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Aufhebung der Obligationen.
rung geltend machen und mithin auch cediren kann, eben
so kann der Hypothekenschuldner die an sich gebrachte Hypothekenforderung ¬
wieder cediren, wenngleich seine Person
aus der obligatorischen Verbindung durch die Konfusion
ausgeschieden ist 1*), und zwar gänzlich, unwiderruflich,
11) Daß auch das Obertrib. in einem solchen Falle die persönliche ¬
Verbindlichkeit für erloschen erklärt und als Tilgungsgrund die
Konfusion angesehen habe, ist schon im Schles. Arch. a. a. O. S. 566 bemerklich ¬
gemacht. Dieses findet derjenige der Herausgeber der Gräff'schen ¬
Ergänzungen, welcher die Notizen zum Tit. 16, Th. I des A. L. R.
zusammengestellt hat, unrichtig und sagt Bd. I, S. 590 in einer Note:
„Koch (im Schles. Arch. Bd. I, S. 566) behauptet, daß das Obertrib.
in dem angeführten Falle die persönliche Verbindlichkeit durch Konsolidation ¬
für erloschen erkläre. Hiergegen aber ist zu erinnern, daß von
demselben vielmehr ausgeführt wird, die Konfusion sei nach §. 476 d. T.
die Regel, und §. 52 des Anh. bilde die Ausnahme." Wir halten die
eigenen Worte des Tribunals dagegen, welche (Rechtsspr. IV, S. 335)
so lauten: „Allein hier ist eine wesentliche Veränderung in dem ursprünglichen ¬
Verhältnisse der Sache dadurch vorgegangen, daß der v. D.
zu der Zeit, wo er Besitzer der zur Hypothek gesetzten Güter war, diese
darauf intabulirte Schuld von 1000 Thlrn. an den — Gläubiger bezahlte ¬
(wie er gegen den Vorbesitzer und persönlichen Schuldner ausdrücklich ¬
versprochen hatte) und sich von dem Gläubiger dagegen seine
Rechte abtreten ließ. Jm Grunde war hierdurch die Schuld abgetragen, ¬
und das ganze Verhältniß durch Konfusion der sich einander gegenüberstehenden ¬
Rechte und Verbindlichkeiten in einer und derselben
Person aufgehoben, da der Regel nach Niemand sein eigener Gläubiger
und Schuldner sein kann." Das ist doch deutlich. Es heißt nicht: die
Regel sei zwar, daß u. s. w., indeß finde dieselbe auf die vorliegende
Schuld nicht Anwendung; sondern es heißt: die Schuld sei durch Konfusion =
aufgehoben, weil die Rechtsregel sei, daß 2c. Nun heißt
es weiter: „Die Gesetze gestatten jedoch eine Ausnahme von dieser
Regel dahin: daß Hypothekenrechte nicht durch die bloße Vereinigung ¬
ihres Eigenthums mit dem Eigenthume des verpflichteten Grundstücks =
in Einer Person aufgehoben werden rc." Ein Hypothekenrecht
ist aber keine persönliche Verbindlichkeit, und daß das Obertr. die
ypothekenrechte durch Konfusion für erloschen erklärt hätte, davon ist
nirgend Rede gewesen. Es heißt dann weiter in der Note: „Auch erhellet =
auf Grund der S. 336 gegebenen Ausführung, daß der Gerichts¬