Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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richtsbarkeit erweitert, und zwar wurden zum oberjägermeister 
amtlichen Departement vi privilegii gezogen: 
a) in 
criminalibus: 
adulteria simplicia, stupra und fornicationes, Ver 
wündung und Schlägerey Fälle u.s.w. wenn sie gleich 
eine Lähmung oder mutilationem membrorum nach 
sich gezogen; alle Holz= und Wildprets=Furta, sowohl 
die qualifizierten als die einfachen, obgleich erstere zur 
hohen fraischlichen Obrigkeit direkt gehört hätten, 
Die Verhörprotokolle wurden mit Bericht zur Regierung 
eingeschickt, welche sie mit Strafverhaltungsbefehl versehen wieder 
zurückschickte. Wurde aber bei dem Verhör die Sache als peinlich 
gefunden, stand also poena corporis afflictiva oder Landesver 
weisung in Aussicht, so mußte das Oberjägermeister-Amt die An 
geschuldigten dem Stadtvogteiamte übergeben, welches dann die 
von der Regierung zuerkannte Leibesstrafe zum Vollzug brachte, 
Das Gericht selbst setzte sich zusammen aus dem Oberjäger 
meister als Vorsitzenden, einem oder zwei Förstern aus dem Amte 
Bayreuth als scabini, Schöffen, und dem Jagdsekretär als Aktuar, 
Gerichtsschreiber. 
b) in civilibus: 
die Obsignaturen, Resignaturen, Teilungen, Bestellung 
der Vormünder, Schlägereyen,') Zeugenverhör u. s. w. 
Die niedere Voigteilichkeit über Jägereibediente und deren 
Ehefrauen, Witwen, Kinder, Gesinde und Verwandte stand nach 
dieser neuen Disposition dem Oberjägermeister-Amte nicht mehr 
privativ, sondern kumulativ mit den Beamten oder mit dem Bürger 
meister und Rat zu. Dagegen wurde ausdrücklich in dem privi 
legium von 1716 erwähnt, daß die fürstlichen Kollegien, auch selbst 
die Regierung keinen Forst= oder Jagdbedienten unmittelbar zitieren 
oder vorladen dürften; sie mußten vorher immer erst das Ober 
jägermeister=Amt requirieren. Die Undurchführbarkeit dieser Be 
stimmung in allen Fällen, namentlich bei solchen krimineller Art. 
erkennend schränkte Markgraf Georg Wilhelm diese Vorschrift in 
*) Ist merkwürdiger Weise im Texte der Urkunde (wohl ein Versehen des 
Abschreibers) mit unter der zivilen Zuständigkeit aufgezählt.
	        
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