Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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Wildbannen der Adeligen, Bischöfe und Klöster notwendiger Weise 
entstandenen Streit zwischen dem Landesherrn einerseits und dem 
Adel und Klerus andererseits führte zu der Unterscheidung zwischen 
hoher und niederer (manchmal auch mittlerer) Jagd. Die Landes 
rren beanspruchten oftmals die hohe Jagd zur ausschließlichen 
Jagdausübung, während dem Adel und Klerus nur noch die niedere 
Jagd verblieb. 
So war trotz des Jagdregals der Landesherr keineswegs 
der allein Jagdberechtigte im ganzen Lande; denn schon mit 
Rücksicht auf das Ansehen, die Bedeutung und Macht der Land 
stände, namentlich im 16. Jahrhundert, konnte er es nicht wagen, 
das uralte Jagdausübungsrecht ihren Mitgliedern völlig zu ent 
ziehen. Er sah sich vielmehr veranlaßt, das den Vasallen er 
weislich zustehende, jetzt freilich in Umfang und Modalität be 
schränkte Jagdrecht zu bestätigen. 
Das Recht der Jagdfolge hatte sich je nach den einzelnen 
Partikularrechten verschieden entwickelt. Im allgemeinen kann die 
Jagdfolge als zulässig betrachtet werden, beruhte aber dort, wo 
sie galt, fast immer auf Gegenseitigkeit. Es war eine Anzeige 
pflicht statuiert gegenüber dem angrenzenden Jagdberechtigten und 
eine bestimmte Zeit für die sofort nach Verwundung des Wildes 
aufzunehmende Verfolgung festgelegt.!) 
Charakteristisch für jene Zeit waren die schwer auf dem 
Bauernstand lastenden Jagdfrohnen wie Treiben, Herbeifahren des 
erlegten Wildes, Jägeratzung, Hundefütterung u. s. w. Dazu kam 
dann noch der erhebliche Schaden, den der sorgfältig gehegte, zahl 
reiche Wildstand auf den Feldern und Aeckern der Bauern ver 
ursachte. Dagegen ist nicht zu verkennen, zu welch hoher Blüte 
im 17. und 18. Jahrhundert die Jagd sich damals entfaltete. 
Betrachtet man aber die zahlreichen Beschränkungen, hauptsächlich 
des Bauernstandes, und die ungeheuer hohen, barbarischen Strafen, 
mit denen Jagdfrevel geahndet wurden, so wird man die Unbeliebt 
heit, die im 18. Jahrhundert gegenüber Jagd und Jäger ziemlich 
deutlich hervortrat, leicht begreiflich finden. Die Reaktion hierauf, 
die sich in Frankreich z. Z. der Revolution in dem Gesetz vom 
*) Vergl. Schwappach, pag. 119.
	        
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