Wirk. d. Conc. in Ans. der Gläub, §. 28.
ein Retentionsrecht hatte, so erlöscht dieses Recht; die
Sache muß an die Masse abgeliefert, und die Forderung
von dem Gläubiger im Concurse angemeldet und liquidirt
werden. *) Von dieser Regel ist auch hinsichtlich des
Faustpfandgläubigers keine Ausnahme 2) zu machen.
Denn a) Alles, was zur Zeit der Concurseröffnung zu
dem eigenthümlichen Vermögen des Schuldners gehört,
bildet einen Bestandtheil der Masse, und kann zu dieser
gezogen werden, also auch das Faustpfand in den Händen ¬
eines einzelnen Gläubigers; b) der Verkauf der zur
Concursmasse gehörigen Objecte muß öffentlich durch das
Concursgericht geschehen; also kann der Faustpfandgläubiger ¬
das pignus nicht für sich allein veräußern, um sich
*) Dieser Satz ist freilich sehr bestritten. Allein die im §. angeführten, ¬
aus der Natur des heutigen Concursverfahrens
entnommenen Gründe für das Aufhören des Rententionsrechtes ¬
an dem Faustpfande sprechen auch für das Erlöschen
dieses Rechts in anderen Fällen. — Die hier angenommene
Meinung hat auch bei den neuern Proceßlehrern mehr Eingang ¬
gefunden, als die entgegengesetzte. Dabelow S. 684.
Martin §. 322. Nro. IV. — Glück Com. XV. §. 937.
S. 1132. — v. Gönner Hdb. IV. Abh. 82. §. 10. —
Gensler im Arch. II. S. 348 oben. — Anderer Meinung
sind: Schweppe §. 47. S. 87 und §. 60. — Mackeldey
§. 772. nro. 3. a. u. b. Spangenberg in der Zeitschr.
für Civilr. und Proc. Bd. V. Abh. 13. S. 196, wo die
verschiedenen Ansichten insbesondere über das Retentionsrecht ¬
des Faustpfandgläubigers zusammengestellt, und die
Vertheidiger derselben angeführt sind.
Nur der Verkäufer kann ungeachtet des über den Käufer
ausgebrochenen Concurses das Kaufsobject so lange retiniren, -
bis ihm der Kaufpreis vollständig bezahlt wird. Denn
da das Eigenthum vor der Bezahlung des Preises nicht au
den Käufer übergeht, so gehört die res vendita noch gar
nicht zur Concursmasse. — Dabelow S. 684. not. 1.