Abschnitt VIII: Erbrecht und Erbrezesse.
104
8475,00 M.
zur Theilung unter die übrigen 3 Erben.
bleiben
2200,00 M.
zur Ausgleichung treten die Konferenda hinzu mit
10675,00 M.
zusammen
3 558,33½
hiervon erhält jedes Kind ½ mit.
unter Anrechnung ihrer resp. Konferenda.
20000,00 M.
Aus der Masse von
erhalten mithin
10000,00 M.
1. Die Wittwe
1525,00
2. Sohn A Pflichttheil
—1000
2558,33
3. Tochter B 3558,33¼
8"
4. Tochter C 3 558,33½—1200
2358,33½
5. Sohn D
3 558,33 ½
20000,00 M.
zusammen
2. Ein Erblasser, welcher mit seiner Ehefrau nicht in Gütergemeinschaft
gelebt hat, hat in seinem Testamente seine Ehefrau und seine 4 Kinder
zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß sein Sohn A nur den Pflichttheil
erhalten, seine Tochter B eine Ausstattung von 1000 Mark, seine
Tochter C eine solche von 1200 Mark konferiren und daß die Differenz
zwischen dem Pflichttheile des Sohnes A und dessen Intestaterbportion
lediglich den übrigen Kindern zufallen solle.
Berechnung.
Der
reine Nachlaß des Erblassers beträgt
20000,00 M.
5 mit
davon erhält die Wittwe Kindestheil, mithin
4000,00 M.
Der Pflichttheilserbe A erhält von dem Nachlasse von 20 000 M.
4000,00 M.
1 mit
und von den Konferendis von zusammen 2200 Mark
mit
550,00 M.
die Intestaterbportion beträgt sonach
4550,00 M.
der Pflichttheil desselben
davon, mithin
2275,00 M.
Der Nachlaß beträgt
20000,00 M.
4000 M.
davon erhält die Wittwe
und der Sohn A
2275 M.
6275,00 M.
bleiben
13 725,00 M.
hierzu treten behufs Ausgleichung die Konferenda mit zusammen
2200,00 M.
ergiebt eine Theilungsmasse von
15 925,00 M.
hiervon erhält jedes der
3 Kinder ½ mit
5308,3318
unter Anrechnung ihrer resp. Konferenda,
Aus
der Masse von
20000,00 M
erhalten hiernach:
1. Die Wittwe
4000,00 M.
2. Sohn A Pflichttheil
2275,00
3. Tochter B 5308,33½ —1000
4308,33½
4. Tochter C 5 308,33½
1200
4108,33½
5. Sohn D
5308,33 4
zusammen
20000,00 M.