Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Entwurf einer Ordnung des Verfahrens in den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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zu  §.  1.
als  Schreiber  praktizirt  hat,  erhaltenes  Sitten=  und
Fähigkeits=Zeugniß
(einen  Lehrbrief)  documentirt.
Dieses  Zeugniß  oder,  wenn  dabei  ein  Bedenken  eintritt, ¬
  eine  auf  jene  Qualifikation  gerichtete  Prüfung
der  chambre  de  discipline  der  Notäre  bewirkt  die
Zulassung  des  Candidaten  zum  Notariate,  wozu  die
Ernennung  von  dem  Minister  der  Justiz  erfolgt.
Ausser  dem  Mangel  der  rechtstheoretischen  Bildung
bietet  aber  auch  das  französische  Notariats=Jnstitut
manche  nicht  ungegründete  Bedenken  von  morali): ¬
  die
scher  Seite  dar.  Wenn  auch  der  Vorwurf
Mehrheit  der  französischen  Notarien  sauge  am  Marke
des  Volkes,  der  französische  Notair  sey  in  der  Regel
ein  wuchernder  Banquier,  der  von  dem  armen  Schuldner =
  durch  mancherlei  Kunstschliche  mehr  Zinsen  ziehe,
als  der  Gläubiger  und  Mäckeljude  rc.  nur  zum  Theil
wahr  wäre;  wenn  der  Umstand,  daß  die  Schreibstuben =
  (études)  der  Notarien  in  Frankreich  gleich  veräusserlichen ¬
  Gewerbsgerechtigkeiten  verkäufliche  Gegenstände ¬
  sind,  nur  hin  und  wieder  eine  Versuchung
enthielte,  das  aufgewendete  Ankaufskapital  so  nutzbar =
  und  fruchttragend  als  möglich  zu  machen,  wozu
freilich  wieder  ein  anderer,  in  den  Augen  eines
Deutschen  eben  so  wenig  zu  rechtfertigender,  Umstand
eine  sehr  günstige  Gelegenheit  darbietet,  der  nämlich,
daß  die  Verrichtungen  der  Notarien  bei  Aufnahme
der  Verträge  und  Testamente  gar  keiner  Taxe  unterworfen ¬
  sind;  —  wenn  also  diese  Unvollkommenheiten
bei  dem  französischen  Jnstitute  auch  nur  ausnahmsweise =
  einträten:  so  finden  wir  zum  wenigsten  nichts,
was  uns  dort  für  die  Eigenschaften  des  Willens  der
Verwalter  eine  bessere  Gewährschaft  leistete,  als  wir  sie
*)  Genslers  Beiträge  zur  Gesetzgebung  für  die  Verfassung ¬
  der  deutschen  Gerichte  rc.  Heidelb.  1818.  S.  22.
            
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