ANHANG.
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Zu §. 126 - 128.
Bonorum possessio die nicht Erbrecht gibt.
Die Fälle, in welchen man sich vorläufig nicht
als Erbe geriren, aber doch in die hinterlassenen bona
immittirt werden werden kann, sind
I. Die in Folge ausdrücklicher Vorschrift oder ana
loger Anwendung des edicti Carboniani nach voran
gegangener causae cognitio per decretum ertheilte
Immission, wenn nämlich ein impubes contra tabulas
oder unde liberi bon. poss. agnosciren will, aber diese
seine Kindschaft ihm streitig gemacht wird; so dals
er den zur Gültigkeit der agnoscirten B. P. nöthigen
Beweis bis zur Pubertät aufschieben, einstweilen aber
die bona detiniren und daraus Alimente ziehen darf,
die er auf keinen Fall zu restituiren braucht *). Auch
auf die von einem Kind als Kind in Anspruch zu
nehmende secundum tabulas B. P. hat man das ausge
dehnt 2). Die causae cognitio ist aber eine doppelte,
einmal eine summarische, ob überhaupt Grund zur B.
unus appareat et in
trachten, weil es heifst:
milites et in alios omnes juris probabilis articulus“
u. 8. w.
1) L. 1 pr. §. 3 L.. 3 pr. D. 37, 10. L, 20 D. 5, 2.
2) L. 3 pr. §. 2 D. 37, 10.