Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

Ein kleiner Fortschritt war dadurch erreicht. Die 
Besserungsbedürftigkeit trat bald zu Tage. Die Bestim 
mungen ermangelten jeder Schärfe; durch Dispensationen 
suchten die Regierungen abzuhelfen. Mit ihrer Hilfe 
konnten die Verwaltungen wenigstens zeitgemäße Neue 
rungen einführen und das erklärt auch, warum die Ver 
ordnung sich trotz ihrer schlechten Fassung 31 Jahre lang 
behauptete. 
In Kürze habe ich bereits der Verordnung vom Jahr 
1823 und der durch sie eingeführten Gewöhnung der Spar 
kassen, ihre Gelder bei der Staatsschuldentilgungskassa zu 
5% anzulegen, Erwähnung gethan. An diese Verordnung 
knüpft die weitere Entwickelung auf dem Gebiet des bayeri 
schen Sparkassenwesens an. Drei Stufen kennzeichnen diesen 
Gang. Die Verordnung vom 9. Dezember 1828 als 1. Etappe 
setzt den Zinsfuß vom 1. Mai 1829 ab für die Kapitalien 
der Sparkassen bei der Staatsschuldentilgungskassa auf 4 
erab; die bereits zu diesem Termin einbezahlten Summen 
werden noch zu 5% weiter verzinst. Das kgl. Ministerial 
ript vom 14. Januar 1836 ließ eine weitere Reduktion 
des Zinsfußes zu 3½% mit dem 1. Oktober 1836 ein 
treten; 4% wurden für die schon eingelegten Summen 
weiter bezahlt. Diese Reduktion schnitt tief ins Leben der 
Sparkassen ein, da sie hierdurch auch ihren Zinsfuß herab 
setzen mußten. Die 3. Stufe ist charakterisiert durch die 
Ministerialentschließung vom 13. Oktober 1842. Sie ver 
bot der Staatsschuldentilgungskassa die Annahme von Spar 
kassengeldern mit dem 1. Oktober 1843. Damit war die 
Verordnung vom Jahre 1823, mit der die Entwickelung ein 
setzte, mit einem Schlag beseitigt. Die Frage beschäftigte nun 
mehr den Landtag; nach verschiedenen Anderungsvorschlägen 
erhob dieser den vom Abgeordneten Bestelmayer ausge 
arbeiteten Entwurf zum Gesetz; mit dem 4. Juni 1848 wurde es 
publiziert. Die 4 Artikel mögen hier zum Abdruck gelangen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer