Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Entwurf einer Ordnung des Verfahrens in den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Motive
Brauchbarkeit  für  Abkürzung  und  Verminderung ¬
  der  Prozesse,  Erlangen  1823.  8.  Seite
55  ff.  vergleichen.
Zu  §.  279.
Die  vorsorgliche  Berichtigung  liquider  Ansprüche
wird  sich  besonders  bei  der  Vermögens-Separation  geschiedener ¬
  Ehegatten  und  bei  der  Sonderung  des  Lehens ¬
  vom  Erbe,  vornämlich  in  Beziehung  auf  Alimentations=Ansprüche ¬
  als  praktisch  und  wohlthätig  erproben; -
  eben  so  bei  Gemeinheitstheilungen,  und  der
Verfasser  könnte  aus  seiner  Amtserfahrung  mehrere
Beispiele  darüber  anführen,  namentlich  Fälle,  wo
durch  Verfügung  von  provisorischen  Theilungen  Hunderte =
  von  Tagwerken  Landes  vor  der,  durch  weitaussehende ¬
  Prozesse  über  das  Theilnahmsrecht  und  den
Theilungsmaßstab  verzögerten  definitiven  Theilung  zur
Cultur  gebracht  wurden,  die  ausserdem  vielleicht  noch
Jahre  lang  öde  liegen  geblieben  wären.
Zu  §.  280  —305.
Bei  diesen  einzelnen  Auseinandersetzungen  wird
man  eine  weitere  Erläuterung  überflüssig  finden.  Die
Bestimmungen  §.  292  -294  sind  aus  den  baierischen
Landcultur-  und  Gemeinheitstheilungs-Verordnungen
entlehnt.
Da  die  Schätzung  vor  der  Verlosung  geschieht,
so  hat  die  Bestimmung  des  §.  297.  wornach  auch
Theilungsgenossen  zur  Taxation  gebraucht  werden  können, ¬
  überall  kein  Bedenken.
Der  Schluß  des  §.  298.  zielt  auf  den  Fall,  wo
die  Theilnahmsrechte  ungleich  sind,  also  z.  B.  einige
1,  1  GemeindeGemeinde=Genossen ¬
  zu  1,  andere  zu  12
recht  partizipiren.  Hier  ziehen,  auf  die  hiernächst
unter  ihnen  Statt  findende  Subdivision,  drei  zu
Berechtigte  u.  s.  w.  Ein  Loos.
            
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