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Vorrede zur ersten Auflage.
von mir gefühlten Bedürfnissen mehr zusagte, habe ich
mir nicht eingebildet, dadurch die Verdienste, welche
v. Grolman oder Martin sich durch ihre Lehrbücher ¬
erworben, zu theilen; vielmehr war mein Bemühen, ¬
beim Bewußtseyn daß meine Kräfte so weit nicht
reichen, nur darauf gerichtet, das Gute und Zweckmäßige, ¬
was ich nicht vereiniget vorfand, verbunden
zu benutzen, und nach meinen Kräften zu vervollständigen. ¬
Ein auf Vollständigkeit Anspruch machendes Lehrbuch ¬
kann nur auf die angegebene Art entstehen, denn
bei der Ausbildung der Civilprozeßtheorie in der neueren ¬
Zeit kann man in einem Lehrbuche nicht blos
Neues sagen, wenn man nur Gutes und Wahres mittheilen ¬
will. Diese Ansicht konnte mich allein bei Wiederholungen ¬
und dabei beruhigen, wenn ich mich hauptsächlich ¬
bestrebte, ein recht einfaches, und soweit es der
Stoff erlaubte, in den einzelnen Lehren logisch an
einander gereihetes System zum Grunde zu legen, bei
der Entwicklung der Lehren selbst aber, mit der mir
möglichen Deutlichkeit, auch eine Vollständigkeit zu verbinden, ¬
wie sie der Gebrauch eines Buches in der
Rechtspflege wünschenswerth macht. Dadurch ist zugleich ¬
der Gesichtspunkt angedeutet, aus welchem die
Noten zu betrachten sind, die sonst vielleicht einen zu
großen Theil des Buches einzunehmen scheinen könnten. ¬
Ich weiß wohl, daß ein blos zum Erlernen
der Theorie bestimmter Leitfaden, jene Erörterungen
und Hinweisungen, zum größten Theile entbehren dürste;