Volltext : Handelsgesetzbuch mit Kommentar (2)

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Anhang.
5.  Bücher
arbeitet  im  Kaiserlichen
Arzneibuch  für  das  Deutsche
Gesundheitsamte  (Neueste
Reich..
Ausgabe)
Anleitung  zur  GesundheitsLehrbuch -
  der  Tropenpflege -
  an  Bord  von  Kauf
krankheiten  (nur  für
fahrteischiffen,  auf  VerSchiffe, -
  die  den  30.  Grad
anlassung  des  Staatsnördlicher -
  Breite  übersekretärs -
  des  Innern  beschreiten) -

Anhang  0.
Verzeichniss  der  explosiven,  feuergefährlichen  und  ätzenden
Stoffe,  deren  Mitnahme  auf  einem  Auswandererschiff  überhaupt
oder  unter  Deck  verboten  ist.
(§.  35  der  Vorschriften.
1.  Schiess-  und  Sprengpulver;  Nitroglycerin  (Sprengöl)  und  Nitroglycerin  enthaltende -
  Präparate,  insbesondere  Dynamit;  Nitrocellulose,  insbesondere  Schiessbaumwolle; -
  pikrinsaure  Salze  und  explosive  Gemische,  welche  chlorsaure  und
pikrinsaure  Salze  enthalten;  flüssiges  Acetylen;  Knallquecksilber,  Knallsilber
Knallgold  und  die  damit  hergestellten  Präparate;  Pulvermunition  mit  Ausnahme -
  der  Metallpatronen;  Patronen  aus  Dynamit  oder  anderen  Nitroglycerin
enthaltenden  Präparaten;  Feuerwerkskörper  einschliesslich  der  bengalischen
Streichhölzer  und  bengalischen  Schellackpräparate  (Flammenbücher,  Salonkerzen,
Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen  und  dergleichen),  jedoch  mit  Ausnahme -
  chinesischer  Fire  Crackers;  Zündungen  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder, -
  der  Zündhütchen,  der  Zündspiegel  und  der  in  der  Armee  und  Marine
vorgeschriebenen  nicht  sprengkräftigen  Zündungen.
Schwefeläther  (Aethyläther),  Collodium,  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol).
Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  und  dergleichen)  und  ähnliche  aus  Petroleum
Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf-  oder  Schiefertheer  bereitete  Stoffe.
sowie  alle  entzündbaren  Flüssigkeiten,  deren  spezifisches  Gewicht  unter  O.es
liegt;  rothe  rauchende  Salpetersäure.
Rohes  Petroleum  (Rohnaphta),  sowie  alle  Destillate  aus  diesem  und  aus  TheerHarz-, -
  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf-  oder  Schieferölen  von  einem  spezifischen
Gewicht  über  0,es,  sofern  diese  Destillate  bei  einer  Temperatur  von  15  Grad
Celsius  und  darunter  bei  Berührung  mit  Feuer  eine  lebhafte  Flamme  erzeugen
(Benzin,  Ligroin  und  dergleichen).
Schwefel-,  Salpeter-  und  Salzsäure’)  Raketen,  Fackelfeuer  und  Sternsignale  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen;  Zündwurst  und  Bickfordsche ¬
  Zündschnur  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.
1)  vgl.  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1898  (R.G.Bl.  1898  S.  917)
            
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