Volltext : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

Wirk.  d.  Conc.  in  Ans.  der  Gläub,  §.  28.
ein  Retentionsrecht  hatte,  so  erlöscht  dieses  Recht;  die
Sache  muß  an  die  Masse  abgeliefert,  und  die  Forderung
von  dem  Gläubiger  im  Concurse  angemeldet  und  liquidirt
werden.  *)  Von  dieser  Regel  ist  auch  hinsichtlich  des
Faustpfandgläubigers  keine  Ausnahme  2)  zu  machen.
Denn  a)  Alles,  was  zur  Zeit  der  Concurseröffnung  zu
dem  eigenthümlichen  Vermögen  des  Schuldners  gehört,
bildet  einen  Bestandtheil  der  Masse,  und  kann  zu  dieser
gezogen  werden,  also  auch  das  Faustpfand  in  den  Händen ¬
  eines  einzelnen  Gläubigers;  b)  der  Verkauf  der  zur
Concursmasse  gehörigen  Objecte  muß  öffentlich  durch  das
Concursgericht  geschehen;  also  kann  der  Faustpfandgläubiger ¬
  das  pignus  nicht  für  sich  allein  veräußern,  um  sich
*)  Dieser  Satz  ist  freilich  sehr  bestritten.  Allein  die  im  §.  angeführten, ¬
  aus  der  Natur  des  heutigen  Concursverfahrens
entnommenen  Gründe  für  das  Aufhören  des  Rententionsrechtes ¬
  an  dem  Faustpfande  sprechen  auch  für  das  Erlöschen
dieses  Rechts  in  anderen  Fällen.  —  Die  hier  angenommene
Meinung  hat  auch  bei  den  neuern  Proceßlehrern  mehr  Eingang ¬
  gefunden,  als  die  entgegengesetzte.  Dabelow  S.  684.
Martin  §.  322.  Nro.  IV.  —  Glück  Com.  XV.  §.  937.
S.  1132.  —  v.  Gönner  Hdb.  IV.  Abh.  82.  §.  10.  —
Gensler  im  Arch.  II.  S.  348  oben.  —  Anderer  Meinung
sind:  Schweppe  §.  47.  S.  87  und  §.  60.  —  Mackeldey
§.  772.  nro.  3.  a.  u.  b.  Spangenberg  in  der  Zeitschr.
für  Civilr.  und  Proc.  Bd.  V.  Abh.  13.  S.  196,  wo  die
verschiedenen  Ansichten  insbesondere  über  das  Retentionsrecht ¬
  des  Faustpfandgläubigers  zusammengestellt,  und  die
Vertheidiger  derselben  angeführt  sind.
Nur  der  Verkäufer  kann  ungeachtet  des  über  den  Käufer
ausgebrochenen  Concurses  das  Kaufsobject  so  lange  retiniren, -
  bis  ihm  der  Kaufpreis  vollständig  bezahlt  wird.  Denn
da  das  Eigenthum  vor  der  Bezahlung  des  Preises  nicht  au
den  Käufer  übergeht,  so  gehört  die  res  vendita  noch  gar
nicht  zur  Concursmasse.  —  Dabelow  S.  684.  not.  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer