Volltext : Beiträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfahrens (1)

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rer,  wie  wir  bisher  gezeigt  haben;  aber  auch,  wie
nun  gezeigt  werden  soll,  gegen  über  dem  Richter  als
Recht  Sprechenden,  zu  dem  Zwecke  der  Überzeugung
von  einer  rechtlichen  Entscheidung  des  streitigen  Falles.
die  zur  UberzeuHier =
  sind  nun  Maßregeln  erforderlich,
gung  der  Parteien  führen,
A)  der  Richter  habe  das  unter  das  Gesetz  zu  subsumirende ¬
  Faktum  richtig  aufgefaßt,
B)  es  sey  wirklich  richterlicher  Ausspruch,  was  als
solcher  den  Parteien  verkündigt  wird.
Hier  ist  es,  wo  der  Richter  eigentlich  in  seine  Sphäre ¬
  tritt.  Bis  hieher  hat  er  bloß  gehört,  jetzt  soll  er
sprechen.  Ich  verlange  aber  von  dem  erkennenden
Richter  zwei  verschiedene  Thätigkeits=Ausserungen,  die
den  erst  bemerkten  Forderungen  entsprechen:
3)  einen  Ausspruch  des  Faktums,  um  der  Forderung ¬
  auf  A.  zu  genügen;  er  soll  die  Parteien
vergewissern,  er  habe  sie  richtig  verstanden,  ehe  er,
auf  B.  erkennt,  oder
2)  den  Ausspruch  des  Rechts  thut.
Wir  wollen  beide  Forderungen  nun  näher  in  das
Auge  fassen.
Auf  A.  Wenn  die  Parteien  überzeugt  werden  sollen, ¬
  daß  der  Richter,  also  bei  einem  Collegium  von
Richtern  alle  Mitglieder,  welche  abstimmen,  das  Faktum ¬
  richtig  aufgefaßt  haben;  so  ist  dieß  gerade  diejenige =
  Partie  in  unsern  bisherigen  Gerichtsordnungen,  welche =
  am  meisten  vernachlässigt  worden  ist.  Und  doch
spricht  die  Vernunft  diese  Forderung  so  laut  aus,  daß
es  kaum  nöthig  erscheint,  noch  etwas  weiter  darüber  zu
sagen.
            
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