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den Schaden angerichtet hatte, entweder Schadensersatz
oder Uebergabe des Tieres zur Strafe verlangte;
3. die actio si quadrupes pauperiem fecisse dicatur
welche Ersatz jedes, nicht nur des durch Abfressen ent
standenen Schadens verlangte.
Bei den beiden letzteren actiones war immer Voraussetzung,
daß der Schaden ohne Verschulden einer Person hervorgerufen
worden war; traf die Schuld einen Dritten, so war wider diesen
die actio legis Aquiliae anzustrengen.
Es bestand auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhütung
künftigen Schadens eine Kaution von dem Wildbannherrn zu
verlangen, daß er das zahlreiche Wildpret verringere. Desgleichen
konnten auch mandata sine clausula gegen diesen zu dem gleichen
Zwecke erwirkt werden.*)
Diese Rechtsbehelfe sind freilich im Verhältnis der unfreien
Bauernschaft, die doch fast allein vom Wildschaden betroffen
wurde, zu den jagdberechtigten Mitgliedern der landesherrlichen
Familie und des Adels niemals praktisch geworden. Sie kamen
höchstens bei Streitigkeiten unter Adeligen zur Anwendung.?)
Anmerkung.
Großen Wert legte man auf die Ausrottung der zahlreichen
Raubtiere und der übrigen der Jagd wie dem Forstwesen schäd
lichen Tiere.s) Daher kam es auch, daß das Jagen und Erlegen
dieser Tiere nicht als Wildfrevel bezw. Wilddiebstahl erachtet
wurde, im Gegenteil die Regierung begünstigte noch deren Aus
rottung durch Aussetzung von Prämien. So erhielt Ende des 16.
und anfangs des 17. Jahrhunderts im Unterlande jeder Untertan
*) Vergl. Beust, pag. 355 ff.
*) Vergl. das Reichshofrats=Konklusum vom 6. April 1717 bei Beust,
pag. 359.
*) Dies bekunden die zahlreich ergangenen Spezial-Mandate und =Ver
ordnungen vom 1. Januar 1697, 20. Januar 1701, 18. März 1727, 10. Sep
tember 1727, 6. März 1728, 9. November 1740, 21. März 1743, 27. Januar
1749, 27. April 1750.