Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

§  8.  Erstattung  von  Kur-  und  Beerdigungskosten.
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§  1.
Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,
dafür  zu  sorgen,  dass  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen ¬
  Angehörigen  anderer  Staaten,  welche  der  Kur
und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  denselben  Grundsätzen, -
  wie  bei  eigenen  Unterthanen,  bis  dahin  zu  Theil
werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  zur  Uebernahme  verpflichteten ¬
  Staat  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer
Gesundheit  geschehen  kann.
§  2.
Ein  Ersatz  der  hierbei  (§  1)  oder  durch  die  Beerdigung
erwächsenden  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde-  oder
andere  öffentliche  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der
Hülfsbedürftige  angehört,  nicht  beansprucht  werden.
§  3.
Für  den  Fall,  dass  der  Hülfsbedürftige  oder  dass  andere
privatrechtlich  Verpflichtete  zum  Ersätze  der  Kosten  im
Stande  sind,  bleiben  die  Ansprüche  auf  letztere  vorbehalten.
Die  kontrahirenden  Regierungen  sichern  sich  auch  wechselseitig -
  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behörde  die  nach
der  Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit
denjenigen,  welche  die  gedachten  Kosten  bestritten  haben,
diese  nach  billigen  Ansätzen  erstattet  werden.
Im  §  4  sind  diejenigen  Verabredungen,  welche  früher  über
den
gleichen  Gegenstand  zwischen  einzelnen  der  kontrahirenden
Regierungen  bestanden  hatten,  aufgehoben.  Es  ist  also  hiedurch
insbesondere  die  Uebereinkunft  zwischen  Bayern  und  Oesterreich -
  wegen  Verpflegung  erkrankter  gegenseitiger  Staatsangehöriger
vom  17.  Oktober  1833  (Döllinger,  V.  S.  Bd.  XXII,  S.  519)
äusser  Wirksamkeit  gesetzt.
Äehnlich  den  Bestimmungen  der  Eisenacher  Uebereinkunft  hatte
Bayern  ein  Uebereinkommen  mit  dem  Schweizerischen  Bundesrathe -
  für  eine  Anzahl  Schweizer  Kantone  am  1.  September  1862
(B.  Reg.-Bl.  1862,  S.  2175)  abgeschlossen.  Dieses  Uebereinkommen ¬
  ist  nunmehr  ersetzt  durch  den  zwischen  dem  Deutschen -
  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossen-
            
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