Art 16 N 3—5, Art 17.
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diese „Voraussetzung“ sich aus dem Inhalt der Verfügung ¬
oder aus ihrer Begründung ergeben.
3. Der Inhalt der Abänderung kann sowohl zuungunsten -
des Schuldners ausfallen, als die Stundungsmodalitäten -
für ihn erleichtern, letzteres natürlich
nur, soweit dadurch die in der Verordnung als Maxima
gesetzten Grenzen nicht überschritten werden. Es ist
also zB nur dann möglich, eine Stundung auf eine
längere Frist als ursprünglich bewilligt, auszudehnen,
wenn die Maximalfristen des Art 13 Abs 1 und 2
noch nicht erreicht waren. Es können ferner Abschlagszahlungen -
auch erst nachträglich angeordnet
werden, oder die Raten grösser und die Termine
kürzer angesetzt werden, wenn die Verhältnisse des
Schuldners sich unterdessen gebessert haben usw.
4. Für das Verfahren ist zu verweisen auf das zu
Art 15 Gesagte. Da die Modalitäten für jeden Gläubiger -
besonders geordnet werden müssen, macht ein
jeder, wenn er als Antragstellender auftritt, nur sein
eigenes Interesse geltend und der Entscheid bezieht
sich auch nur auf ihn. Anders kann es, muss es aber
nicht sein, wenn der Antrag vom Sachwalter oder
vom Schuldner ausgeht.
5. Betreffend die zeitliche Anwendung dieser Bestimmungen ¬
vgl Art 15 N 6 und Art 31 N 3.
2. Verfahren.
Art 17.
In den eine obere und eine untere Nachlassbehörde ¬
besitzenden Kantonen ist die obere Nachlassbehörde ¬
zum Entscheid über die Stundungsgesuche ¬
sachlich zuständig.
Der Kanton kann jedoch mit Bewilligung