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30. April 1880 statt der Grundstücke der Kaufpreis haftet, siehe V.
V. § 12.
XI. Dem Schuldner ist nach § 14 V. V. über die Eintragung
Mittheilung zu machen. Dieser Mittheilung bedarf es auch im Falle des
§ 24 Abs. 2 des Ges. vom 24. Juli 1889, wonach der Gläubiger den
Schuldner von der erfolgten Einschreibung der Arresthypothek durch Zustellung ¬
in Kenntniß zu setzen hat, da die Mittheilung nach § 14 V. V.
von Amtswegen erfolgen muß.
XII. Die Gebühren für die Eintragung der Hypotheken und Vorzugsrechte ¬
sind im § 3 G. K. und für Vermerke zu Hypotheken und Vorzugsrechten ¬
in § 4 Abs. 3 und 4 K. G. festgesetzt. Ueber die Fälle, in
denen Befreiung von Hypotheken gewährt ist (K. G. § 12 Z. 1), siehe
§ 4 der M. V. vom 9./12. 91, betr. die Kosteneinweisung.
Ueber die formale Behandlung und Erledigung der einlaufenden Anträge ¬
vergl. § 29; über die Form der Anträge auf Eintragung siehe
§ 21,
§ 23.
Zur Löschung der im § 3 Z. 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten
Rechte, Rechtsgeschäfte und Verfügungsbeschränkungen ist die schriftlich ¬
zu ertheilende Bewilligung des Berechtigten oder der Antrag
einer zuständigen Behörde oder eine vollstreckbare gerichtliche Löschungsverfügung ¬
erforderlich.
Rechte, deren Dauer vom Leben des Berechtigten abhäugt oder
zeitlich beschränkt ist, werden auf Antrag des Eigenthümers gelöscht,
wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen oder der Zeitpunkt,
mit welchem das Recht aufhören soll, eingetreten ist.
Der Code civil Art. 2157 ff. enthält nur Vorschriften über die
Löschung der Einschreibungen in dem Hypothekenregister.
Das Gesetz vom 23. März 1855 ordnet in den Artikeln 1 Z. 2,
2 Z. 2, 4 Z. 1 an, daß alle Urkunden, welche einen Verzicht auf Eigenthumsrechte ¬
oder übertragene und bestellte dingliche Rechte enthalten, auf
dem Hypothekenamt zu überschreiben sind, und daß alle Urtheile, welche
die Auflösung, Nichtigkeit oder Wiederaufhebung eines überschriebenen
Löschung.