sie sollten bei ihrer Wirtschaft bleiben und vom unvorsichtigen
Gebrauch der Waffen abgehalten werden. Außerdem aber war
es dann den Jagdherrn eher möglich, das Wild umso besser zu
hegen und ihrer Jagdlust umso mehr zu fröhnen, je weniger
Jagdberechtigte vorhanden waren."
Es war eine alte Streitfrage unter den Gelehrten, ob die
natürliche Jagdfreiheit mit Recht vom Landesherrn abgeschafft
werden könne. Viele sprachen dem Landesherrn dieses Recht ab,
es sei unrecht der Untertanen Güter zu bejagen und hingegen
ihnen verbieten zu wollen, ihr Eigentum zu gebrauchen; ja manche
erklären dies sogar für eine Todsünde.2) Die meisten Gelehrten
des Mittelalters aber hielten dafür: „daß dergleichen Jagdfreyheit,
deren sich ehedessen ein jeder ohne Unterschied bedienet hat, von
jedem Territorial=Herrn, ohne das göttliche, natürliche und bürger
liche Recht zu beleidigen, allerdings mit gutem Gewissen abgethan,
nach Belieben eingeschrenket, oder denen Unterthanen gar entzogen
werden könne."3) So schreibt selbst der berühmte Grotius:*) „De
feris, piscibus, avibus illud notandum est, qui imperium habet
in terras et aquas, eius lege impediri posse aliquos, ne feras,
pisces, aves capere et capiendo acquirere eis liceat.
Meines Erachtens war diese Streitfrage völlig überflüssig,
denn der Uebergang von der natürlichen Jagdfreiheit zur Regalität
des Jagdrechts vollzog sich nicht jäh und schroff, sondern auf dem
Wege einer ruhigen allmähligen Entwickelung. Waren doch die
Landesherrn in Ansehung ihres eigenen, großen, ausgedehnten Grund
besitzes, den sie sei es durch Erbgang innerhalb ihrer altangesehenen
Geschlechter sei es durch übermäßige Bevorzugung bei der Beute
verteilung erlangt hatten, zweifellos als Großgrundbesitzer fast die
alleinigen Jagdberechtigten in diesen Territorien. Außerdem aber
hatten sie als Inhaber der Staatsgewalt in ihren Gebieten zugleich
das ausschließliche Jagdrecht auf allen Domänen und den von ihnen
*) Jod. Beck, de jur. forest. pag. 2 u. Eheberg, pag. 101.
2) Vergl. Beust pag. 25 und die dort aufgeführte Quelle: Mart.
Azpilcueta, alias Navarrus, in suo manuali confess. Cap. 17 § 11 u. 120.
3) Beust pag. 25.
*) Vergl. die bei Beust pag. 27 angeführte Stelle: Hugo Grotius, de
jure belli et pacis, lib. II. cap. 2 § 5.