Volltext : Beiträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfahrens (1)

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scheinbar  im  Gange  erhalten  wird,  eigentlich  Parteien
und  Richter  nur  zwecklos  in  Thätigkeit  bleiben,  und  die
Akten  mit  nichts  als  Fristgesuchen,  Contumacialanklagen
und  Decreten  angefüllt  werden.
Ad  12.  Daß  es  wesentlich  ist,  auch  bei  einem  bewilligten ¬
  Dilationsgesuche  die  Gründe  beizufügen,  ist
oben  schon  erinnert  worden.  Denn  wenn  sich  gleich  der
Bittende  mit  der  bloßen  Gewährung  begnügt,  ohne  die
Gründe  wissen  zu  wollen,
so  ist  dieß  doch  anders  rücksichtlich ¬
  des  Gegentheils.
Ad  13.  In  der  Hauptsache  ist  die  Wirkung  gleich.
Versäumt  also  der  Beschwerdeführer  die  Frist  oder  den
Termin  über  seinem  Recurs  an  den  Oberrichter,  und
dieser  bestätigt  den  unterrichterlichen  Beschluß,  so  trifft
jenen  der  Statt  findende  Nachtheil  des  Versäumnisses
eben  so,  als  wenn  er  den  Termin  verschlafen  hätte
ausser  daß  er  dort  noch  die  Ähndung  der  unjustifizirten
Beschwerdeführung  zu  leiden  hat.
Ad  14.  Die  Natur  der  Sache  gebietet  Beschleunigung, ¬
  und  die  Umstände  gestatten  selbige.
Ad  15.  Da  die  Versuchung  zur  Bewilligung  einer
Frist  stärker,  in  ihren  Folgen  aber  nachtheiliger  ist,  als
die  Abschlagung;  so  muß  jene  auch  stärker  geahndet  werden, ¬
  wenn  sie  ordnungswidrig  erfolgt  ist,  als  diese.
Eine  abgeschlagene  Frist,  bei  der  sich  beruhigt  wird,
bietet  keinen  Stoff  zu  einer  amtlichen  Rüge  dar;  wohl
aber  eine  bewilligte,  wenn  sich  auch  der  andere  Theil
dabei  beruhigt,  weil  hier  das  Stillschweigen  wohl  nur
selten  als  Billigung  des  Betheiligten  gilt.  Denn  dieser
kann  oft  bloß  darum  schweigen,  um  nicht  mit  seiner  Beschwerdefuͤhrung ¬
  am  Ende  etwas  zweckloses  oder  gar
zweckwidriges  durch  Selbstverzögerung  zu  unternehmen.
            
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