Ein kleiner Fortschritt war dadurch erreicht. Die
Besserungsbedürftigkeit trat bald zu Tage. Die Bestim
mungen ermangelten jeder Schärfe; durch Dispensationen
suchten die Regierungen abzuhelfen. Mit ihrer Hilfe
konnten die Verwaltungen wenigstens zeitgemäße Neue
rungen einführen und das erklärt auch, warum die Ver
ordnung sich trotz ihrer schlechten Fassung 31 Jahre lang
behauptete.
In Kürze habe ich bereits der Verordnung vom Jahr
1823 und der durch sie eingeführten Gewöhnung der Spar
kassen, ihre Gelder bei der Staatsschuldentilgungskassa zu
5% anzulegen, Erwähnung gethan. An diese Verordnung
knüpft die weitere Entwickelung auf dem Gebiet des bayeri
schen Sparkassenwesens an. Drei Stufen kennzeichnen diesen
Gang. Die Verordnung vom 9. Dezember 1828 als 1. Etappe
setzt den Zinsfuß vom 1. Mai 1829 ab für die Kapitalien
der Sparkassen bei der Staatsschuldentilgungskassa auf 4
erab; die bereits zu diesem Termin einbezahlten Summen
werden noch zu 5% weiter verzinst. Das kgl. Ministerial
ript vom 14. Januar 1836 ließ eine weitere Reduktion
des Zinsfußes zu 3½% mit dem 1. Oktober 1836 ein
treten; 4% wurden für die schon eingelegten Summen
weiter bezahlt. Diese Reduktion schnitt tief ins Leben der
Sparkassen ein, da sie hierdurch auch ihren Zinsfuß herab
setzen mußten. Die 3. Stufe ist charakterisiert durch die
Ministerialentschließung vom 13. Oktober 1842. Sie ver
bot der Staatsschuldentilgungskassa die Annahme von Spar
kassengeldern mit dem 1. Oktober 1843. Damit war die
Verordnung vom Jahre 1823, mit der die Entwickelung ein
setzte, mit einem Schlag beseitigt. Die Frage beschäftigte nun
mehr den Landtag; nach verschiedenen Anderungsvorschlägen
erhob dieser den vom Abgeordneten Bestelmayer ausge
arbeiteten Entwurf zum Gesetz; mit dem 4. Juni 1848 wurde es
publiziert. Die 4 Artikel mögen hier zum Abdruck gelangen: