Volltext : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

22

Bedeutung  des  L.=R.=S.  2174.
Gerichtskanzlei  nicht,  es  muß  diese  Erklärung  auch  wieder ¬
  zum  Grundbuch  übertragen  werden,  damit  dem
§  49  des  bad.  E.=G.  Ziff.  5  zu  dem  Zweck  Genüge
geschehen  kann,  daß  der  künftige  Zwangsansteigerer  in
die  rechtliche  Ausübung  seines  zu  erwerbenden  Eigentums ¬
  kommen  kann.
Dem  steht  aber  wieder  entgegen,  daß  die  Abtretung
im  Sinne  des  L.=R.=S.  2172  kein  Eigentumsübergang
ist.  Das  Eigentum  bleibt  bei  dem  abtretenden  Drittbesitzer ¬
  und  er  kann  die  Abtretung  nach  L.=R.=S.  2173
noch  durch  Zahlung  der  Schuld  bis  zum  Moment  der
Versteigerung  rückgängig  machen,  um  Eigentümer  zu
bleiben.  Durch  die  Abtretungsurkunde  wird  also  das
Vollstreckungsverfahren  in  keiner  Weise  gefördert,  weil
dadurch  das  Gewährgericht  nicht  in  den  Stand  gesetzt
wird,  die  zur  Eigentumsübertragung  an  den  künftigen
Ansteigerer  der  abgetretenen  Liegenschaft  erforderliche
Beurkundung  auszustellen.
Die  Abtretung  eröffnet  also  bloß  die  Möglichkeit  zu
einem  erneuten  Zwangsverfahren,  zu  einer  Wiederholung
des  Zahlungsbefehls  wenigstens  gegen  den  eigentlichen
Schuldner  (Troplong,  priv.  et  hyp.  Nr.  829),  während -
  dadurch,  daß  in  §  41  des  bad.  E.=G.  der  L.=R.S. ¬
  2217  aufgehoben  ist,  diese  Förmlichkeit  auch  formell
abgeschafft  ist.
Das  weitere  Verfahren  wird  dann  gegen  den  Pfleger ¬
  der  abgetretenen  Liegenschaft  betrieben,  welch  letztere ¬
  daher  durch  eine  Art  Rechtsdichtung  als  herrenlose
Sache  (bonum  vacans)  behandelt  wird,  damit  der
wirkliche  und  bekannte  Eigentümer,  nämlich  der  abgetretene ¬
  Drittbesitzer,  nicht  der  Schande  einer  Zwangs¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer