Full text: Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Vorwort zur ersten Auflage. 
Die gerichtliche Kalkulatur bildet einen der wichtigsten Zweige der 
Berufsthätigkeit des Gerichtsschreibers. Dieselbe erfordert nicht nur gründ 
liche Kenntniß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch 
eine gewisse praktische Gewandtheit, welche den jüngeren Beamten und 
Anwärtern zumeist noch nicht eigen ist. 
Die Kenntniß dieser mannigfachen und häufig sehr zerstreut liegenden 
Bestimmungen durch eine übersichtliche Zusammenstellung derselben zu er 
leichtern und gleichzeitig deren praktische Anwendung an sorgfältig aus 
gewählten Beispielen zu veranschaulichen, ist der Zweck dieses Buches. 
Wir sind dementsprechend bemüht gewesen, zu allen Rechtsangelegen 
heiten, welche die Thätigkeit des Kalkulators in Anspruch nehmen, Beispiele 
von kalkulatorischen Arbeiten zu geben, und haben überall die gesetzlichen 
Bestimmungen, je nach ihrer Wichtigkeit, gebührend berücksichtigt und in 
den Text aufgenommen. 
Insbesondere haben wir es uns angelegen sein lassen, in dem Abschnitt 
„Taxen" die zahlreichen, sehr zerstreut liegenden gesetzlichen Vorschriften 
über die Aufnahme gerichtlicher Taxen zusammen zu stellen, so daß auch 
dem mit der Aufnahme von gerichtlichen Taxen betrauten Richter das 
Buch in dieser Hinsicht nützlich sein dürfte. 
Ebenso eingehend haben wir „das Zwangsvollstreckungsverfahren in 
das unbewegliche Vermögen nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883" be 
handelt und uns bemüht, die auf diesem so schwierigen Gebiet vor 
kommenden Rechnungsarbeiten durch verschiedene Beispiele und eine aus 
führliche „Abhandlung über besondere im Zwangsvollstreckungsverfahren 
vorkommende Fälle" zu erläutern. 
Da ein Handbuch für gerichtliche Kalkulatur in der vorliegenden 
Art uns nicht bekannt ist, so hegen wir die Hoffnung, daß das Buch sich 
viele Freunde, in Sonderheit unter den Anwärtern und den mit Kalkulatur 
arbeiten betrauten Kollegen, erwerben und sich als ein willkommener Weg 
weiser beim praktischen Gebrauch erweisen wird. 
Stolp i. P. und Spandau, im März 1890. 
Die Verfasser.
	        
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