Vorwort zur ersten Auflage.
Die gerichtliche Kalkulatur bildet einen der wichtigsten Zweige der
Berufsthätigkeit des Gerichtsschreibers. Dieselbe erfordert nicht nur gründ
liche Kenntniß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch
eine gewisse praktische Gewandtheit, welche den jüngeren Beamten und
Anwärtern zumeist noch nicht eigen ist.
Die Kenntniß dieser mannigfachen und häufig sehr zerstreut liegenden
Bestimmungen durch eine übersichtliche Zusammenstellung derselben zu er
leichtern und gleichzeitig deren praktische Anwendung an sorgfältig aus
gewählten Beispielen zu veranschaulichen, ist der Zweck dieses Buches.
Wir sind dementsprechend bemüht gewesen, zu allen Rechtsangelegen
heiten, welche die Thätigkeit des Kalkulators in Anspruch nehmen, Beispiele
von kalkulatorischen Arbeiten zu geben, und haben überall die gesetzlichen
Bestimmungen, je nach ihrer Wichtigkeit, gebührend berücksichtigt und in
den Text aufgenommen.
Insbesondere haben wir es uns angelegen sein lassen, in dem Abschnitt
„Taxen" die zahlreichen, sehr zerstreut liegenden gesetzlichen Vorschriften
über die Aufnahme gerichtlicher Taxen zusammen zu stellen, so daß auch
dem mit der Aufnahme von gerichtlichen Taxen betrauten Richter das
Buch in dieser Hinsicht nützlich sein dürfte.
Ebenso eingehend haben wir „das Zwangsvollstreckungsverfahren in
das unbewegliche Vermögen nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883" be
handelt und uns bemüht, die auf diesem so schwierigen Gebiet vor
kommenden Rechnungsarbeiten durch verschiedene Beispiele und eine aus
führliche „Abhandlung über besondere im Zwangsvollstreckungsverfahren
vorkommende Fälle" zu erläutern.
Da ein Handbuch für gerichtliche Kalkulatur in der vorliegenden
Art uns nicht bekannt ist, so hegen wir die Hoffnung, daß das Buch sich
viele Freunde, in Sonderheit unter den Anwärtern und den mit Kalkulatur
arbeiten betrauten Kollegen, erwerben und sich als ein willkommener Weg
weiser beim praktischen Gebrauch erweisen wird.
Stolp i. P. und Spandau, im März 1890.
Die Verfasser.