Die Landesgesetzgebung in den Jahren 1698—190Ü. £>37
Verwaltungen; „Gemeindebehörde": die Gemeindevertretungen (Gemeinderath oder
Stadtverordnetenversammlung), „Weiterer Kommunalverband": die Kreise. In den
Z8 5—133 zahlreiche einzelne Zuständigkeitsvorschriften.
22. Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten v. 30. Juni 1900 betr., v. 26. Okt. 19OO (Reg.-Bl.
S. 945).
/Zustandigkeitsvorschriften. ;
23. Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betr., v. 22. Dez.
1900 (Reg.-Bl. S. 1013).
Dazu: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbe-
betriebs im Umherziehen betr., v. 22. Dez. 1900 (Reg.-Bl. S. 1027).
24. Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich v. 20. März 1900
betr., v. 22. März 1900 (Reg.-Bl. S. 297).
Vergl. oben unter Anhalt 1900 1.
VIII. Lippe.
a) Lippe-Detmold.
1898.
1. Gebührenordnung für die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
8. Jan. 1898 (G.S. S. 269).
Schuldner der entstandenen Kosten ist in Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung
der Antragsteller; Gebührenfreiheit genießen das Reich, die fürstlichen Behörden und
Beamten, die Staatsgut verwalten, soweit es sich um das fiskalische Interesse handelt,
die staatlich anerkannten Kirchen und Pfarren, gemeinnützige milde Stiftungen, die unter ,
der Oberaufsicht der Staats-, Kirchen- und Gemeindebehörden stehen, und Militärpersonen,
- rücksichtlich der von ihnen bei der Mobilmachung errichteten einseitigen und wechselseitigen
letztwilligen Verfügungen, sowie deren Zurücknahme.
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 50 Pf., Pfennigbeträge werden zu 10 nach oben
abgerundet. .
Die besonderen Vorschriften betreffen Grundbuchsachen, B. Vormundschafts- und
Kuratelsachen, 0. Depositensachen, D. Vermögensregülirungen re., E. letztwillige Ver-
fügungen, E. Handelssachen, G. sonstige Handlungen, als Wechselproteste, Generalver-
sammlungsbeschlüsse, Mobiliar-Verkäufe, Mieth-Pachtverträge, Versiegelungen, Aufnahme
einer Vollmacht, Beglaubigungen, Erblegitimationsatteste rc.
Aufgehoben sind durch dieses Gesetz die Taxordnung für die Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit v. 15. Juni 1864, das Gesetz, eine Taxordnung für die Handlungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betr., v. 14. Aug. 1885 und das Gesetz, die Abänderung
, von Bestimmungen der Taxordnung für die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 14. Aug. 1685 betr., v. 26. Febr. 1891.
2. Gesetz, die Verwallungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betr., vom
■ * 9. Febr. 1898 (G.S. S. 281).
Die Gerichtsbarkeit in streitigen Verwaltungssachen wird durch Kreisverwaltungs-
gerichte und durch das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden auf Klagen, die gegen Verfügungen (Beschlüsse)
der Verwaltungsbehörden erhoben werden, und zwar die Kreisverwaltungsgerichte, wenn
die angefochtene Verfügung von einer unteren Verwaltungsbehörde (Verwaltungsamt,
Magistrat), das Oberverwaltungsgericht, wenn sie von einer oberen Behörde (Regierung,
Konsistorium oder Ablösungskommission) ergangen ist; das Oberverwaltungsgericht ist
außerdem Berufungsgericht.
Die. Endurtheile in streitigen Verwaltungssachen werden regelmäßig in öffentlicher
Sitzung auf Grund mündlicher Verhandlung unter den Parteien erlassen.
Z . Das Kreisverwaltungsgerächt besteht aus einem vom Landesherrn auf die Dauer seines
' Hauptamtes zu ernennenden Beamten als Vorsitzenden und vier durch Abgeordnete der
- ■ Stadt- und Amtsgemeinden des Kreises auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden