Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

Einleitung, 
1. Die allgemeine Entwickelung des Jagdrechts 
in Deutschland. 
I. Die älteste Zeit. 
Die Befugnis 
zu jagen war ein uraltes, allen Menschen 
zustehendes Recht. Dieser Satz konnte aber 
frei und ungehinder 
frühesten Epoche Geltung beanspruchen, in der 
freilich nur in jener 
Urwald und Sumpf Deutschlands Gaue bedeckte und der freie 
Germane sich je nach Bedarf aus dem reichen Wildstande dieses 
Länderstriches seines Leibes notwendigste Nahrung verschaffte. 
Oblagen doch unsere Vorfahren mit solchem Eifer der Jagd, daß 
Cäsar in seinem De bell. Gall. lib. VI schrieb: Vita omnis in 
venationibus atque in studiis rei militaris consistit. 
Die damaligen größeren Urwälder unserer deutschen Gaue 
standen als unokkupierter Grund in Niemandes Eigentum, die sich 
aber Einzelpersonen oder ganze Gemeinden durch Ansiedelung 
aneignen konnten. Die Wälder von geringerer Ausdehnung 
standen dann im Gesamteigentum der Mark und blieben auch 
gemeines Markgut, ohne später verteilt in Privatbesitz über 
zugehen, bis zur Regalität.*) Das Jagdrecht in diesen Gebieten 
stand allein der Gesamtheit der Markgenossen zu,2) ein Ausfluß 
ihres Grundeigentums (das Recht der „freien Pürsch"). Außerdem 
hatte jeder Markgenosse das Recht, sich aus den Wäldern der 
Mark Holz für „Brand" und „Bau" zu holen. 
Allein je mehr sich die Kultur entwickelte, je mehr der 
Germane sich an ein seßhafteres Leben gewöhnte, und das Sonder 
*) Grimm D. R. A. II. pag. 15. 
2) Stieglitz pag. 26; Stobbe II. pag. 664.
	        
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