Volltext : Westhoff, Wilhelm: ¬Das preussische Gewerkschaftsrecht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze

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Zu  §  98.
§  98.  Das  Bergwerk  kann  nur  von  der  Gewerkschaft -
  und  nur  als  Ganzes  mit  Hypotheken  und
dinglichen  Lasten  beschwert  werden.
Zu  §  98.
1.  Die  dingliche  Belastung  des  Bergwerks,  welche
im  übrigen  dem  §  114  A.B.G.  unterliegt',  kann  nach
§  98  nur  als  Ganzes  erfolgen,  d.  h.  also  weder  zu
ideellen  noch  zu  reellen  Teilen,  wie  dies  in  den
Motiven  auch  ausdrücklich  hervorgehoben  ist  2.
Zweifelhaft  kann  dagegen  sein,  ob  unter  dem
Bergwerk  im  Sinne  des  §  98  jeder  bergbauliche  Besitz
der  G.  zu  verstehen  ist,  oder  nur  dasjenige  Bergwerk,
an  dessen  Erwerb  sich  die  Entstehung  der  G.  geknüpft
hatte.
Nach  dem  Wortlaut  des  §  98  und  da  nach  den
Motiven  die  Bestimmungen  desselben  lediglich  dadurch
gegeben  waren,  um  die  juristische  Persönlichkeit  der
G.  zum  zweifellosen  Ausdruck  zu  bringen,  insbesondere
also  zum  Ausdruck  zu  bringen,  dass  die  einzelnen  Gewerken -
  nicht  Miteigentümer  zu  ideellen  Teilen  desjenigen
Bergwerks  seien,  durch  das  die  G.  zur  Entstehung
kommt,  durfte  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  die
Frage,  ob  der  übrige  Bergwerksbesitz  der  G.,  den  sie
etwa  nach  Erwerb  des  zu  ihrer  Entstehung  führenden
Bergwerks  erwarb,  zu  ideellen  oder  reellen  Teilen  ding
lich  belastet  werden  konnte,  sich  lediglich  nach  all
gemeinen  Grundsätzen  regelte  und  deshalb  bezüglich
der  Verpfändung  eines  ideellen  Anteils  dieses  sonstigen
Bergwerksbesitzes  der  G.  zu  bejahen  war  3.
Die  obige  Frage  hat  indes  für  das  jetzige  Recht
ihre  Bedeutung  verloren,  weil  ein  Alleineigentümer  jetzt
keine  ideellen  Anteile  an  seinem  Immobile  mehr  verpfänden -
  kann.
2  VI  S.  151.
Cfr.  deshalb  die  Erläuterungen  zu  diesem  §.
L.  9  §  1  D.  XX  1,  Rehbein  Entsch.  III  S.  502,  Windscheid
Pandekten  I  725  Anm.  3,  Dernburg  Preuss  Privatrecht  I  S.  808,
K.G.  17./12.  1888  bei  Johow  VIII  S.  85,  Turnau  und  Förster  S.  547.
4  Arg.  1114  BGB.,  Oberneck  S.  472,  Turnau  und  Förster  a.  a.  O.
            
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