Volltext : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

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sie  in  der  Regel  gehört  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  Freiburg.
In  Mainz  kündigt  die  Stadt  ihren  Arbeitern  mündlich,  diese
hingegen  haben  ihre  Kündigung  schriftlich  durch  Eintrag  in
das  aufliegende  Kündigungsbuch  zu  vollziehen.
Besondere  Festsetzungen  darüber,  dass  den  Arbeitern  der
Kündigungsgrund  bekannt  gegeben  werden  muss,  finden  sich
seltener  in  den  Arbeitsordnungen.  Es  ist  dieses  z.  B.  in  Cannstatt -
  allgemein  vorgeschrieben.
Zum  Vergleich  seien  kurz  die  diesbezüglichen  Verhältnisse
einiger  schweizer  Städte  angeführt.
Basel  hat  für  seine  vorübergehend  angestellten  Arbeiter
eine  14tägige,  für  seine  ständig  angestellten  eine  4wöchentliche ¬
  Kündigungsfrist;  in  Zürich  besteht  für  neu  eintretende
Arbeiter  eine  14tägige  Kündigungsfrist.  Voran  geht  eine  ebensolange ¬
  Probezeit,  während  deren  das  Arbeitsverhältnis  jederzeit ¬
  ohne  Kündigung  gelöst  werden  kann;  für  die  ständigen
Arbeiter  besteht  eine  Kündigungsfrist  von  1  Monat.  In  Luzern
gilt  für  die  definitiv  angestellten  Arbeiter  eine  solche  von  1  Monat,
für  die  Hilfsarbeiter  eine  solche  von  14  Tagen.
Man  sieht,  dass  in  dieser  Beziehung  die  deutschen  Städte
noch  recht  weit  zurückstehen.  Vergleicht  man  diese  untereinander, ¬
  so  drängt  sich  die  Frage  auf,  ob  vielleicht  bei
der  Länge  der  Kündigungsfristen  eine  gewisse  Regelmässig
keit  besteht,  insofern  als  aus  technischen  Rücksichten  oder
weil  der  Bedarf  an  Arbeitern  sehr  stark  wechselt,  in  ganz
bestimmten  Betrieben  z.  B.  keine  lange  Kündigungsfrist  eingeführt ¬
  werden  kann.  Diese  Frage  muss  rundweg  verneint
werden.  Wohl  ist  bei  vielen  Betrieben,  je  nach  der  Jahreszeit,
eine  ganz  verschiedene  Anzahl  von  Arbeitern  nötig;  vor  allem
bei  den  Gaswerken  und  bei  der  Strassenreinigung;  aber  im  voran
gegangenen  sind  uns  gerade  eine  ganze  Anzahl  dieser  Betriebe
begegnet,  welche  eine  8-  oder  14tägige  Kündigungsfrist  hatten.
In  Anbetracht  der  grossen  Bedeutung,  welche  eine  längere
Kündigungsfrist  für  den  Arbeiter  hat,  ist  es  deshalb  ungemein
wichtig,  zu  sehen,  dass  einer  Einführung  derselben  keine  in
der  Natur  des  Betriebes  gelegenen  Bedenken  entgegenstehen.
Wenn  deshalb  die  Organisation  der  Gemeindearbeiter  eine
14tägige  Kündigungsfrist  verlangt,  so  ist  dies  eine  sehr  be¬
            
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