Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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der öffentlichen Arbeiten, zum Vollzug der Allerh. Ver 
ordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen 
der Gemeinden und Stiftungen betr. vom 6. August 1869 
7. Entschließung des Staatsministeriums des Innern 
beider Abteilungen, dann des Handels und der öffent 
lichen Arbeiten, betr. Voranschläge und Rechnungen 
für gemeindliche Sparkassen diesseits des Rheins vom 
10. Oktober 1869. 
Erlaß des Staatsministeriums der Justiz, die Ab 
quittierung und Löschung bezahlter Hypothekenforde 
rungen der Gemeinden und Stiftungen betr. vom 
23. Januar 1874. 
9. Bekanntmachung des Ministeriums, die Vereinfachung des 
dienstlichen schriftlichen Verkehrs betr. vom 6. April 1874. 
Für den Geschäftsgang der Sparkassen ist die maß 
gebende Quelle das Normativ vom 20. Mai 1874. Von 
ihm soll weiter unten noch des Ausführlicheren die Rede 
sein. Durch dasselbe wurden die Normativentschließung vom 
30. Januar 1843 und die auf letzterer fußenden Ministerial 
vorschriften beseitigt. Gleichfalls sind aufgehoben die früheren 
Beschränkungen der Vinkulierung von Obligationen der Spar 
kassen; letzteres erfolgte für Sparkassen nach der M.E. vom 
1. April 1864 gebührenfrei. Die Bekanntmachung vom 
7. Dezember 1875 führte für Privatpersonen eine Gebühr 
von 50 Pfg. für jede Obligation ein. 
Die ergangenen Verordnungen lassen sich nach ihrem 
Inhalt in 4 Gruppen scheiden: 
1. Die Ministerialentschließungen vom 15. Juli 1881*) 
16. März 1895 und 17. Juni 1896 befassen sich mit der 
Errichtung von Einzahlungs= und Annahmestellen und der 
Förderung des Sparkassenwesens. 
2. Die Verordnungen vom 29. Mai 1888 und 19. No¬ 
— 
*) M.Bl. S. 242.
	        
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