Full text: Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Abschnitt VIII: Erbrecht und Erbrezesse. 
104 
8475,00 M. 
zur Theilung unter die übrigen 3 Erben. 
bleiben 
2200,00 M. 
zur Ausgleichung treten die Konferenda hinzu mit 
10675,00 M. 
zusammen 
3 558,33½ 
hiervon erhält jedes Kind ½ mit. 
unter Anrechnung ihrer resp. Konferenda. 
20000,00 M. 
Aus der Masse von 
erhalten mithin 
10000,00 M. 
1. Die Wittwe 
1525,00 
2. Sohn A Pflichttheil 
—1000  
2558,33 
3. Tochter B 3558,33¼ 
8" 
4. Tochter C 3 558,33½—1200  
2358,33½  
5. Sohn D 
3 558,33 ½ 
20000,00 M. 
zusammen 
2. Ein Erblasser, welcher mit seiner Ehefrau nicht in Gütergemeinschaft 
gelebt hat, hat in seinem Testamente seine Ehefrau und seine 4 Kinder 
zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß sein Sohn A nur den Pflichttheil 
erhalten, seine Tochter B eine Ausstattung von 1000 Mark, seine 
Tochter C eine solche von 1200 Mark konferiren und daß die Differenz 
zwischen dem Pflichttheile des Sohnes A und dessen Intestaterbportion 
lediglich den übrigen Kindern zufallen solle. 
Berechnung. 
Der 
reine Nachlaß des Erblassers beträgt 
20000,00 M. 
5 mit 
davon erhält die Wittwe Kindestheil, mithin 
4000,00 M. 
Der Pflichttheilserbe A erhält von dem Nachlasse von 20 000 M. 
4000,00 M. 
1 mit 
und von den Konferendis von zusammen 2200 Mark 
mit 
550,00 M. 
die Intestaterbportion beträgt sonach 
4550,00 M. 
der Pflichttheil desselben 
davon, mithin 
2275,00 M. 
Der Nachlaß beträgt 
20000,00 M. 
4000 M. 
davon erhält die Wittwe 
und der Sohn A 
2275 M. 
6275,00 M. 
bleiben 
13 725,00 M. 
hierzu treten behufs Ausgleichung die Konferenda mit zusammen 
2200,00 M. 
ergiebt eine Theilungsmasse von 
15 925,00 M. 
hiervon erhält jedes der 
3 Kinder ½ mit 
5308,3318  
unter Anrechnung ihrer resp. Konferenda, 
Aus 
der Masse von 
20000,00 M 
erhalten hiernach: 
1. Die Wittwe 
4000,00 M. 
2. Sohn A Pflichttheil 
2275,00  
3. Tochter B 5308,33½ —1000  
4308,33½  
4. Tochter C 5 308,33½ 
1200  
4108,33½  
5. Sohn D 
5308,33 4 
zusammen 
20000,00 M.
	        
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