Volltext : Näf, N.: ¬Das Wasserrecht im Großherzogtum Baden

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Wer  bestellt  und  wer  erwirbt  solche?  Schaden  verursachende
Ausübung.  Schaden  verursachende  Gegenanlagen.
Die  Konzession  wirkt  nicht  selbst  ein  dingliches  Recht,
kann  aber  Substrat  eines  solchen  sein.
Zwangsenteignung  und  Zwangsbefugnis  sind  nicht  eigene
Erwerbsarten.  In  der  Genossenschaft,  während  ihres  Bestehens,
ist  diese  das  dienstberechtigte  Subjekt.
Ständige  und  offene  Dienstbarkeiten,  Beweis  durch  Anerkenntnis. ¬
  Ad  minicula  servitutis.  S.  232—240.
II.  Abschnitt.  Einzelne  Benützungsrechte.  Leinpfad.  Fährrecht
als  Privatrecht.  Flößereirecht.  Wasch=  und  Bad=Anstalten.
Fischbehälter.
Mühlenrecht.  Servitus  aquam  quacrendi.
Die  Beziehungen  der  Wassergemeinschaft  zwischen  den  verschiedenen ¬
  Interessenten  desselben  Kanals.
Das  Recht  zur  Fischerei.  S.  240-248.
III.  Abschnitt.  Fortsetzung.
Die  Wasserleitung.  S.  248-257.
Waschen,  Baden,  Tränken,  Schwemmen,  Schöpfen.  S.  257
bis  258.
Verordnung  des  Handelsministeriums  vom  24.  Dezember  1876
(Vollzugsverordnung.)  S.  258—334.
Verordnung  desselben  vom  gleichen  Tage.  (Eiche.)  S.  324--334.
Wasserwehrordnung  vom  24.  Dezember  1876.  S.  334-339.
Wasserpolizeiordnung  vom  24.  Dezember  1876.  S.  340--345.
Verordnung  wegen  Erhebung  der  Fluß-  und  Dammbau=Beiträge. ¬
  S.  345—349.
Auszüge:
aus  dem  Polizeistrafgesetzbuch.  S.  350—352
aus  dem  Reichsstrafgesetzbuch.  S.  352--357
aus  der  deutschen  Gewerbeordnung.  S.  357--363.
            
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