Abschnitt VI: Vertheilungsverfahren.
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241,87 M.
105,00 M.
Uebertrag
48,20 M.
während er ausfällt mit
56,80 M.
und zwar werden die zur Hebung gelangten
rrechnet
5,00 M.
zunächst auf die Zinsen mit
51,80 M.
sodann der Rest von
100,00 M.
auf das Kapital von
48,20 M.
sodaß E. noch zu fordern hat
nebst 5 Proz. Zinsen vom 15. November 1887 ab
zus. 241,87 M.
womit die Theilungsmasse erschöpft ist.
IV
Nach obiger Darstellung sind mithin aus der Theilungsmasse von 261,87 M.
zu zahlen:
1. an die Königliche Gerichtskasse zu B. an
20,00 M.
Gerichtskosten
53,96 M.
2. an den Kaufmann C.
131,11 M.
3. an den Gastwirth D.
56,80 M.
4. an den Schneidermeister E.
261,87 M.
zus.
B., den
Königl. Amtsgericht.
Kostenrechnung.
1. Gerichtsgebühren für das Vertheilungsverfahren, Werthstufe
5,50 M.
200 bis 300 M.
10,00
2. Sachverständigengebühren des Rechnungsverständigen
3,00
3. Schreibgebühren
1,50
4. Porto
. . .
20,00 M.
zus.
Masse.
Deb.:
Theilungsverfahren
aus Anlaß der Geltendmachung eines Faustpfandrechts.
Plan,
betreffend das Vertheilungsverfahren eines von dem Kaufmann Waldemar B.
zu C. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages.
J. 3/88.
Auf den Antrag der im Abschnitt II No. 1—-3 aufgeführten Gläubiger
ist von dem Gerichtsvollzieher Str. ein dem Schuldner B. gehöriger, im Pfand
besitze des Schmiedemeisters H. zu C. befindlich gewesener Federwagen gepfändet
worden, nachdem der Letztere den Wagen unter dem Vorbehalte an den Gerichts
vollzieher herausgegeben hat, daß sein Faustpfandrecht aufrecht erhalten bleibe.