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ANHANG.
den läugnenden Erben aufs Doppelte, was schon durch
Justinians Gleichstellung der Legate mit den Fidei
kommissen wegfiel, der dagegen bei allen Vermächt
nissen, wenn sie ad pias causas hinterlassen waren,
doppelte Auszahlung und zwar schon dann foderte,
wenn man es nur hat zur Klage kommen lassen *9)
Der mit Auszahlung eines solchen Vermächtnisses
sechs Monate nach Eröffnung des Testaments säumige
Erbe soll auch Früchte und Zinsen von der Zeit des
Todes an zahlen 2°). Auch ist hier der Bestimmung
zu gedenken, dass wenn ein Kind dem andern den
Pflichttheil nicht zahlt, ein Drittheil zugelegt werden
muss, sobald es zur Klage kömmt 2*)
Zu §. 116.
Ueber das beneficium inventarii.
Was schon im alten Recht hin und wieder vor
kommen konnte, und namentlich allgemeines Recht der
Soldaten geworden ist, des Erblassers Schulden nur
19) Gaj. II, 282; IV, 9. §. ult. J. 3, 27 (28) §. 19 fin. §. 23
fin. §. 26 J. 4, 6. L. 46 §. 7 C. 1, 3.
20) Nov 131 c. 12 verba: „si autem legato u. s. w.“
21) L. 33 pr. C. 3, 28.