Full text: Kratzsch, Johann Friedrich: Darstellung der Veränderungen in der Gesetzgebung und Gerichts-Verfassung der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg gehörigen Landestheile, ingleichen der preußischen Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz seit dem Jahre 1806

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Außerdem ist zu bemerken, daß die Justizverwaltung des 
Stadt=Amtes zu Erfurt mit dem 1. Juni 1816 dem Königl. 
Stadtgericht daselbst übertragen wurde, ingleichen die Gerichts 
barkeit der Universität, in Gemäßheit des Reglements vom 
28. Decbr. 1810, welches im Erfurtschen nun ebenfalls in Kraft 
trat, seit dem Septbr. 1816 auf die competenten Behörden über 
ging und endlich bei der mit dem 2. April 1821 eingetretenen Ju 
stiz=Organisation zu Erfurt hinsichtlich der Civilgerichtsbarkeit ein 
Landgericht nebst 5 Gerichts=Aemtern *) (2 für den Stadt 
Bezirk und 2 für den Land=Bezirk Erfurt und 1 zu Sömmerda), 
rücksichtlich der Criminaljurisdiction aber ein Inguisitoriat er 
richtet, und an die Stelle der aufgehobenen Kreis=Justiz=Commis 
sion eine neue angeordnet wurde. 
(Bekanntmachungen vom 11. Juni, 23. Juli, 8. Octhr. 
1816, 28. Febr., 28. März 1817, 17. und 23. März 
1821 und 15. April 1823 im Erfurt. Amtsbl. v. 1816 
S. 171. 272 U. 427, von 1817. S. 127 und 179; von 
1821 S. 151. 161 und 163 und von 1825 S. 139.) 
Eben so ging auch das vormalige Probstei= oder ursprüng 
liche Archidiaconalgericht ein. Da nämlich vom J. 1818 ab 
sedes episcopalis vacant war, so ging die Jurisdiction des Ge 
richts über das Beneficialwesen als eine jurisdictio episcopalis 
delegata vicario modo auf das bischöflich=geistliche Gericht, als 
nächste Behörde ohne Weiteres über und ist bei demselben von den 
nachgefolgten Diöcesan=Bischöfen auch bis jetzt belassen worden. 
Dritte Abtheilung. 
Das Amt Wandersleben. 
§. 153. Das Amt Wandersleben, bestehend aus dem Flecken Historische Mo 
mente. 
Wandersleben nebst dem dabei liegenden Forsthause Freuden 
thal, gehörte ehedem zu der Herrschaft Blankenhayn, welche nebst 
der Herrschaft Nieder=Cranichfeld, die Grafschaft Unter=Glei 
chen bildete, und als vormalige Churmainzische Lehne den Grafen 
von Gleichen zustand. 
*) Diese 5 Gerichts=Aemter begreifen jedoch nicht das ganze Gebiet 
Erfurt, denn der Flecken Großvargula ist zum Ger. A. Bezirk Tenn 
städt geschlagen und das Ger. A. Sömmerda hat nicht bloß Erfurt 
sches Gebiet, sondern auch Sächsisches in seinen Bezirken.
	        
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