Volltext : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

§  12.
Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
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bewahrung  nicht  auf  Grund  des  §  12  die  Prüfung  der  Nämlichkeit  des  Antragstellers
mit  dem  Testierer  ob;  sondern  ersterer  ist  bei  besonderen  Zweifeln  des  G.  seinerseits
verpflichtet,  etwa  durch  behördlich  beglaubigte  Unterschrift  jene  Nämlichkeit  nachzuweisen
(KGJ.  20,  261).  Auch  bei  Führung  des  Handelsregisters  hat,  da  dessen  Zweck
zunächst  nur  in  einer  Beurkundung  der  von  den  Beteiligten  abgegebenen  Erklärungen
besteht,  das  G.  deren  Richtigkeit  (z.  B.  ob  der  Anmeldende  in  der  Tat  ein  Geschäft
eröffnet  hat)  grundsätzlich  nicht,  sondern  nur  bei  besonderen  Zweifeln  zu  prüfen,
so  z.  B.  ob  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  überhaupt  ernstlich  bezweckt  wird  (Colmar, ¬
  OLG.  8,  383),  ob,  wenn  die  Eintragung  der  Fortsetzung  einer  bereits  aufgelösten ¬
  offenen  HGes.  beantragt  wird,  die  früheren  Gesellschafter  überhaupt  noch  in  der
Lage  sind,  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  zu  beschließen,  also  ob  noch  Vermögen  als
solches  der  aufgelösten  HGes.  vorhanden  war  (KGJ.  25,  78).  Das  RegG.  hat  eine
Eintragung  abzulehnen,  wenn  es  die  Überzeugung  von  der  Unwahrheit  der  angemeldeten ¬
  Tatsache  hat  (KG.  OLG.  9,  248;  es  hat  ferner  im  Ordnungsstrafverf.,  wenn  die
HKammer  beantragt,  einen  Gewerbetreibenden  zur  Anmeldung  seiner  Firma  anzuhalten, ¬
  v.  A.  w.  die  zur  Feststellung  der  Tatsachen  erforderl.  Ermittelungen  anzustellen
(KG.  RJA.  4,  28,  3BlFG.  4,  539).  Dagegen  hat  es  die  Eintragung  der  erfolgten
Erhöhung  des  Grundkapitals  einer  Aktiengesellsch.  zu  bewirken  ohne  vorherige  Prüfung, ¬
  ob  die  nach  dem  Inhalt  der  Anmeldung  geleisteten  Einzahlungen  tatsächlich  erfolgt ¬
  sind;  die  Prüfungspflicht  des  RegG.  erstreckt  sich  nur  darauf,  daß  die  vorgeschriebenen ¬
  Nachweisungen  beigebracht  sind  (KG.  eb.  4,  28;  4,  539).
II.  Der  Grundsatz  des  §  12  ist,  soweit  er  zutrifft,  etwas  Selbstverständliches  und
die  Fälle  seiner  Anwendung  werden  kaum  je  zweifelhaft  sein,  so  in  Ordnungsstrafverfahren ¬
  des  RegG.  (RJA.  1,  193;  2,  28;  4,  28)  und  in  Vormundschaftssachen,
z.  B.  behufs  Ermittelung,  ob  der  Heimatsstaat  eines  im  Inlande  befindlichen  zu  bevormundenden ¬
  oder  unter  Pflegschaft  zu  stellenden  Ausländers  die  Fürsorge  übernimmt ¬
  oder  dieser  nach  heimatlichem  Recht  der  Fürsorge  bedarf  (Art.  23  EGzBGB.,
KG.  OLG.  6,  309;  RJA.  4,  78,  3BlFG.  5,  46),  ferner  wenn  gegen  den  Vater  wegen
Pflichtwidrigkeiten  einzuschreiten  oder  ihm  durch  geeignete  Zuchtmittel  gegen  das  Kind
Unterstützung  durch  das  VG.  zu  gewähren  ist  (§§  1631,  1666;  OLG.  Darmstadt,
ZBlFG.  3,  721).  Soll  das  VG.  die  vom  Abwesenheitspfleger  i.  F.  des  §  88  G.  geschlossene ¬
  A.  genehmigen  und  sind  gegen  den  Nachlaß  Ansprüche  erhoben,  die  einer
näheren  Begründung  bedürfen,  so  kann  das  VG.  dieserhalb  nicht  die  Genehmigung
der  A.  verweigern;  vielmehr  hat  das  VG.  v.  A.  w.  die  erforderl.  Ermittelungen  und
Beweise  zu  beschaffen  (KG.  SeuffA.  60,  341;  3BIFG.  6,  232  N.  198).  Daher  hat  das
VG.,  wenn  es  bei  einem  Antrage  des  Vormundes  auf  Genehmigung  eines  Rechtsgeschäftes ¬
  findet,  daß  das  Sachverhältnis  noch  nicht  vollständig  genug  vorliegt,  sich
das  nötige  Material  für  eine  Prüfung  v.  A.  w.  zu  verschaffen  und  erforderlichenfalls
den  Vormund,  der  sich  nicht  genügend  erklärt  hat,  zu  Protokoll  zu  vernehmen.  Es
ist  nicht  befugt,  den  Antrag  des  Vormundes  wegen  mangelnder  Motivierung  zurückzuweisen ¬
  (KGJ.  3,  51,  München,  OLG.  1,  311;  Breit,  ZBlFG.  4,  479).  Gleiches  gilt,
wenn  der  Vater  die  Genehmigung  des  VG.  zur  Rücknahme  des  nach  §  1667  Abs.  2
Satz  4  hinterlegten  Kindesvermögens  verlangt;  München,  SeuffA.  56,  87).  Ebenso
hat  das  NachlaßG.,  wenn  im  Verf.  betr.  Bestimmung  der  Inventarfrist  od.  Erteilung
des  Erbscheins  unklar  ist,  ob  der  Erbe  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat,  v.  A.  w.  zu
untersuchen,  ob  eine  von  diesem  getroffene  Verfügung  sich  als  Erbschaftsannahme
darstellt  (München,  3BlFG.  3,  667)  und  ob  die  Ausschlagung  der  Erbschaft  wegen
Versäumung  der  Ausschlagungsfrist  unwirksam  ist  (KG.  RJA.  5,  143,  3BIFG.  6,  65).
Daher  hat  das  VG.,  wenn  der  Gläubiger  im  eigenen  Interesse  die  Bestellung  eines
Pflegers  für  den  gebrechlichen  Schuldner  aus  §  1910  beantragt,  v.  A.  w.  die  Be¬
            
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