Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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erfolgt sei (Heinrich II. im Jahre 1018 für Metz: consensu 
vicinorum).*) Und im 11. Jahrhundert wurden die zustimmenden 
Grundbesitzer regelmäßig persönlich hervorgehoben. Ursprünglich 
herrschte also z. Z. der Karolinger freiestes Wildbannrecht der 
Könige, später trat einschränkend hinzu die Befugnis der In 
teressenten zu schließlich persönlicher Zustimmung und endlich, seit 
Heinrich IV., die Zustimmungserteilung der in die Wildbanns 
grenzen miteinbezogenen Grundbesitzer nur unter der Bedingung 
der Mitberechtigung. 
Seit dem 12. und 13. Jahrhundert dürften wohl alle 
Fürsten und Herren in den Besitz des Wildbannrechtes gekommen 
sein. Die geistlichen und weltlichen Großen erlangten dieses 
Recht, einen Waldkomplex einzuforsten, sei es durch Schenkung 
oder Belehnung, sei es durch königliche Erlaubnis. Die Verleihung 
des Bannrechtes fand statt, ohne daß gleichzeitig Grund und Boden 
mitverschenkt wurde. Wahrscheinlich schon unter den letzten Karo 
lingern, noch mehr aber unter den späteren Kaisern und besonders 
z. Z. des Interregnums maßten sich viele geistliche und weltliche 
Große einfach dieses Recht selbst an. Die Strafen für Verletzung 
dieses Bannes waren aber in der Regel niedriger als in den 
königlichen Forsten. 
Je mehr sich die Landeshoheit entwickelte, desto mehr wußten 
die Landesherrn ihr Jagdrecht zu schützen, indem sie bald viel 
schwerere Strafen als den Königsbann von 60 solidi auf Ver 
letzung ihres Wildbannrechtes setzten, desto mehr erweiterten sie 
aber auch ihre Jagdberechtigungen in den markgenossenschaftlichen 
Territorien, indem sie anfangs nur die hohe Jagd, später den 
ganzen Wildbann für sich allein beanspruchten.? 
III. Das Jagdregal, die Blütezeit der Jagd. 
Am Ausgang des Mittelalters begann die Ansicht Platz zu 
greifen, daß der Wildbann als ein Ausfluß der Landeshoheit, als 
ein Hoheitsrecht, Regale, zu erachten sei. Kraft dieser Hoheit 
können Rechte der natürlichen Freiheit oder des Eigentums durch 
*) Stobbe II. pag. 665. 
2) Vergl. Schwappach, pag. 51.
	        
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