Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Besonderer  Theil,
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Eigentliche  Notare,  d.  h.  ausschliesslich  für  Aufnahme  und
Beglaubigung  von  Rechtsakten  bestellte  Beamte  gibt  es  nicht.  Das
Notariat  bildet  vielmehr  einen  Theil  der  amtlichen  Thätigkeit  der
Landschreiber,  welche  den  Notariatskanzleien  des  Kantons
vorstehen  und  deshalb  auch  Notare  genannt  werden.  In  dieser
Eigenschaft  kommt  den  Landschreibern  die  Mitwirkung  bei  Errichtung -
  letztwilliger  Verordnungen,  32)  die  Aufnahme  von  Inventaren,
Siegelungen,  Beglaubigung  von  Unterschriften  u.  s.  w.  zu.  Die  auf
genommenen  Akte  zählen  zu  den  öffentlichen  Urkunden  und  geniessen ¬
  amtlichen  Glauben.
Die  Familienrechtsverhältnisse,  insbesondere  eheliche  Vormundschaft, -
  eheliches  Güterrecht,  väterliche  und  obrigkeitliche  Vormundschaft, -
  sowie  die  Frage  der  Beerbung  der  Kantonsbürger
richten  sich  nach  zürcherischem  Rechte,  selbst  dann,  wenn  der
Züricher  im  Auslande  lebt.  Die  im  Kanton  wohnenden  Kantonsfremden -
  stehen  in  diesen  Verhältnissen  ebenfalls  unter  ihrem
Heimathsrecht,  wenn  das  Recht  des  Staates,  dem  sie  angehören.
solches  vorschreibt.  **)
Kanton  Zug.
Im  Allgemeinen  findet  bei  Verlassenschaften  keine  amt
liche  Einmischung  statt.  Die  Antretung  der  Erbschaften  kann  aus
drücklich  oder  stillschweigend,  unbedingt  oder  mit  der  Rechtswohlthat ¬
  des  Inventars  geschehen.  Hinterlässt  der  Verstorbene  in  der
Gemeinde,  wo  sein  beweglicher  Nachlass  sich  befindet,  volljährige
Erben,  so  können  dieselben  die  Verlassenschaft  ohne  Weiteres  beziehen; -
  sind  jedoch  volljährige  Erben  dort  nicht  anwesend  oder
hinterlässt  er  minderjährige  Erben,  so  legt  die  betreffende  Waisenbehörde -
  den  Nachlass  unter  Siegel,  nimmt  das  Inventar  darüber
auf,  giebt  der  Heimathsbehörde  hievon  Kenntniss  und  liefert  auf
Verlangen  den  Nachlass  aus.  Diese  Grundsätze  gelten  auch  für
55)  Ausser  den  notariellen  Testamenten  haben  Gültigkeit  das  eigenhändige -
  und  das  bei  Gefahr  auf  Verzug  mündlich  vor  drei  Zeugen
errichtete  (letzteres  jedoch  nur,  wenn  es  innerhalb  4  Tagen  zur  Kenntniss
des  Notars  durch  einen  der  Zeugen  gebracht  wird).  Zur  Testirfähigkeit
gehört  das  16.  Lebensjahr.
40)  Schlatter,  a  a.  O.  S.  27.
41)  Schlatter,  a.  a.  O.  S.  30.
            
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