Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

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ANHANG. 
den läugnenden Erben aufs Doppelte, was schon durch 
Justinians Gleichstellung der Legate mit den Fidei 
kommissen wegfiel, der dagegen bei allen Vermächt 
nissen, wenn sie ad pias causas hinterlassen waren, 
doppelte Auszahlung und zwar schon dann foderte, 
wenn man es nur hat zur Klage kommen lassen *9) 
Der mit Auszahlung eines solchen Vermächtnisses 
sechs Monate nach Eröffnung des Testaments säumige 
Erbe soll auch Früchte und Zinsen von der Zeit des 
Todes an zahlen 2°). Auch ist hier der Bestimmung 
zu gedenken, dass wenn ein Kind dem andern den 
Pflichttheil nicht zahlt, ein Drittheil zugelegt werden 
muss, sobald es zur Klage kömmt 2*) 
Zu §. 116. 
Ueber das beneficium inventarii. 
Was schon im alten Recht hin und wieder vor 
kommen konnte, und namentlich allgemeines Recht der 
Soldaten geworden ist, des Erblassers Schulden nur 
19) Gaj. II, 282; IV, 9. §. ult. J. 3, 27 (28) §. 19 fin. §. 23 
fin. §. 26 J. 4, 6. L. 46 §. 7 C. 1, 3. 
20) Nov 131 c. 12 verba: „si autem legato u. s. w.“ 
21) L. 33 pr. C. 3, 28.
	        
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