372
Wer bestellt und wer erwirbt solche? Schaden verursachende
Ausübung. Schaden verursachende Gegenanlagen.
Die Konzession wirkt nicht selbst ein dingliches Recht,
kann aber Substrat eines solchen sein.
Zwangsenteignung und Zwangsbefugnis sind nicht eigene
Erwerbsarten. In der Genossenschaft, während ihres Bestehens,
ist diese das dienstberechtigte Subjekt.
Ständige und offene Dienstbarkeiten, Beweis durch Anerkenntnis. ¬
Ad minicula servitutis. S. 232—240.
II. Abschnitt. Einzelne Benützungsrechte. Leinpfad. Fährrecht
als Privatrecht. Flößereirecht. Wasch= und Bad=Anstalten.
Fischbehälter.
Mühlenrecht. Servitus aquam quacrendi.
Die Beziehungen der Wassergemeinschaft zwischen den verschiedenen ¬
Interessenten desselben Kanals.
Das Recht zur Fischerei. S. 240-248.
III. Abschnitt. Fortsetzung.
Die Wasserleitung. S. 248-257.
Waschen, Baden, Tränken, Schwemmen, Schöpfen. S. 257
bis 258.
Verordnung des Handelsministeriums vom 24. Dezember 1876
(Vollzugsverordnung.) S. 258—334.
Verordnung desselben vom gleichen Tage. (Eiche.) S. 324--334.
Wasserwehrordnung vom 24. Dezember 1876. S. 334-339.
Wasserpolizeiordnung vom 24. Dezember 1876. S. 340--345.
Verordnung wegen Erhebung der Fluß- und Dammbau=Beiträge. ¬
S. 345—349.
Auszüge:
aus dem Polizeistrafgesetzbuch. S. 350—352
aus dem Reichsstrafgesetzbuch. S. 352--357
aus der deutschen Gewerbeordnung. S. 357--363.