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§. 31. Das Forstrechnungswesen, insbesondere
die Erhebung der Forstgefälle. Die Forstgelder sollen
auf den Forsttagen berechnet und sogleich eingeliefert werden
(a). Die Forst- und Mastgelder, auch Forst= und Jahrbußen ¬
sollen nicht von dem Oberförster, den Förstern und
Jägern, sondern von den Beamten und Schultheißen, nach
jeder Orts=Beschaffenheit erhoben und an die Landmeisterei
abgeliefert werden (b). Jeder, ohne Ausnahme, welcher
bei dem jedesmaligen Holztermin seine vorherigen Brandholzgelder ¬
noch nicht bezahlt hat, soll kein Brandholz angewiesen ¬
bekommen (c). Wenn herrschaftliche Bedienten Holz
übernehmen und nicht zur herrschaftlichen Kasse baar bezahlen, ¬
so soll es bei dem nächstfolgenden Quartal an ihrer
Besoldung abgezogen werden (d). Dagegen ist aber auch
das Brandholz, dessen Beifuhr die herrschaftlichen Bedienten ¬
genießen, erst gehörig zu liefern, bevor der Rentant
sich solchergestalt wegen des Holzgeldes bezahlt macht (e).
Es soll jedes Jahr etliche Tage vor Anweisung des Brandholzes ¬
ein jeder Forstbediente bekannt machen lassen, daß
der, welcher sich mit Brandholz in den Termin hat einschreiben ¬
lassen, dessen rückständigen Betrag auf einen vom
Förster bekannt zu machenden Tag bezahlen, widrigenfalls
bei der Anweisung abgewiesen werden solle (f). Es soll das
Holzgeld zwar nicht vorausbezahlt, jedoch nach der Anweisung ¬
des Holzes gleich beigetrieben werden (g).
(a) Verordnung vom 15. April 1707.
(b) Forst= und Holz=Ordnung vom 1. April 1711.
Desgleichen vom 20. Febr. 1726.
(b) Forst= und Wald=Ordnung vom 23. März 1713.
(c) Verordnung vom 19. Aug. 1771.
(4)
Verordnung vom 28. April 1774.
(e) Verordnung vom 17. Mai 1774.
(f) Verordnung vom 6. Dec. 1791.
(g) Verordnung vom 15. Febr. 1794.
§. 32. Die Forstdienste oder Forst=Frohnden.
Eine jede Haushaltung soll eine Klafter Holz im Walde
spalten (a). Zur Fällung des freien Klafterholzes zur
Hofhaltung und für die Kollegien soll der Oberförster gewisse
und treue Holzhauer akkordiren und den verdungenen Lohn
von den Unterthanen, sofern sie dadurch nicht zu sehr beschwert ¬
sind, zahlen lassen. Die Bedienten sollen von ih¬