Volltext : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

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Vorrede  zur  ersten  Auflage.
von  mir  gefühlten  Bedürfnissen  mehr  zusagte,  habe  ich
mir  nicht  eingebildet,  dadurch  die  Verdienste,  welche
v.  Grolman  oder  Martin  sich  durch  ihre  Lehrbücher ¬
  erworben,  zu  theilen;  vielmehr  war  mein  Bemühen, ¬
  beim  Bewußtseyn  daß  meine  Kräfte  so  weit  nicht
reichen,  nur  darauf  gerichtet,  das  Gute  und  Zweckmäßige, ¬
  was  ich  nicht  vereiniget  vorfand,  verbunden
zu  benutzen,  und  nach  meinen  Kräften  zu  vervollständigen. ¬

Ein  auf  Vollständigkeit  Anspruch  machendes  Lehrbuch ¬
  kann  nur  auf  die  angegebene  Art  entstehen,  denn
bei  der  Ausbildung  der  Civilprozeßtheorie  in  der  neueren ¬
  Zeit  kann  man  in  einem  Lehrbuche  nicht  blos
Neues  sagen,  wenn  man  nur  Gutes  und  Wahres  mittheilen ¬
  will.  Diese  Ansicht  konnte  mich  allein  bei  Wiederholungen ¬
  und  dabei  beruhigen,  wenn  ich  mich  hauptsächlich ¬
  bestrebte,  ein  recht  einfaches,  und  soweit  es  der
Stoff  erlaubte,  in  den  einzelnen  Lehren  logisch  an
einander  gereihetes  System  zum  Grunde  zu  legen,  bei
der  Entwicklung  der  Lehren  selbst  aber,  mit  der  mir
möglichen  Deutlichkeit,  auch  eine  Vollständigkeit  zu  verbinden, ¬
  wie  sie  der  Gebrauch  eines  Buches  in  der
Rechtspflege  wünschenswerth  macht.  Dadurch  ist  zugleich ¬
  der  Gesichtspunkt  angedeutet,  aus  welchem  die
Noten  zu  betrachten  sind,  die  sonst  vielleicht  einen  zu
großen  Theil  des  Buches  einzunehmen  scheinen  könnten. ¬
  Ich  weiß  wohl,  daß  ein  blos  zum  Erlernen
der  Theorie  bestimmter  Leitfaden,  jene  Erörterungen
und  Hinweisungen,  zum  größten  Theile  entbehren  dürste;
            
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