Volltext : Breitling, W.: Grundzüge des Konkursrechts und Konkursverfahrens

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Subjekten  des  Konkursprozesses.
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1.  die  administrative  Tätigkeit  des  Konkursgerichts  betrifft
steht  ihm  eine  die
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n  der  VerwKonku ¬

tung
—
die
kungskreis  beschränkt  sich  im  wesentlichen  auf
nicht  zu.  Sein
ernennung  und  Beaufsichtigung  des  Verwalters  (KO.  §§  78,  83,  84),  die
Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln  (KO.  §§  100,  101,  106,  113,  121;
vgl.  auch  §  107  2),  die  Bestimmung  der  Termine  und  Fristen  und  die
formelle  Leitung  der  Gläubigerversammlungen  (KO.  §§  93,  94,  110),  das
Einschreiten  gegenüber  etwaigen  dem  gemeinsamen  Interesse  der  Konkursgläubiger ¬
  widersprechenden  Beschlüssen  der  Gläubigerversammlung,  sowie,
auf  Anrufen  des  Gemeinschuldners,  gegenüber  gewissen  Rechtshandlungen
des  Verwalters  (KO.  §§  99,  130,  135),  unten  §  20  und  §  19);  dagegen  ist
2.  die  richterliche  Kompetenz  des  Konkursgerichts  als  solchen
auf  diejenigen  Entscheidungen  beschränkt,  welche  entweder  das  Rechtsverhältnis ¬
  aller  Konkursgläubiger  zum  Gemeinschuldner  oder  Verwalter
zum  Gegenstand  haben  und  damit  unmittelbar  das  Gesamtkonkursverfahren
betreffen,  oder  bei  denen  es  sich  um  solche  im  Laufe  des  Verfahrens
entstandene  Streitigkeiten  handelt,  die  wegen  ihres  Einflusses  auf  den
Fortgang  der  Sache  mittelbar  das  Interesse  Aller  berühren  und  nicht
auf  den  Weg  des  förmlichen  Prozesses  verwiesen  werden  dürfen.  Unter
den  ersteren  Gesichtspunkt  fallen  hauptsächlich  die  Eröffnung,  Aufhebung
und  Einstellung  des  Konkurses  (KO.  §§  107,  108,  163,  202,  204),  die
Bestätigung  eines  Zwangsvergleichs  (KO.  §§  184,  186),  die  Entscheidung
über  Einwendungen  bei  einer  Verteilung  (KO.  §§  158,  162),  die  Disziplinarbestrafung ¬
  oder  Entlassung  des  Verwalters  (KO.  §  84),  die  Festsetzung  eines
streitigen  Honorars  für  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  (KO.  §  91).
In  die  letztangeführte  Kategorie  aber  gehören  die  Entscheidungen  über  die
Stimmberechtigung  nicht  festgestellter  und  bedingter  Forderungen,  über  die
Stimmberechtigung  von  Ausfallsforderungen  (KO.  §§  95,  96),  sowie  die
Zurückweisung  eines  Vergleichsvorschlags  (KO.  §  176).  Sodann  sind  hier
zu  erwähnen  die  Verhaftung  des  Kridars  (KO.  §  101)  und  der  Erlaß
eines  Veräußerungsverbots  (KO.  §  106).
Zur  Feststellung  der  im  Prüfungstermin  streitig  gebliebenen  Forderungen ¬
  ist  das  Konkursgericht  als  solches  nicht  berufen  (KO.  §§  141,
146  Abs.  1,  2).5)
III.  Da  der  Konkursprozeß  in  seiner  heutigen  Gestaltung  nicht  einen
Rechtsstreit  zwischen  bestimmten  Parteien,  vielmehr  in  der  Hauptsache  nur
3)  Die  sogenannte  vis  attractiva  des  früheren  Rechts,  wonach  alle  mit  dem
Konkurs  zusammenhängenden  Streitigkeiten  durch  das  Konkursgericht  zu  erledigen  waren,
ist  beseitigt  (vgl.  auch  §  4  Abs.  2,  16  KO.).
            
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