Zweiter Abschnitt. Von den Subjekten des Konkursprozesses.
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1. die administrative Tätigkeit des Konkursgerichts betrifft
steht ihm eine die
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die
kungskreis beschränkt sich im wesentlichen auf
nicht zu. Sein
ernennung und Beaufsichtigung des Verwalters (KO. §§ 78, 83, 84), die
Anordnung von Sicherheitsmaßregeln (KO. §§ 100, 101, 106, 113, 121;
vgl. auch § 107 2), die Bestimmung der Termine und Fristen und die
formelle Leitung der Gläubigerversammlungen (KO. §§ 93, 94, 110), das
Einschreiten gegenüber etwaigen dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger ¬
widersprechenden Beschlüssen der Gläubigerversammlung, sowie,
auf Anrufen des Gemeinschuldners, gegenüber gewissen Rechtshandlungen
des Verwalters (KO. §§ 99, 130, 135), unten § 20 und § 19); dagegen ist
2. die richterliche Kompetenz des Konkursgerichts als solchen
auf diejenigen Entscheidungen beschränkt, welche entweder das Rechtsverhältnis ¬
aller Konkursgläubiger zum Gemeinschuldner oder Verwalter
zum Gegenstand haben und damit unmittelbar das Gesamtkonkursverfahren
betreffen, oder bei denen es sich um solche im Laufe des Verfahrens
entstandene Streitigkeiten handelt, die wegen ihres Einflusses auf den
Fortgang der Sache mittelbar das Interesse Aller berühren und nicht
auf den Weg des förmlichen Prozesses verwiesen werden dürfen. Unter
den ersteren Gesichtspunkt fallen hauptsächlich die Eröffnung, Aufhebung
und Einstellung des Konkurses (KO. §§ 107, 108, 163, 202, 204), die
Bestätigung eines Zwangsvergleichs (KO. §§ 184, 186), die Entscheidung
über Einwendungen bei einer Verteilung (KO. §§ 158, 162), die Disziplinarbestrafung ¬
oder Entlassung des Verwalters (KO. § 84), die Festsetzung eines
streitigen Honorars für Mitglieder des Gläubigerausschusses (KO. § 91).
In die letztangeführte Kategorie aber gehören die Entscheidungen über die
Stimmberechtigung nicht festgestellter und bedingter Forderungen, über die
Stimmberechtigung von Ausfallsforderungen (KO. §§ 95, 96), sowie die
Zurückweisung eines Vergleichsvorschlags (KO. § 176). Sodann sind hier
zu erwähnen die Verhaftung des Kridars (KO. § 101) und der Erlaß
eines Veräußerungsverbots (KO. § 106).
Zur Feststellung der im Prüfungstermin streitig gebliebenen Forderungen ¬
ist das Konkursgericht als solches nicht berufen (KO. §§ 141,
146 Abs. 1, 2).5)
III. Da der Konkursprozeß in seiner heutigen Gestaltung nicht einen
Rechtsstreit zwischen bestimmten Parteien, vielmehr in der Hauptsache nur
3) Die sogenannte vis attractiva des früheren Rechts, wonach alle mit dem
Konkurs zusammenhängenden Streitigkeiten durch das Konkursgericht zu erledigen waren,
ist beseitigt (vgl. auch § 4 Abs. 2, 16 KO.).