Einleitung,
1. Die allgemeine Entwickelung des Jagdrechts
in Deutschland.
I. Die älteste Zeit.
Die Befugnis
zu jagen war ein uraltes, allen Menschen
zustehendes Recht. Dieser Satz konnte aber
frei und ungehinder
frühesten Epoche Geltung beanspruchen, in der
freilich nur in jener
Urwald und Sumpf Deutschlands Gaue bedeckte und der freie
Germane sich je nach Bedarf aus dem reichen Wildstande dieses
Länderstriches seines Leibes notwendigste Nahrung verschaffte.
Oblagen doch unsere Vorfahren mit solchem Eifer der Jagd, daß
Cäsar in seinem De bell. Gall. lib. VI schrieb: Vita omnis in
venationibus atque in studiis rei militaris consistit.
Die damaligen größeren Urwälder unserer deutschen Gaue
standen als unokkupierter Grund in Niemandes Eigentum, die sich
aber Einzelpersonen oder ganze Gemeinden durch Ansiedelung
aneignen konnten. Die Wälder von geringerer Ausdehnung
standen dann im Gesamteigentum der Mark und blieben auch
gemeines Markgut, ohne später verteilt in Privatbesitz über
zugehen, bis zur Regalität.*) Das Jagdrecht in diesen Gebieten
stand allein der Gesamtheit der Markgenossen zu,2) ein Ausfluß
ihres Grundeigentums (das Recht der „freien Pürsch"). Außerdem
hatte jeder Markgenosse das Recht, sich aus den Wäldern der
Mark Holz für „Brand" und „Bau" zu holen.
Allein je mehr sich die Kultur entwickelte, je mehr der
Germane sich an ein seßhafteres Leben gewöhnte, und das Sonder
*) Grimm D. R. A. II. pag. 15.
2) Stieglitz pag. 26; Stobbe II. pag. 664.