Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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selbst vollends zu erlegen, also von dem ihm gleichfalls zustehenden 
Jagdrecht Gebrauch zu machen. Fera enim ab uno vulnerata 
ab alioque capta, efficietur capientis, non vulnerantis.* 
Denn die Jagdfolge gab zwar dem Jagenden das Recht, 
dem verwundeten Wilde auf den fremden Bezirk innerhalb der 
festgesetzten Zeit ungestraft nachzueilen, aber nicht die Befugnis 
seinem ebenfalls jagdberechtigten Nachbarn, auf dessen Eigentum er 
das Wild verfolgte, zu verbieten, daß dieser dasselbe nicht vollends 
erlegte und okkupierte.2) 
2. Der Schutz des Jagdrechtes. 
Die rechtlichen Behelfe, welche sowohl dem Markgrafen als 
Jagdherrn als auch den verschiedenen Adeligen, Amts- und Haupt 
leuten als mit der Jagd privilegierten Personen zum Schutze ihres 
Jagdrechts zustanden, waren an Zahl nicht gering.3 
Hatte der Jagdherr die Jagdgerechtigkeit zu verleihen ver 
sprochen, so hatte derjenige, dem gegenüber dieses Versprechen 
gemacht worden war, gegen den Promittenten eine persönliche 
Klage darauf, daß ihm die Wildbannsgerechtigkeit auch wirklich 
übergeben oder das Interesse dafür prästiert werde. Diese Personal 
klage war je nach der juristischen Form, unter der sich das Jagd 
versprechen vollzogen hatte, verschieden. Bei einem bloßen pactum 
war die condictio ex moribus anwendbar, bei der donatio die 
condictio ex 1. 35 Cod. § 5 de donat. War die Wildbanns 
gerechtigkeit vom Jagdherrn durch einen besonderen Kontrakt ver 
liehen worden, so war dem Gegenkontrahenten je nach Art des 
negotium die actio ex stipulato, die actio emti oder die actio 
praescriptis verbis gegeben. 
War aber das Wildbannrecht bereits erworben, so unterschied 
man zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Mitteln zum 
Schutze des erworbenen Wildbanns. 
*) Schwäbisches Land=Recht Cap. 352 § 6, 7. 9. 
2) Vergl. v. Beust, pag, 225 ff. 
3) Vergl. v. Beust, pag. 639 ff.; Beck, pag. 383 ff.
	        
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