D. Chemische Industrie.
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Bezeichnung der nach § 105d
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
zugelassenen Arbeiten.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden ¬
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. ¬
Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das
Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
7. Herstellung von Atzalkali.
Der Betrieb der KaustizieDie ¬
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
dauern:
rung, der Vakuum= und Konzentrierapparate ¬
sowie der Schmelz
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
kessel. Diese Ausnahmen finden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
auf das Weihnachts=, Öster- und
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
Pfingstfest keine Anwendung.
nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden ¬
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet
werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens
das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
8. Kalifabriken.
Das Eindampfen der ChlorDie ¬
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
magnesiumlaugen und das Abdauern: ¬
füllen derselben in Fässer. Diese
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
Ausnahmen finden auf das Weihoder ¬
für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
nachts=, Öster- und Pfingstfest
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
keine Anwendung.
nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden ¬
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet
werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens
das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
9. Gewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor.
Der Betrieb der Chlorentwick
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
ler und der Chlorabsorptionsein
dauern
richtungen sowie der Kompres
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
sionspumpen bei der Fabrikation
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
von flüssigem Chlor. Diese Ausoder, ¬
sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
nahmen finden auf das Weihnicht ¬
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag
nachts=, Öster= und Pfingstfest
36 Stunden.
keine Anwendung.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden ¬
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet
werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens
das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. ¬