Volltext : Borst, Johann Nepomuk: Ueber die Beweislast im Civilprozeß

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§.  19.
I.  Möglichkeit  des  verneinenden  Beweises.
Wenn  man  zuvörderst  den  Beweis  einer  Verneinung =
  ohne  alle  Beschränkung  auf  Zeit
und  Ort  verlangt:  so  ist  dieser  Beweis  freilich  ganz
unmöglich.  Denn  wie  könnte  man  darthun,  daß  eine
gewisse  Thatsache  nie,  zu  keiner  Zeit,  und  an  keinem ¬
  Orte  geschehen  sey?  Zeit  und  Raum  sind  unendlich. ¬
  Wer  will  mit  seinem  Beweise  das  Gebiet
der  Unendlichkeit  ausmessen?  Die  Nothwendigkeit
eines  solchen  Beweises  ist  aber  auch  gar  nicht  denkbar. ¬

Dagegen  kann  es  wohl  im  Prozesse  zuweilen
darauf  ankommen,  daß  etwas  in  einem  gewissen
Zeitraum,  z.  B.  während  der  Lebenszeit  eines
Menschen,  oder  innerhalb  eines  gewissen  örtlichen
Raums,  z.  B.  in  dem  Bezirke,  welchen  ein  Mensch
in  seinem  Leben  nicht  überschritten  hat,  nicht  geschehen ¬
  sey.  Bei  einer  solchen  Beschränkung  der
Zeit  und  des  Raums  auf  einen  gewissen  Grad  ihrer
Ausdehnung  wird  der  Beweis  einer  Verneinung  nach
Umständen  schon  möglich.  So  getraue  ich  mir  z.  B.
den  rechtsgenüglichen  Beweis  zu  liefern,  daß  ich  in
meinem  Leben  nie  in  Paris  war,  denn  ich  werde
über  jeden  Zeitraum  meines  Lebens,  in  welchem  ich
von  meinem  jedesmaligen  Aufenthaltsort  aus  nach
Paris  hätte  kommen  können,  Zeugen  aufzuführen  im
Stande  seyn,  welche  wissen,  daß  ich  nicht  so  lange
abwesend  war,  um  nach  Paris  zu  reisen,  oder  welche,
            
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