Full text: Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Abschnitt VI: Vertheilungsverfahren. 
67 
241,87 M. 
105,00 M. 
Uebertrag 
48,20 M. 
während er ausfällt mit 
56,80 M. 
und zwar werden die zur Hebung gelangten 
rrechnet 
5,00 M. 
zunächst auf die Zinsen mit 
51,80 M. 
sodann der Rest von 
100,00 M. 
auf das Kapital von 
48,20 M. 
sodaß E. noch zu fordern hat 
nebst 5 Proz. Zinsen vom 15. November 1887 ab 
zus. 241,87 M. 
womit die Theilungsmasse erschöpft ist. 
IV 
Nach obiger Darstellung sind mithin aus der Theilungsmasse von 261,87 M. 
zu zahlen: 
1. an die Königliche Gerichtskasse zu B. an 
20,00 M. 
Gerichtskosten 
53,96 M. 
2. an den Kaufmann C. 
131,11 M. 
3. an den Gastwirth D. 
56,80 M. 
4. an den Schneidermeister E. 
261,87 M. 
zus. 
B., den 
Königl. Amtsgericht. 
Kostenrechnung. 
1. Gerichtsgebühren für das Vertheilungsverfahren, Werthstufe 
5,50 M. 
200 bis 300 M. 
10,00  
2. Sachverständigengebühren des Rechnungsverständigen 
3,00  
3. Schreibgebühren 
1,50  
4. Porto 
. . . 
20,00 M. 
zus. 
Masse. 
Deb.: 
Theilungsverfahren 
aus Anlaß der Geltendmachung eines Faustpfandrechts. 
Plan, 
betreffend das Vertheilungsverfahren eines von dem Kaufmann Waldemar B. 
zu C. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages. 
J. 3/88. 
Auf den Antrag der im Abschnitt II No. 1—-3 aufgeführten Gläubiger 
ist von dem Gerichtsvollzieher Str. ein dem Schuldner B. gehöriger, im Pfand 
besitze des Schmiedemeisters H. zu C. befindlich gewesener Federwagen gepfändet 
worden, nachdem der Letztere den Wagen unter dem Vorbehalte an den Gerichts 
vollzieher herausgegeben hat, daß sein Faustpfandrecht aufrecht erhalten bleibe.
	        
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