Metadaten : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1800, Bd. 4 (1803))

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§.  31.  Das  Forstrechnungswesen,  insbesondere
die  Erhebung  der  Forstgefälle.  Die  Forstgelder  sollen
auf  den  Forsttagen  berechnet  und  sogleich  eingeliefert  werden
(a).  Die  Forst-  und  Mastgelder,  auch  Forst=  und  Jahrbußen ¬
  sollen  nicht  von  dem  Oberförster,  den  Förstern  und
Jägern,  sondern  von  den  Beamten  und  Schultheißen,  nach
jeder  Orts=Beschaffenheit  erhoben  und  an  die  Landmeisterei
abgeliefert  werden  (b).  Jeder,  ohne  Ausnahme,  welcher
bei  dem  jedesmaligen  Holztermin  seine  vorherigen  Brandholzgelder ¬
  noch  nicht  bezahlt  hat,  soll  kein  Brandholz  angewiesen ¬
  bekommen  (c).  Wenn  herrschaftliche  Bedienten  Holz
übernehmen  und  nicht  zur  herrschaftlichen  Kasse  baar  bezahlen, ¬
  so  soll  es  bei  dem  nächstfolgenden  Quartal  an  ihrer
Besoldung  abgezogen  werden  (d).  Dagegen  ist  aber  auch
das  Brandholz,  dessen  Beifuhr  die  herrschaftlichen  Bedienten ¬
  genießen,  erst  gehörig  zu  liefern,  bevor  der  Rentant
sich  solchergestalt  wegen  des  Holzgeldes  bezahlt  macht  (e).
Es  soll  jedes  Jahr  etliche  Tage  vor  Anweisung  des  Brandholzes ¬
  ein  jeder  Forstbediente  bekannt  machen  lassen,  daß
der,  welcher  sich  mit  Brandholz  in  den  Termin  hat  einschreiben ¬
  lassen,  dessen  rückständigen  Betrag  auf  einen  vom
Förster  bekannt  zu  machenden  Tag  bezahlen,  widrigenfalls
bei  der  Anweisung  abgewiesen  werden  solle  (f).  Es  soll  das
Holzgeld  zwar  nicht  vorausbezahlt,  jedoch  nach  der  Anweisung ¬
  des  Holzes  gleich  beigetrieben  werden  (g).
(a)  Verordnung  vom  15.  April  1707.
(b)  Forst=  und  Holz=Ordnung  vom  1.  April  1711.
Desgleichen  vom  20.  Febr.  1726.
(b)  Forst=  und  Wald=Ordnung  vom  23.  März  1713.
(c)  Verordnung  vom  19.  Aug.  1771.
(4)
Verordnung  vom  28.  April  1774.
(e)  Verordnung  vom  17.  Mai  1774.
(f)  Verordnung  vom  6.  Dec.  1791.
(g)  Verordnung  vom  15.  Febr.  1794.
§.  32.  Die  Forstdienste  oder  Forst=Frohnden.
Eine  jede  Haushaltung  soll  eine  Klafter  Holz  im  Walde
spalten  (a).  Zur  Fällung  des  freien  Klafterholzes  zur
Hofhaltung  und  für  die  Kollegien  soll  der  Oberförster  gewisse
und  treue  Holzhauer  akkordiren  und  den  verdungenen  Lohn
von  den  Unterthanen,  sofern  sie  dadurch  nicht  zu  sehr  beschwert ¬
  sind,  zahlen  lassen.  Die  Bedienten  sollen  von  ih¬
            
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