nehmereien d. h. solche für die einzelnen Provinzen, Distrikts
einnehmereien für jeden Polizeidistrikt geschaffen werden. Die
Gemeindeeinnehmereien sollten angewiesen werden, die Gelder
den Distriktskassen zuzuweisen — kurzum, alles war auf
möglichste Bequemlichkeit der Einleger zugeschnitten. Eine
Auszahlung durfte nicht bloß an den Einleger, auch an
dritte Personen erfolgen; das Sparbuch war mithin als
qualifiziertes Legitimationspapier gedacht. Geplant war auch
die Erhöhung des Zinsfußes auf 4%. Gerade an diesem
Punkte scheiterte wieder das Projekt; der Finanzminister
wollte von einer 4%igen Verzinsung nichts wissen. Noch
mals versuchte Fürst Ottingen=Wallerstein im Jahre 1848
Sparkassen, Kredit= und Hilfsanstalten in Bayern ein
zuführen; auch hier mit gleichem negativen Erfolg. Der
Vorschlag des Fürsten war der letzte Versuch, das Spar
kassenwesen auf gesetzgeberischem Weg zu organisieren.
Zweifellos hätte ein Sparkassengesetz segensreiche Wirkungen
gezeitigt. Mit dem bestehenden Zustand, fühlte man, ließ
sich nicht weiterwirtschaften. Es bedurfte einer anders ge
arteten durchgreifenden Neuorganisation. Minister v. Abel
ließ daher eine Verordnung schaffen, die viele Anklänge an
den Ottingischen Entwurf zeigte; am 30. Januar 1843 fand
sie die kgl. Sanktion. Ihre Eingangsworte schildern das
damalige Bestreben, die Sparkassen ihrem eigentlichen Zweck
wieder zuzuführen; die Begüterten sollten von den Vorteilen
derselben ausgeschlossen, durch Begrenzung der Einlagenhöhe
sollte die gemeindliche Haftung gemindert werden. Die
Ziffern 1—6 suchen diese Zwecke durch Fixierung der Quali
tät der Einleger wie der Quantität der Einlagen zu er
reichen. Ziffer 7 spricht von der Kündigung, Ziffer 8—10
von der Verzinsung, Ziffer 11 sorgte für günstigere Gelegen
heit zur Anlage der Ersparnisse; Ziffer 12 sorgte für bessere
Garantie der Privatsparkassen, Ziffer 13 handelt von den
Kuratelbehörden, den Kreisregierungen (s. Beil. IV).