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selbst vollends zu erlegen, also von dem ihm gleichfalls zustehenden
Jagdrecht Gebrauch zu machen. Fera enim ab uno vulnerata
ab alioque capta, efficietur capientis, non vulnerantis.*
Denn die Jagdfolge gab zwar dem Jagenden das Recht,
dem verwundeten Wilde auf den fremden Bezirk innerhalb der
festgesetzten Zeit ungestraft nachzueilen, aber nicht die Befugnis
seinem ebenfalls jagdberechtigten Nachbarn, auf dessen Eigentum er
das Wild verfolgte, zu verbieten, daß dieser dasselbe nicht vollends
erlegte und okkupierte.2)
2. Der Schutz des Jagdrechtes.
Die rechtlichen Behelfe, welche sowohl dem Markgrafen als
Jagdherrn als auch den verschiedenen Adeligen, Amts- und Haupt
leuten als mit der Jagd privilegierten Personen zum Schutze ihres
Jagdrechts zustanden, waren an Zahl nicht gering.3
Hatte der Jagdherr die Jagdgerechtigkeit zu verleihen ver
sprochen, so hatte derjenige, dem gegenüber dieses Versprechen
gemacht worden war, gegen den Promittenten eine persönliche
Klage darauf, daß ihm die Wildbannsgerechtigkeit auch wirklich
übergeben oder das Interesse dafür prästiert werde. Diese Personal
klage war je nach der juristischen Form, unter der sich das Jagd
versprechen vollzogen hatte, verschieden. Bei einem bloßen pactum
war die condictio ex moribus anwendbar, bei der donatio die
condictio ex 1. 35 Cod. § 5 de donat. War die Wildbanns
gerechtigkeit vom Jagdherrn durch einen besonderen Kontrakt ver
liehen worden, so war dem Gegenkontrahenten je nach Art des
negotium die actio ex stipulato, die actio emti oder die actio
praescriptis verbis gegeben.
War aber das Wildbannrecht bereits erworben, so unterschied
man zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Mitteln zum
Schutze des erworbenen Wildbanns.
*) Schwäbisches Land=Recht Cap. 352 § 6, 7. 9.
2) Vergl. v. Beust, pag, 225 ff.
3) Vergl. v. Beust, pag. 639 ff.; Beck, pag. 383 ff.