Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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Die possessorischen Klagen und Interdikte waren folgende: 
1. Das utile interdictum uti possidetis. Der Kläger 
sollte damit in seiner Quasipossession der Jagd- und Wildbann 
gerechtigkeit geschützt werden (interdictum retinendae possessionis), 
der Beklagte dagegen von fernerer Besitzstörung abgehalten und zum 
Ersatz des zugefügten Schadens wie zur Erstattung der verursachten 
Gerichtskosten angehalten werden. Der Kläger hatte den Beweis 
seines Jagdrechtes, seines Besitzes und des störenden Eingriffes 
des Beklagten zu erbringen, wogegen dieser höchstens den Beweis 
des gewalttätigen, heimlichen oder bittweisen Besitzes des Klägers 
dartun konnte. 
2. Das utile interdictum unde vi, welches utiliter 
auch auf den Quasibesitz der Rechte und Regale ausgedehnt werden 
konnte, diente zur Wiedererlangung des gewaltsamer Weise ent 
zogenen Besitzes (interdictum recuperandae possessionis). Diese 
Klage mußte innerhalb eines Jahres angestrengt werden, wobei 
der Kläger sowohl seinen Besitz zur Zeit der Entziehung desselben 
durch den Beklagten als auch die Besitzentziehung selbst beweisen 
mußte. 
3. War durch vis compulsiva, also durch Drohungen und 
eingejagte Furcht der Jagdherr zur Aufgabe des Besitzes gezwungen 
worden, so stand ihm die actio quod metus causa zu. 
4. Ferner konnte der Jagdherr, dem der Besitz entzogen war, 
das interdictum can. redintegranda causa 3 quaestio 1 
ergreifen. Der Kläger mußte beweisen, daß er vor dem Beklagten 
den älteren Besitz hatte, daß ihm von dem Beklagten derselbe ex 
injustis causis entzogen worden ist und daß der Beklagte den 
ohne rechtlichen Grund angemaßten Besitz noch jetzt wirklich ausübt. 
5. Aehnlich diesem letzteren interdictum war das remedium 
cap. saepe 18 X de restitutione spoliatorum, das 
nicht nur gegen den Spolianten selbst, sondern gegen jeden bös 
gläubigen Besitzer gegeben wurde. 
Von den letzten drei genannten Interdikten wurde das reme 
dium can. redintegranda als das vorteilhafteste auch am häufigsten 
in der Praxis angewendet, denn es konnte gegen jeden Besitzer, 
ob er sich in gutem oder bösem Glauben befand, angestellt 
werden.
	        
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