwidersprechlich  die  Anmerkungen
zum  Cod.  Iud.  Kap.  VII.  §.  1.  lit.  d.
            
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