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tritt der Rechtskraft ist das Urteil, soweit es die Kraftlos
ärung nicht bestätigt, durch Aushang bei der Sparkassa
und durch einmaliges Einrücken eines Auszuges in das für
die Bekanntmachungen derselben bestimmte Blatt zu ver
öffentlichen.
Für die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten und
nach diesem Datum zu Verlust gegangenen Urkunden haben
diese Bestimmungen rückwirkende Kraft. Art. 121.
§ 4. Ihre Einrichtung.
An anderer Stelle wurde bereits hervorgehoben, daß
Sparkassen der staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
Absichtlich soll, um einer falschen Auffassung der in der Be
ziehung nicht ganz glücklichen Stelle vorzubeugen, hier noch
mals wiederholt werden, daß gemeindliche Sparkassen der
Kuratel der Distriktsverwaltungsbehörde d. i. bei uns in
Bayern in unmittelbaren Städten der Magistrat, für Land
gemeinden das Bezirksamt, distriktive Sparkassen der Kuratel
der Kreisregierung unterliegen. Bei der Erteilung oder
Versagung der Genehmigung verfahren diese Behörden nach
freiem administrativen Ermessen. Die einmal erteilte Ge
nehmigung kann durch die Aufsichtsbehörde, welche die Ge
nehmigung erteilt hat, oder von Oberaufsichtswegen durch
die höhere Behörde zurückgenommen werden. Sie genehmigen
insbesondere die Satzungen und haben eine ständige Auf
sichtsgewalt. Innerhalb dieser Schranken ist den Spar
kassen die Befugnis autonomer Regelung gegeben. Zum
Beispiel können sie Anderungen, durch welche die gemeind
liche Haftung in keiner Hinsicht erweitert wird, vornehmen,
ohne der aufsichtlichen Genehmigung zu bedürfen.
Bezüglich der Geschäftsführung sind sie den Normativ
bestimmungen des Jahres 1874 unterworfen. Der einen
oder anderen Einrichtung geschah schon Erwähnung; hier
soll eine kurze Zusammenstellung erfolgen. Für Verzinsung