Volltext : ¬Das österreichische Wechselrecht (2)

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einen  solchen  Handelsfreund  zu  ziehen,  von  dem  er  die
Zahlung  mit  Grund  erwarten  kann.
§.  29.
Von  den  äußern  Erfordernissen  der  Wechselbrikefe
überhaupt.
Zu  den  Erfordernissen  der  Wechselbriefe  gehören  noch:
1.  Der  classenmäßige  Stämpel.  2.  Eine  andere  Sprache
und  andere  Schriftzeichen,  als  hebräische  oder  jüdische.
3.  Leserlichkeit  und  Deutlichkeit.  4.  Abwesenheit  solcher  Gebrechen, ¬
  welche  die  Echtheit  derselben  verdächtig  machen.
Diese  Erfordernisse  sind  jedoch  nur  äußere  Erfordernisse
eines  Wechselbriefes,  weil  sie  kein  Gegenstand  (Bestandtheil) ¬
  des  Inhaltes  desselben  sind,  und  sich  nur  auf  die
physische  Beschaffenheit  desselben  beziehen.
§.  30.
Insbesondere  1.  von  dem  classenmäßigen  Stämpel
eines  Wechselbriefes.
Alle  Wechselbriefe,  welche  in  den  österreichischen  deutschen, ¬
  böhmischen,  galizischen  oder  italienischen  Erblanden
ausgestellt  werden,  unterliegen  ohne  Ausnahme,  ob  sie  für
diese  Länder  oder  für  fremde  Staaten  bestimmt  sind,  der
Stämpel=Taxe  *).  Diese  Taxe  beträgt  für  eine  jede,  hundert -
  Gulden  in  Einlösungsscheinen  oder  Conventions-Münze
nicht  übersteigende  Wechsel-Summe  sechs  Kreuzer,  für  alle
höhern  Wechselbeträge  aber  fünfzehn  Kreuzer*)  in  Con*) ¬
  Stämpel=Patent  vom  5.  October  1802,  im  Eingange,  und  §.  41.
*)  Circular=Verordnung  vom  20.  Februar  1811,  §.  3.  Für  das
lombardisch-venetianische  Königreich  bestehen  eigene  Stämpelgesetze, ¬
  welche  bisher  noch  nicht  zu  meiner  Kenntniß  gelanget  sind.
            
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