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sie in der Regel gehört werden. Das Gleiche gilt für Freiburg.
In Mainz kündigt die Stadt ihren Arbeitern mündlich, diese
hingegen haben ihre Kündigung schriftlich durch Eintrag in
das aufliegende Kündigungsbuch zu vollziehen.
Besondere Festsetzungen darüber, dass den Arbeitern der
Kündigungsgrund bekannt gegeben werden muss, finden sich
seltener in den Arbeitsordnungen. Es ist dieses z. B. in Cannstatt -
allgemein vorgeschrieben.
Zum Vergleich seien kurz die diesbezüglichen Verhältnisse
einiger schweizer Städte angeführt.
Basel hat für seine vorübergehend angestellten Arbeiter
eine 14tägige, für seine ständig angestellten eine 4wöchentliche ¬
Kündigungsfrist; in Zürich besteht für neu eintretende
Arbeiter eine 14tägige Kündigungsfrist. Voran geht eine ebensolange ¬
Probezeit, während deren das Arbeitsverhältnis jederzeit ¬
ohne Kündigung gelöst werden kann; für die ständigen
Arbeiter besteht eine Kündigungsfrist von 1 Monat. In Luzern
gilt für die definitiv angestellten Arbeiter eine solche von 1 Monat,
für die Hilfsarbeiter eine solche von 14 Tagen.
Man sieht, dass in dieser Beziehung die deutschen Städte
noch recht weit zurückstehen. Vergleicht man diese untereinander, ¬
so drängt sich die Frage auf, ob vielleicht bei
der Länge der Kündigungsfristen eine gewisse Regelmässig
keit besteht, insofern als aus technischen Rücksichten oder
weil der Bedarf an Arbeitern sehr stark wechselt, in ganz
bestimmten Betrieben z. B. keine lange Kündigungsfrist eingeführt ¬
werden kann. Diese Frage muss rundweg verneint
werden. Wohl ist bei vielen Betrieben, je nach der Jahreszeit,
eine ganz verschiedene Anzahl von Arbeitern nötig; vor allem
bei den Gaswerken und bei der Strassenreinigung; aber im voran
gegangenen sind uns gerade eine ganze Anzahl dieser Betriebe
begegnet, welche eine 8- oder 14tägige Kündigungsfrist hatten.
In Anbetracht der grossen Bedeutung, welche eine längere
Kündigungsfrist für den Arbeiter hat, ist es deshalb ungemein
wichtig, zu sehen, dass einer Einführung derselben keine in
der Natur des Betriebes gelegenen Bedenken entgegenstehen.
Wenn deshalb die Organisation der Gemeindearbeiter eine
14tägige Kündigungsfrist verlangt, so ist dies eine sehr be¬