444
Anhang.
5. Bücher
arbeitet im Kaiserlichen
Arzneibuch für das Deutsche
Gesundheitsamte (Neueste
Reich..
Ausgabe)
Anleitung zur GesundheitsLehrbuch -
der Tropenpflege -
an Bord von Kauf
krankheiten (nur für
fahrteischiffen, auf VerSchiffe, -
die den 30. Grad
anlassung des Staatsnördlicher -
Breite übersekretärs -
des Innern beschreiten) -
Anhang 0.
Verzeichniss der explosiven, feuergefährlichen und ätzenden
Stoffe, deren Mitnahme auf einem Auswandererschiff überhaupt
oder unter Deck verboten ist.
(§. 35 der Vorschriften.
1. Schiess- und Sprengpulver; Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende -
Präparate, insbesondere Dynamit; Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle; -
pikrinsaure Salze und explosive Gemische, welche chlorsaure und
pikrinsaure Salze enthalten; flüssiges Acetylen; Knallquecksilber, Knallsilber
Knallgold und die damit hergestellten Präparate; Pulvermunition mit Ausnahme -
der Metallpatronen; Patronen aus Dynamit oder anderen Nitroglycerin
enthaltenden Präparaten; Feuerwerkskörper einschliesslich der bengalischen
Streichhölzer und bengalischen Schellackpräparate (Flammenbücher, Salonkerzen,
Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen und dergleichen), jedoch mit Ausnahme -
chinesischer Fire Crackers; Zündungen mit Ausnahme der Sicherheitszünder, -
der Zündhütchen, der Zündspiegel und der in der Armee und Marine
vorgeschriebenen nicht sprengkräftigen Zündungen.
Schwefeläther (Aethyläther), Collodium, Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol).
Petroleumäther (Gasolin, Neolin und dergleichen) und ähnliche aus Petroleum
Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf- oder Schiefertheer bereitete Stoffe.
sowie alle entzündbaren Flüssigkeiten, deren spezifisches Gewicht unter O.es
liegt; rothe rauchende Salpetersäure.
Rohes Petroleum (Rohnaphta), sowie alle Destillate aus diesem und aus TheerHarz-, -
Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf- oder Schieferölen von einem spezifischen
Gewicht über 0,es, sofern diese Destillate bei einer Temperatur von 15 Grad
Celsius und darunter bei Berührung mit Feuer eine lebhafte Flamme erzeugen
(Benzin, Ligroin und dergleichen).
Schwefel-, Salpeter- und Salzsäure’) Raketen, Fackelfeuer und Sternsignale der
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen; Zündwurst und Bickfordsche ¬
Zündschnur der Kaiserlichen Schutztruppen.
1) vgl. Bekanntmachung vom 24. Juni 1898 (R.G.Bl. 1898 S. 917)