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scheinbar im Gange erhalten wird, eigentlich Parteien
und Richter nur zwecklos in Thätigkeit bleiben, und die
Akten mit nichts als Fristgesuchen, Contumacialanklagen
und Decreten angefüllt werden.
Ad 12. Daß es wesentlich ist, auch bei einem bewilligten ¬
Dilationsgesuche die Gründe beizufügen, ist
oben schon erinnert worden. Denn wenn sich gleich der
Bittende mit der bloßen Gewährung begnügt, ohne die
Gründe wissen zu wollen,
so ist dieß doch anders rücksichtlich ¬
des Gegentheils.
Ad 13. In der Hauptsache ist die Wirkung gleich.
Versäumt also der Beschwerdeführer die Frist oder den
Termin über seinem Recurs an den Oberrichter, und
dieser bestätigt den unterrichterlichen Beschluß, so trifft
jenen der Statt findende Nachtheil des Versäumnisses
eben so, als wenn er den Termin verschlafen hätte
ausser daß er dort noch die Ähndung der unjustifizirten
Beschwerdeführung zu leiden hat.
Ad 14. Die Natur der Sache gebietet Beschleunigung, ¬
und die Umstände gestatten selbige.
Ad 15. Da die Versuchung zur Bewilligung einer
Frist stärker, in ihren Folgen aber nachtheiliger ist, als
die Abschlagung; so muß jene auch stärker geahndet werden, ¬
wenn sie ordnungswidrig erfolgt ist, als diese.
Eine abgeschlagene Frist, bei der sich beruhigt wird,
bietet keinen Stoff zu einer amtlichen Rüge dar; wohl
aber eine bewilligte, wenn sich auch der andere Theil
dabei beruhigt, weil hier das Stillschweigen wohl nur
selten als Billigung des Betheiligten gilt. Denn dieser
kann oft bloß darum schweigen, um nicht mit seiner Beschwerdefuͤhrung ¬
am Ende etwas zweckloses oder gar
zweckwidriges durch Selbstverzögerung zu unternehmen.