Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

sie sollten bei ihrer Wirtschaft bleiben und vom unvorsichtigen 
Gebrauch der Waffen abgehalten werden. Außerdem aber war 
es dann den Jagdherrn eher möglich, das Wild umso besser zu 
hegen und ihrer Jagdlust umso mehr zu fröhnen, je weniger 
Jagdberechtigte vorhanden waren." 
Es war eine alte Streitfrage unter den Gelehrten, ob die 
natürliche Jagdfreiheit mit Recht vom Landesherrn abgeschafft 
werden könne. Viele sprachen dem Landesherrn dieses Recht ab, 
es sei unrecht der Untertanen Güter zu bejagen und hingegen 
ihnen verbieten zu wollen, ihr Eigentum zu gebrauchen; ja manche 
erklären dies sogar für eine Todsünde.2) Die meisten Gelehrten 
des Mittelalters aber hielten dafür: „daß dergleichen Jagdfreyheit, 
deren sich ehedessen ein jeder ohne Unterschied bedienet hat, von 
jedem Territorial=Herrn, ohne das göttliche, natürliche und bürger 
liche Recht zu beleidigen, allerdings mit gutem Gewissen abgethan, 
nach Belieben eingeschrenket, oder denen Unterthanen gar entzogen 
werden könne."3) So schreibt selbst der berühmte Grotius:*) „De 
feris, piscibus, avibus illud notandum est, qui imperium habet 
in terras et aquas, eius lege impediri posse aliquos, ne feras, 
pisces, aves capere et capiendo acquirere eis liceat. 
Meines Erachtens war diese Streitfrage völlig überflüssig, 
denn der Uebergang von der natürlichen Jagdfreiheit zur Regalität 
des Jagdrechts vollzog sich nicht jäh und schroff, sondern auf dem 
Wege einer ruhigen allmähligen Entwickelung. Waren doch die 
Landesherrn in Ansehung ihres eigenen, großen, ausgedehnten Grund 
besitzes, den sie sei es durch Erbgang innerhalb ihrer altangesehenen 
Geschlechter sei es durch übermäßige Bevorzugung bei der Beute 
verteilung erlangt hatten, zweifellos als Großgrundbesitzer fast die 
alleinigen Jagdberechtigten in diesen Territorien. Außerdem aber 
hatten sie als Inhaber der Staatsgewalt in ihren Gebieten zugleich 
das ausschließliche Jagdrecht auf allen Domänen und den von ihnen 
*) Jod. Beck, de jur. forest. pag. 2 u. Eheberg, pag. 101. 
2) Vergl. Beust pag. 25 und die dort aufgeführte Quelle: Mart. 
Azpilcueta, alias Navarrus, in suo manuali confess. Cap. 17 § 11 u. 120. 
3) Beust pag. 25. 
*) Vergl. die bei Beust pag. 27 angeführte Stelle: Hugo Grotius, de 
jure belli et pacis, lib. II. cap. 2 § 5.
	        
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