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der öffentlichen Arbeiten, zum Vollzug der Allerh. Ver
ordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen
der Gemeinden und Stiftungen betr. vom 6. August 1869
7. Entschließung des Staatsministeriums des Innern
beider Abteilungen, dann des Handels und der öffent
lichen Arbeiten, betr. Voranschläge und Rechnungen
für gemeindliche Sparkassen diesseits des Rheins vom
10. Oktober 1869.
Erlaß des Staatsministeriums der Justiz, die Ab
quittierung und Löschung bezahlter Hypothekenforde
rungen der Gemeinden und Stiftungen betr. vom
23. Januar 1874.
9. Bekanntmachung des Ministeriums, die Vereinfachung des
dienstlichen schriftlichen Verkehrs betr. vom 6. April 1874.
Für den Geschäftsgang der Sparkassen ist die maß
gebende Quelle das Normativ vom 20. Mai 1874. Von
ihm soll weiter unten noch des Ausführlicheren die Rede
sein. Durch dasselbe wurden die Normativentschließung vom
30. Januar 1843 und die auf letzterer fußenden Ministerial
vorschriften beseitigt. Gleichfalls sind aufgehoben die früheren
Beschränkungen der Vinkulierung von Obligationen der Spar
kassen; letzteres erfolgte für Sparkassen nach der M.E. vom
1. April 1864 gebührenfrei. Die Bekanntmachung vom
7. Dezember 1875 führte für Privatpersonen eine Gebühr
von 50 Pfg. für jede Obligation ein.
Die ergangenen Verordnungen lassen sich nach ihrem
Inhalt in 4 Gruppen scheiden:
1. Die Ministerialentschließungen vom 15. Juli 1881*)
16. März 1895 und 17. Juni 1896 befassen sich mit der
Errichtung von Einzahlungs= und Annahmestellen und der
Förderung des Sparkassenwesens.
2. Die Verordnungen vom 29. Mai 1888 und 19. No¬
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*) M.Bl. S. 242.