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c) Das umzutauschende Exemplar kann gebunden oder geheftet,
muß aber vollständig sein; nur der jeweilige Band gegen
den jeweiligen Band kann in Umtausch angenommen werden,
mithin nur
z. B. Band II gebunden oder geheftet
gegen Band II gebunden oder geheftet;
ramponirte, beschriebene, anders gebundene, durch
schossene, fleckige Bände werden in Amtausch gegen
die neueste fehlerfreie Auflage zu dem sub a) Ein
gangs bemerkten Preise anstandslos angenommen.
d) Die früheren Auflagen sind im Voraus direkt an uns,
oder irgend eine Buchhandlung franco einzusenden. Bei
Umtausch einzelner Bände ist Kreuzbandsendung, bei Umtausch
von sechs und mehr Bänden Postpacket, welches jetzt einem
sehr billigen Porto=Tarife unterliegt, empfehlenswerth.
Alle Buchhandlungen Oesterreich-Ungarns
sind von uns in den Stand gesetzt, den Umtausch
unter den sub a) b) c) d) mitgetheilten Bedingungen bis
Ende 1879 zu vermitteln. Indem wir Besitzer älterer Auf
lagen, gleichviel welchen Datums, der
Manz'schen Taschen-Ausgabe der österreichischen
Gesetze
ersuchen, diese günstige Gelegenheit des Umtausches,
welche wir bis Ende 1879 bestehen lassen, gefälligst zu benützen
empfehlen wir uns mit Hochachtung
Wien, Östern 1879.
ergebenst
die Manz'sche k. k. Hof-Verlags- & Universitäts
Buchhandlung.
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Druck von G. J. Manz in Regensburg.