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Die possessorischen Klagen und Interdikte waren folgende:
1. Das utile interdictum uti possidetis. Der Kläger
sollte damit in seiner Quasipossession der Jagd- und Wildbann
gerechtigkeit geschützt werden (interdictum retinendae possessionis),
der Beklagte dagegen von fernerer Besitzstörung abgehalten und zum
Ersatz des zugefügten Schadens wie zur Erstattung der verursachten
Gerichtskosten angehalten werden. Der Kläger hatte den Beweis
seines Jagdrechtes, seines Besitzes und des störenden Eingriffes
des Beklagten zu erbringen, wogegen dieser höchstens den Beweis
des gewalttätigen, heimlichen oder bittweisen Besitzes des Klägers
dartun konnte.
2. Das utile interdictum unde vi, welches utiliter
auch auf den Quasibesitz der Rechte und Regale ausgedehnt werden
konnte, diente zur Wiedererlangung des gewaltsamer Weise ent
zogenen Besitzes (interdictum recuperandae possessionis). Diese
Klage mußte innerhalb eines Jahres angestrengt werden, wobei
der Kläger sowohl seinen Besitz zur Zeit der Entziehung desselben
durch den Beklagten als auch die Besitzentziehung selbst beweisen
mußte.
3. War durch vis compulsiva, also durch Drohungen und
eingejagte Furcht der Jagdherr zur Aufgabe des Besitzes gezwungen
worden, so stand ihm die actio quod metus causa zu.
4. Ferner konnte der Jagdherr, dem der Besitz entzogen war,
das interdictum can. redintegranda causa 3 quaestio 1
ergreifen. Der Kläger mußte beweisen, daß er vor dem Beklagten
den älteren Besitz hatte, daß ihm von dem Beklagten derselbe ex
injustis causis entzogen worden ist und daß der Beklagte den
ohne rechtlichen Grund angemaßten Besitz noch jetzt wirklich ausübt.
5. Aehnlich diesem letzteren interdictum war das remedium
cap. saepe 18 X de restitutione spoliatorum, das
nicht nur gegen den Spolianten selbst, sondern gegen jeden bös
gläubigen Besitzer gegeben wurde.
Von den letzten drei genannten Interdikten wurde das reme
dium can. redintegranda als das vorteilhafteste auch am häufigsten
in der Praxis angewendet, denn es konnte gegen jeden Besitzer,
ob er sich in gutem oder bösem Glauben befand, angestellt
werden.