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Wildbannen der Adeligen, Bischöfe und Klöster notwendiger Weise
entstandenen Streit zwischen dem Landesherrn einerseits und dem
Adel und Klerus andererseits führte zu der Unterscheidung zwischen
hoher und niederer (manchmal auch mittlerer) Jagd. Die Landes
rren beanspruchten oftmals die hohe Jagd zur ausschließlichen
Jagdausübung, während dem Adel und Klerus nur noch die niedere
Jagd verblieb.
So war trotz des Jagdregals der Landesherr keineswegs
der allein Jagdberechtigte im ganzen Lande; denn schon mit
Rücksicht auf das Ansehen, die Bedeutung und Macht der Land
stände, namentlich im 16. Jahrhundert, konnte er es nicht wagen,
das uralte Jagdausübungsrecht ihren Mitgliedern völlig zu ent
ziehen. Er sah sich vielmehr veranlaßt, das den Vasallen er
weislich zustehende, jetzt freilich in Umfang und Modalität be
schränkte Jagdrecht zu bestätigen.
Das Recht der Jagdfolge hatte sich je nach den einzelnen
Partikularrechten verschieden entwickelt. Im allgemeinen kann die
Jagdfolge als zulässig betrachtet werden, beruhte aber dort, wo
sie galt, fast immer auf Gegenseitigkeit. Es war eine Anzeige
pflicht statuiert gegenüber dem angrenzenden Jagdberechtigten und
eine bestimmte Zeit für die sofort nach Verwundung des Wildes
aufzunehmende Verfolgung festgelegt.!)
Charakteristisch für jene Zeit waren die schwer auf dem
Bauernstand lastenden Jagdfrohnen wie Treiben, Herbeifahren des
erlegten Wildes, Jägeratzung, Hundefütterung u. s. w. Dazu kam
dann noch der erhebliche Schaden, den der sorgfältig gehegte, zahl
reiche Wildstand auf den Feldern und Aeckern der Bauern ver
ursachte. Dagegen ist nicht zu verkennen, zu welch hoher Blüte
im 17. und 18. Jahrhundert die Jagd sich damals entfaltete.
Betrachtet man aber die zahlreichen Beschränkungen, hauptsächlich
des Bauernstandes, und die ungeheuer hohen, barbarischen Strafen,
mit denen Jagdfrevel geahndet wurden, so wird man die Unbeliebt
heit, die im 18. Jahrhundert gegenüber Jagd und Jäger ziemlich
deutlich hervortrat, leicht begreiflich finden. Die Reaktion hierauf,
die sich in Frankreich z. Z. der Revolution in dem Gesetz vom
*) Vergl. Schwappach, pag. 119.