Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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tritt der Rechtskraft ist das Urteil, soweit es die Kraftlos 
ärung nicht bestätigt, durch Aushang bei der Sparkassa 
und durch einmaliges Einrücken eines Auszuges in das für 
die Bekanntmachungen derselben bestimmte Blatt zu ver 
öffentlichen. 
Für die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten und 
nach diesem Datum zu Verlust gegangenen Urkunden haben 
diese Bestimmungen rückwirkende Kraft. Art. 121. 
§ 4. Ihre Einrichtung. 
An anderer Stelle wurde bereits hervorgehoben, daß 
Sparkassen der staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. 
Absichtlich soll, um einer falschen Auffassung der in der Be 
ziehung nicht ganz glücklichen Stelle vorzubeugen, hier noch 
mals wiederholt werden, daß gemeindliche Sparkassen der 
Kuratel der Distriktsverwaltungsbehörde d. i. bei uns in 
Bayern in unmittelbaren Städten der Magistrat, für Land 
gemeinden das Bezirksamt, distriktive Sparkassen der Kuratel 
der Kreisregierung unterliegen. Bei der Erteilung oder 
Versagung der Genehmigung verfahren diese Behörden nach 
freiem administrativen Ermessen. Die einmal erteilte Ge 
nehmigung kann durch die Aufsichtsbehörde, welche die Ge 
nehmigung erteilt hat, oder von Oberaufsichtswegen durch 
die höhere Behörde zurückgenommen werden. Sie genehmigen 
insbesondere die Satzungen und haben eine ständige Auf 
sichtsgewalt. Innerhalb dieser Schranken ist den Spar 
kassen die Befugnis autonomer Regelung gegeben. Zum 
Beispiel können sie Anderungen, durch welche die gemeind 
liche Haftung in keiner Hinsicht erweitert wird, vornehmen, 
ohne der aufsichtlichen Genehmigung zu bedürfen. 
Bezüglich der Geschäftsführung sind sie den Normativ 
bestimmungen des Jahres 1874 unterworfen. Der einen 
oder anderen Einrichtung geschah schon Erwähnung; hier 
soll eine kurze Zusammenstellung erfolgen. Für Verzinsung
	        
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