Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

ANHANG. 
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Zu §. 126 - 128. 
Bonorum possessio die nicht Erbrecht gibt. 
Die Fälle, in welchen man sich vorläufig nicht 
als Erbe geriren, aber doch in die hinterlassenen bona 
immittirt werden werden kann, sind 
I. Die in Folge ausdrücklicher Vorschrift oder ana 
loger Anwendung des edicti Carboniani nach voran 
gegangener causae cognitio per decretum ertheilte 
Immission, wenn nämlich ein impubes contra tabulas 
oder unde liberi bon. poss. agnosciren will, aber diese 
seine Kindschaft ihm streitig gemacht wird; so dals 
er den zur Gültigkeit der agnoscirten B. P. nöthigen 
Beweis bis zur Pubertät aufschieben, einstweilen aber 
die bona detiniren und daraus Alimente ziehen darf, 
die er auf keinen Fall zu restituiren braucht *). Auch 
auf die von einem Kind als Kind in Anspruch zu 
nehmende secundum tabulas B. P. hat man das ausge 
dehnt 2). Die causae cognitio ist aber eine doppelte, 
einmal eine summarische, ob überhaupt Grund zur B. 
unus appareat et in 
trachten, weil es heifst:  
milites et in alios omnes juris probabilis articulus“ 
u. 8. w. 
1) L. 1 pr. §. 3 L.. 3 pr. D. 37, 10. L, 20 D. 5, 2. 
2) L. 3 pr. §. 2 D. 37, 10.
	        
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