§ 12.
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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bewahrung nicht auf Grund des § 12 die Prüfung der Nämlichkeit des Antragstellers
mit dem Testierer ob; sondern ersterer ist bei besonderen Zweifeln des G. seinerseits
verpflichtet, etwa durch behördlich beglaubigte Unterschrift jene Nämlichkeit nachzuweisen
(KGJ. 20, 261). Auch bei Führung des Handelsregisters hat, da dessen Zweck
zunächst nur in einer Beurkundung der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen
besteht, das G. deren Richtigkeit (z. B. ob der Anmeldende in der Tat ein Geschäft
eröffnet hat) grundsätzlich nicht, sondern nur bei besonderen Zweifeln zu prüfen,
so z. B. ob der Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt ernstlich bezweckt wird (Colmar, ¬
OLG. 8, 383), ob, wenn die Eintragung der Fortsetzung einer bereits aufgelösten ¬
offenen HGes. beantragt wird, die früheren Gesellschafter überhaupt noch in der
Lage sind, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen, also ob noch Vermögen als
solches der aufgelösten HGes. vorhanden war (KGJ. 25, 78). Das RegG. hat eine
Eintragung abzulehnen, wenn es die Überzeugung von der Unwahrheit der angemeldeten ¬
Tatsache hat (KG. OLG. 9, 248; es hat ferner im Ordnungsstrafverf., wenn die
HKammer beantragt, einen Gewerbetreibenden zur Anmeldung seiner Firma anzuhalten, ¬
v. A. w. die zur Feststellung der Tatsachen erforderl. Ermittelungen anzustellen
(KG. RJA. 4, 28, 3BlFG. 4, 539). Dagegen hat es die Eintragung der erfolgten
Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellsch. zu bewirken ohne vorherige Prüfung, ¬
ob die nach dem Inhalt der Anmeldung geleisteten Einzahlungen tatsächlich erfolgt ¬
sind; die Prüfungspflicht des RegG. erstreckt sich nur darauf, daß die vorgeschriebenen ¬
Nachweisungen beigebracht sind (KG. eb. 4, 28; 4, 539).
II. Der Grundsatz des § 12 ist, soweit er zutrifft, etwas Selbstverständliches und
die Fälle seiner Anwendung werden kaum je zweifelhaft sein, so in Ordnungsstrafverfahren ¬
des RegG. (RJA. 1, 193; 2, 28; 4, 28) und in Vormundschaftssachen,
z. B. behufs Ermittelung, ob der Heimatsstaat eines im Inlande befindlichen zu bevormundenden ¬
oder unter Pflegschaft zu stellenden Ausländers die Fürsorge übernimmt ¬
oder dieser nach heimatlichem Recht der Fürsorge bedarf (Art. 23 EGzBGB.,
KG. OLG. 6, 309; RJA. 4, 78, 3BlFG. 5, 46), ferner wenn gegen den Vater wegen
Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten oder ihm durch geeignete Zuchtmittel gegen das Kind
Unterstützung durch das VG. zu gewähren ist (§§ 1631, 1666; OLG. Darmstadt,
ZBlFG. 3, 721). Soll das VG. die vom Abwesenheitspfleger i. F. des § 88 G. geschlossene ¬
A. genehmigen und sind gegen den Nachlaß Ansprüche erhoben, die einer
näheren Begründung bedürfen, so kann das VG. dieserhalb nicht die Genehmigung
der A. verweigern; vielmehr hat das VG. v. A. w. die erforderl. Ermittelungen und
Beweise zu beschaffen (KG. SeuffA. 60, 341; 3BIFG. 6, 232 N. 198). Daher hat das
VG., wenn es bei einem Antrage des Vormundes auf Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ¬
findet, daß das Sachverhältnis noch nicht vollständig genug vorliegt, sich
das nötige Material für eine Prüfung v. A. w. zu verschaffen und erforderlichenfalls
den Vormund, der sich nicht genügend erklärt hat, zu Protokoll zu vernehmen. Es
ist nicht befugt, den Antrag des Vormundes wegen mangelnder Motivierung zurückzuweisen ¬
(KGJ. 3, 51, München, OLG. 1, 311; Breit, ZBlFG. 4, 479). Gleiches gilt,
wenn der Vater die Genehmigung des VG. zur Rücknahme des nach § 1667 Abs. 2
Satz 4 hinterlegten Kindesvermögens verlangt; München, SeuffA. 56, 87). Ebenso
hat das NachlaßG., wenn im Verf. betr. Bestimmung der Inventarfrist od. Erteilung
des Erbscheins unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, v. A. w. zu
untersuchen, ob eine von diesem getroffene Verfügung sich als Erbschaftsannahme
darstellt (München, 3BlFG. 3, 667) und ob die Ausschlagung der Erbschaft wegen
Versäumung der Ausschlagungsfrist unwirksam ist (KG. RJA. 5, 143, 3BIFG. 6, 65).
Daher hat das VG., wenn der Gläubiger im eigenen Interesse die Bestellung eines
Pflegers für den gebrechlichen Schuldner aus § 1910 beantragt, v. A. w. die Be¬