Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

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Aufhebung  der  Obligationen.
rung  geltend  machen  und  mithin  auch  cediren  kann,  eben
so  kann  der  Hypothekenschuldner  die  an  sich  gebrachte  Hypothekenforderung ¬
  wieder  cediren,  wenngleich  seine  Person
aus  der  obligatorischen  Verbindung  durch  die  Konfusion
ausgeschieden  ist  1*),  und  zwar  gänzlich,  unwiderruflich,
11)  Daß  auch  das  Obertrib.  in  einem  solchen  Falle  die  persönliche ¬
  Verbindlichkeit  für  erloschen  erklärt  und  als  Tilgungsgrund  die
Konfusion  angesehen  habe,  ist  schon  im  Schles.  Arch.  a.  a.  O.  S.  566  bemerklich ¬
  gemacht.  Dieses  findet  derjenige  der  Herausgeber  der  Gräff'schen ¬
  Ergänzungen,  welcher  die  Notizen  zum  Tit.  16,  Th.  I  des  A.  L.  R.
zusammengestellt  hat,  unrichtig  und  sagt  Bd.  I,  S.  590  in  einer  Note:
„Koch  (im  Schles.  Arch.  Bd.  I,  S.  566)  behauptet,  daß  das  Obertrib.
in  dem  angeführten  Falle  die  persönliche  Verbindlichkeit  durch  Konsolidation ¬
  für  erloschen  erkläre.  Hiergegen  aber  ist  zu  erinnern,  daß  von
demselben  vielmehr  ausgeführt  wird,  die  Konfusion  sei  nach  §.  476  d.  T.
die  Regel,  und  §.  52  des  Anh.  bilde  die  Ausnahme."  Wir  halten  die
eigenen  Worte  des  Tribunals  dagegen,  welche  (Rechtsspr.  IV,  S.  335)
so  lauten:  „Allein  hier  ist  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  ursprünglichen ¬
  Verhältnisse  der  Sache  dadurch  vorgegangen,  daß  der  v.  D.
zu  der  Zeit,  wo  er  Besitzer  der  zur  Hypothek  gesetzten  Güter  war,  diese
darauf  intabulirte  Schuld  von  1000  Thlrn.  an  den  —  Gläubiger  bezahlte ¬
  (wie  er  gegen  den  Vorbesitzer  und  persönlichen  Schuldner  ausdrücklich ¬
  versprochen  hatte)  und  sich  von  dem  Gläubiger  dagegen  seine
Rechte  abtreten  ließ.  Jm  Grunde  war  hierdurch  die  Schuld  abgetragen, ¬
  und  das  ganze  Verhältniß  durch  Konfusion  der  sich  einander  gegenüberstehenden ¬
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  in  einer  und  derselben
Person  aufgehoben,  da  der  Regel  nach  Niemand  sein  eigener  Gläubiger
und  Schuldner  sein  kann."  Das  ist  doch  deutlich.  Es  heißt  nicht:  die
Regel  sei  zwar,  daß  u.  s.  w.,  indeß  finde  dieselbe  auf  die  vorliegende
Schuld  nicht  Anwendung;  sondern  es  heißt:  die  Schuld  sei  durch  Konfusion =
  aufgehoben,  weil  die  Rechtsregel  sei,  daß  2c.  Nun  heißt
es  weiter:  „Die  Gesetze  gestatten  jedoch  eine  Ausnahme  von  dieser
Regel  dahin:  daß  Hypothekenrechte  nicht  durch  die  bloße  Vereinigung ¬
  ihres  Eigenthums  mit  dem  Eigenthume  des  verpflichteten  Grundstücks =
  in  Einer  Person  aufgehoben  werden  rc."  Ein  Hypothekenrecht
ist  aber  keine  persönliche  Verbindlichkeit,  und  daß  das  Obertr.  die
ypothekenrechte  durch  Konfusion  für  erloschen  erklärt  hätte,  davon  ist
nirgend  Rede  gewesen.  Es  heißt  dann  weiter  in  der  Note:  „Auch  erhellet =
  auf  Grund  der  S.  336  gegebenen  Ausführung,  daß  der  Gerichts¬
            
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