Besonderer Theil,
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Eigentliche Notare, d. h. ausschliesslich für Aufnahme und
Beglaubigung von Rechtsakten bestellte Beamte gibt es nicht. Das
Notariat bildet vielmehr einen Theil der amtlichen Thätigkeit der
Landschreiber, welche den Notariatskanzleien des Kantons
vorstehen und deshalb auch Notare genannt werden. In dieser
Eigenschaft kommt den Landschreibern die Mitwirkung bei Errichtung -
letztwilliger Verordnungen, 32) die Aufnahme von Inventaren,
Siegelungen, Beglaubigung von Unterschriften u. s. w. zu. Die auf
genommenen Akte zählen zu den öffentlichen Urkunden und geniessen ¬
amtlichen Glauben.
Die Familienrechtsverhältnisse, insbesondere eheliche Vormundschaft, -
eheliches Güterrecht, väterliche und obrigkeitliche Vormundschaft, -
sowie die Frage der Beerbung der Kantonsbürger
richten sich nach zürcherischem Rechte, selbst dann, wenn der
Züricher im Auslande lebt. Die im Kanton wohnenden Kantonsfremden -
stehen in diesen Verhältnissen ebenfalls unter ihrem
Heimathsrecht, wenn das Recht des Staates, dem sie angehören.
solches vorschreibt. **)
Kanton Zug.
Im Allgemeinen findet bei Verlassenschaften keine amt
liche Einmischung statt. Die Antretung der Erbschaften kann aus
drücklich oder stillschweigend, unbedingt oder mit der Rechtswohlthat ¬
des Inventars geschehen. Hinterlässt der Verstorbene in der
Gemeinde, wo sein beweglicher Nachlass sich befindet, volljährige
Erben, so können dieselben die Verlassenschaft ohne Weiteres beziehen; -
sind jedoch volljährige Erben dort nicht anwesend oder
hinterlässt er minderjährige Erben, so legt die betreffende Waisenbehörde -
den Nachlass unter Siegel, nimmt das Inventar darüber
auf, giebt der Heimathsbehörde hievon Kenntniss und liefert auf
Verlangen den Nachlass aus. Diese Grundsätze gelten auch für
55) Ausser den notariellen Testamenten haben Gültigkeit das eigenhändige -
und das bei Gefahr auf Verzug mündlich vor drei Zeugen
errichtete (letzteres jedoch nur, wenn es innerhalb 4 Tagen zur Kenntniss
des Notars durch einen der Zeugen gebracht wird). Zur Testirfähigkeit
gehört das 16. Lebensjahr.
40) Schlatter, a a. O. S. 27.
41) Schlatter, a. a. O. S. 30.