Volltext : Jäger, Carl: Kommentar zur Verordnung des Bundesrates betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges

Art  16  N  3—5,  Art  17.
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diese  „Voraussetzung“  sich  aus  dem  Inhalt  der  Verfügung ¬
  oder  aus  ihrer  Begründung  ergeben.
3.  Der  Inhalt  der  Abänderung  kann  sowohl  zuungunsten -
  des  Schuldners  ausfallen,  als  die  Stundungsmodalitäten -
  für  ihn  erleichtern,  letzteres  natürlich
nur,  soweit  dadurch  die  in  der  Verordnung  als  Maxima
gesetzten  Grenzen  nicht  überschritten  werden.  Es  ist
also  zB  nur  dann  möglich,  eine  Stundung  auf  eine
längere  Frist  als  ursprünglich  bewilligt,  auszudehnen,
wenn  die  Maximalfristen  des  Art  13  Abs  1  und  2
noch  nicht  erreicht  waren.  Es  können  ferner  Abschlagszahlungen -
  auch  erst  nachträglich  angeordnet
werden,  oder  die  Raten  grösser  und  die  Termine
kürzer  angesetzt  werden,  wenn  die  Verhältnisse  des
Schuldners  sich  unterdessen  gebessert  haben  usw.
4.  Für  das  Verfahren  ist  zu  verweisen  auf  das  zu
Art  15  Gesagte.  Da  die  Modalitäten  für  jeden  Gläubiger -
  besonders  geordnet  werden  müssen,  macht  ein
jeder,  wenn  er  als  Antragstellender  auftritt,  nur  sein
eigenes  Interesse  geltend  und  der  Entscheid  bezieht
sich  auch  nur  auf  ihn.  Anders  kann  es,  muss  es  aber
nicht  sein,  wenn  der  Antrag  vom  Sachwalter  oder
vom  Schuldner  ausgeht.
5.  Betreffend  die  zeitliche  Anwendung  dieser  Bestimmungen ¬
  vgl  Art  15  N  6  und  Art  31  N  3.
2.  Verfahren.
Art  17.
In  den  eine  obere  und  eine  untere  Nachlassbehörde ¬
  besitzenden  Kantonen  ist  die  obere  Nachlassbehörde ¬
  zum  Entscheid  über  die  Stundungsgesuche ¬
  sachlich  zuständig.
Der  Kanton  kann  jedoch  mit  Bewilligung
            
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