Volltext : Lindenberg, Georg: Reichsgewerbeordnung

D.  Chemische  Industrie.
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Bezeichnung  der  nach  §  105d
Bedingungen,  unter  welchen  die  Arbeiten  gestattet  werden.
zugelassenen  Arbeiten.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden
Arbeiter  mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden ¬
  Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und  vor
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden. ¬
  Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das
Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
7.  Herstellung  von  Atzalkali.
Der  Betrieb  der  KaustizieDie ¬
  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
dauern:
rung,  der  Vakuum=  und  Konzentrierapparate ¬
  sowie  der  Schmelz
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
kessel.  Diese  Ausnahmen  finden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
auf  das  Weihnachts=,  Öster-  und
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
Pfingstfest  keine  Anwendung.
nicht  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden
Arbeiter  mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden ¬
  Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und  vor
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet
werden.  Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens
das  Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
8.  Kalifabriken.
Das  Eindampfen  der  ChlorDie ¬
  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
magnesiumlaugen  und  das  Abdauern: ¬

füllen  derselben  in  Fässer.  Diese
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
Ausnahmen  finden  auf  das  Weihoder ¬
  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
nachts=,  Öster-  und  Pfingstfest
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
keine  Anwendung.
nicht  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden
Arbeiter  mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden ¬
  Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und  vor
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet
werden.  Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens
das  Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
9.  Gewinnung  von  Chlorkalk,  Chloraten  und  flüssigem  Chlor.
Der  Betrieb  der  Chlorentwick
Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
ler  und  der  Chlorabsorptionsein
dauern
richtungen  sowie  der  Kompres
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
sionspumpen  bei  der  Fabrikation
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
von  flüssigem  Chlor.  Diese  Ausoder, ¬
  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
nahmen  finden  auf  das  Weihnicht ¬
  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
nachts=,  Öster=  und  Pfingstfest
36  Stunden.
keine  Anwendung.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden
Arbeiter  mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden ¬
  Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und  vor
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet
werden.  Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens
das  Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen. ¬

            
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