Volltext : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

159
wird  daher  in  zwei  Hälften  unter  die  beiden  Linien  vertheilt.  Der
nächste  Verwandte  väterlicher  Seite  ist  Appius,  Vetter  im  sechsten
Grade;  er  erhält  daher  die  ganze  Hälfte  dieser  Linie.  Von  mütterlicher ¬
  Seite  sind  viel  nähere  Verwandte,  nämlich  Metellus  und
Mänia,  Oheim  und  Tante  des  Erblassers  vorhanden.  Sie  erhalten =
  daher  die  Hälfte  der  mütterlichen  Linie,  und  theilen  dieselbe,  da
sie  in  gleichen  Graden  stehen,  auf  die  Köpfe.  Scipio,  GeschwisterKind ¬
  mit  dem  Erblasser,  ist  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen,  weil
er,  nach  den  früher  in  Betreff  der  Repräsentation  aufgestellten
Grundsätzen,  seine  Mutter  nicht  repräsentiren  kann.  Demnach
erbält  Appius,  obwohl  weit  entfernterer  Verwandte,  eben  so  viel
aus  der  Erbschaft  als  Metellus  und  Mänia  zusammen,  und  Scipio, ¬
  obwohl  als  Geschwister=Kind  weit  näherer  Verwandter  als
Appius,  bleibt,  durch  eine  nothwendige  Folge  der  Lineal-Succession,
ganz  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen.
Zweites  Beispiel.
Concurrenz  von  nicht  privilegirten  Seitenverwandten  mit  Aszendenten ¬
  der  andern  Linie.  Siehe  oben  S.  302,  oder  Nachtrag
zu  L.  R.  S.  746  drittes  Beispiel.
Drittes  Beisplel.
Ausschluß  der  Verwandten  vom  dreizehnten  Grade.  Devolution ¬
  einer  Linie  auf  die  andere.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer