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richtsbarkeit erweitert, und zwar wurden zum oberjägermeister
amtlichen Departement vi privilegii gezogen:
a) in
criminalibus:
adulteria simplicia, stupra und fornicationes, Ver
wündung und Schlägerey Fälle u.s.w. wenn sie gleich
eine Lähmung oder mutilationem membrorum nach
sich gezogen; alle Holz= und Wildprets=Furta, sowohl
die qualifizierten als die einfachen, obgleich erstere zur
hohen fraischlichen Obrigkeit direkt gehört hätten,
Die Verhörprotokolle wurden mit Bericht zur Regierung
eingeschickt, welche sie mit Strafverhaltungsbefehl versehen wieder
zurückschickte. Wurde aber bei dem Verhör die Sache als peinlich
gefunden, stand also poena corporis afflictiva oder Landesver
weisung in Aussicht, so mußte das Oberjägermeister-Amt die An
geschuldigten dem Stadtvogteiamte übergeben, welches dann die
von der Regierung zuerkannte Leibesstrafe zum Vollzug brachte,
Das Gericht selbst setzte sich zusammen aus dem Oberjäger
meister als Vorsitzenden, einem oder zwei Förstern aus dem Amte
Bayreuth als scabini, Schöffen, und dem Jagdsekretär als Aktuar,
Gerichtsschreiber.
b) in civilibus:
die Obsignaturen, Resignaturen, Teilungen, Bestellung
der Vormünder, Schlägereyen,') Zeugenverhör u. s. w.
Die niedere Voigteilichkeit über Jägereibediente und deren
Ehefrauen, Witwen, Kinder, Gesinde und Verwandte stand nach
dieser neuen Disposition dem Oberjägermeister-Amte nicht mehr
privativ, sondern kumulativ mit den Beamten oder mit dem Bürger
meister und Rat zu. Dagegen wurde ausdrücklich in dem privi
legium von 1716 erwähnt, daß die fürstlichen Kollegien, auch selbst
die Regierung keinen Forst= oder Jagdbedienten unmittelbar zitieren
oder vorladen dürften; sie mußten vorher immer erst das Ober
jägermeister=Amt requirieren. Die Undurchführbarkeit dieser Be
stimmung in allen Fällen, namentlich bei solchen krimineller Art.
erkennend schränkte Markgraf Georg Wilhelm diese Vorschrift in
*) Ist merkwürdiger Weise im Texte der Urkunde (wohl ein Versehen des
Abschreibers) mit unter der zivilen Zuständigkeit aufgezählt.