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erfolgt sei (Heinrich II. im Jahre 1018 für Metz: consensu
vicinorum).*) Und im 11. Jahrhundert wurden die zustimmenden
Grundbesitzer regelmäßig persönlich hervorgehoben. Ursprünglich
herrschte also z. Z. der Karolinger freiestes Wildbannrecht der
Könige, später trat einschränkend hinzu die Befugnis der In
teressenten zu schließlich persönlicher Zustimmung und endlich, seit
Heinrich IV., die Zustimmungserteilung der in die Wildbanns
grenzen miteinbezogenen Grundbesitzer nur unter der Bedingung
der Mitberechtigung.
Seit dem 12. und 13. Jahrhundert dürften wohl alle
Fürsten und Herren in den Besitz des Wildbannrechtes gekommen
sein. Die geistlichen und weltlichen Großen erlangten dieses
Recht, einen Waldkomplex einzuforsten, sei es durch Schenkung
oder Belehnung, sei es durch königliche Erlaubnis. Die Verleihung
des Bannrechtes fand statt, ohne daß gleichzeitig Grund und Boden
mitverschenkt wurde. Wahrscheinlich schon unter den letzten Karo
lingern, noch mehr aber unter den späteren Kaisern und besonders
z. Z. des Interregnums maßten sich viele geistliche und weltliche
Große einfach dieses Recht selbst an. Die Strafen für Verletzung
dieses Bannes waren aber in der Regel niedriger als in den
königlichen Forsten.
Je mehr sich die Landeshoheit entwickelte, desto mehr wußten
die Landesherrn ihr Jagdrecht zu schützen, indem sie bald viel
schwerere Strafen als den Königsbann von 60 solidi auf Ver
letzung ihres Wildbannrechtes setzten, desto mehr erweiterten sie
aber auch ihre Jagdberechtigungen in den markgenossenschaftlichen
Territorien, indem sie anfangs nur die hohe Jagd, später den
ganzen Wildbann für sich allein beanspruchten.?
III. Das Jagdregal, die Blütezeit der Jagd.
Am Ausgang des Mittelalters begann die Ansicht Platz zu
greifen, daß der Wildbann als ein Ausfluß der Landeshoheit, als
ein Hoheitsrecht, Regale, zu erachten sei. Kraft dieser Hoheit
können Rechte der natürlichen Freiheit oder des Eigentums durch
*) Stobbe II. pag. 665.
2) Vergl. Schwappach, pag. 51.