§ 8. Erstattung von Kur- und Beerdigungskosten.
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§ 1.
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen ¬
Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur
und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen, -
wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil
werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten ¬
Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer
Gesundheit geschehen kann.
§ 2.
Ein Ersatz der hierbei (§ 1) oder durch die Beerdigung
erwächsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder
andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der
Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
§ 3.
Für den Fall, dass der Hülfsbedürftige oder dass andere
privatrechtlich Verpflichtete zum Ersätze der Kosten im
Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere vorbehalten.
Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig -
zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach
der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit
denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben,
diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
Im § 4 sind diejenigen Verabredungen, welche früher über
den
gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der kontrahirenden
Regierungen bestanden hatten, aufgehoben. Es ist also hiedurch
insbesondere die Uebereinkunft zwischen Bayern und Oesterreich -
wegen Verpflegung erkrankter gegenseitiger Staatsangehöriger
vom 17. Oktober 1833 (Döllinger, V. S. Bd. XXII, S. 519)
äusser Wirksamkeit gesetzt.
Äehnlich den Bestimmungen der Eisenacher Uebereinkunft hatte
Bayern ein Uebereinkommen mit dem Schweizerischen Bundesrathe -
für eine Anzahl Schweizer Kantone am 1. September 1862
(B. Reg.-Bl. 1862, S. 2175) abgeschlossen. Dieses Uebereinkommen ¬
ist nunmehr ersetzt durch den zwischen dem Deutschen -
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen-