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einen solchen Handelsfreund zu ziehen, von dem er die
Zahlung mit Grund erwarten kann.
§. 29.
Von den äußern Erfordernissen der Wechselbrikefe
überhaupt.
Zu den Erfordernissen der Wechselbriefe gehören noch:
1. Der classenmäßige Stämpel. 2. Eine andere Sprache
und andere Schriftzeichen, als hebräische oder jüdische.
3. Leserlichkeit und Deutlichkeit. 4. Abwesenheit solcher Gebrechen, ¬
welche die Echtheit derselben verdächtig machen.
Diese Erfordernisse sind jedoch nur äußere Erfordernisse
eines Wechselbriefes, weil sie kein Gegenstand (Bestandtheil) ¬
des Inhaltes desselben sind, und sich nur auf die
physische Beschaffenheit desselben beziehen.
§. 30.
Insbesondere 1. von dem classenmäßigen Stämpel
eines Wechselbriefes.
Alle Wechselbriefe, welche in den österreichischen deutschen, ¬
böhmischen, galizischen oder italienischen Erblanden
ausgestellt werden, unterliegen ohne Ausnahme, ob sie für
diese Länder oder für fremde Staaten bestimmt sind, der
Stämpel=Taxe *). Diese Taxe beträgt für eine jede, hundert -
Gulden in Einlösungsscheinen oder Conventions-Münze
nicht übersteigende Wechsel-Summe sechs Kreuzer, für alle
höhern Wechselbeträge aber fünfzehn Kreuzer*) in Con*) ¬
Stämpel=Patent vom 5. October 1802, im Eingange, und §. 41.
*) Circular=Verordnung vom 20. Februar 1811, §. 3. Für das
lombardisch-venetianische Königreich bestehen eigene Stämpelgesetze, ¬
welche bisher noch nicht zu meiner Kenntniß gelanget sind.