Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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den Schaden angerichtet hatte, entweder Schadensersatz 
oder Uebergabe des Tieres zur Strafe verlangte; 
3. die actio si quadrupes pauperiem fecisse dicatur 
welche Ersatz jedes, nicht nur des durch Abfressen ent 
standenen Schadens verlangte. 
Bei den beiden letzteren actiones war immer Voraussetzung, 
daß der Schaden ohne Verschulden einer Person hervorgerufen 
worden war; traf die Schuld einen Dritten, so war wider diesen 
die actio legis Aquiliae anzustrengen. 
Es bestand auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhütung 
künftigen Schadens eine Kaution von dem Wildbannherrn zu 
verlangen, daß er das zahlreiche Wildpret verringere. Desgleichen 
konnten auch mandata sine clausula gegen diesen zu dem gleichen 
Zwecke erwirkt werden.*) 
Diese Rechtsbehelfe sind freilich im Verhältnis der unfreien 
Bauernschaft, die doch fast allein vom Wildschaden betroffen 
wurde, zu den jagdberechtigten Mitgliedern der landesherrlichen 
Familie und des Adels niemals praktisch geworden. Sie kamen 
höchstens bei Streitigkeiten unter Adeligen zur Anwendung.?) 
Anmerkung. 
Großen Wert legte man auf die Ausrottung der zahlreichen 
Raubtiere und der übrigen der Jagd wie dem Forstwesen schäd 
lichen Tiere.s) Daher kam es auch, daß das Jagen und Erlegen 
dieser Tiere nicht als Wildfrevel bezw. Wilddiebstahl erachtet 
wurde, im Gegenteil die Regierung begünstigte noch deren Aus 
rottung durch Aussetzung von Prämien. So erhielt Ende des 16. 
und anfangs des 17. Jahrhunderts im Unterlande jeder Untertan 
*) Vergl. Beust, pag. 355 ff. 
*) Vergl. das Reichshofrats=Konklusum vom 6. April 1717 bei Beust, 
pag. 359. 
*) Dies bekunden die zahlreich ergangenen Spezial-Mandate und =Ver 
ordnungen vom 1. Januar 1697, 20. Januar 1701, 18. März 1727, 10. Sep 
tember 1727, 6. März 1728, 9. November 1740, 21. März 1743, 27. Januar 
1749, 27. April 1750.
	        
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