Volltext : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

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Wassergesetz,  §  13.
oder  Entwässerung
geführt  werden,  sind  befugt,"  dieselben
nach  Verhältniß  ihrer  Fläche  mitzubenutzen.  Sie  haben  in
diesem  Falle  einen  entsprechenden  Theil  der  Anlage-  und  der
Unterhaltungskosten,  und  bei  späterem  Anschlusse  außerdem
diejenigen  Kosten  zu  tragen,  welche  durch  die  erforderlichen
Aenderungen  verursacht  werden.
1.  Nicht  auch  Nachbarn,  wie  nach  Art.  2  des  franz.  Drainagegesetzes
vom  10.  Juni  1854.  Der  Grund  dieser  Beschränkung  beruht  darin,
daß  die  Befugniß  eines  jeden  Nachbargrundstückes,  den  Anschluß  zu
verlangen,  die  Interessen  der  Betheiligten  namentlich  dann  schädigen
könnte,  wenn  bei  der  Abmessung  der  Größe=  und  Gefällverhältnisse  auf
solche  Erweiterung  des  Zweckes  der  Anlage  nicht  Rücksicht  genommen  ist.
Zwar  kann  eine  solche  Schädigung  auch  eintreten,  wenn  das  belastete
Grundstück  nachträglich  die  Mitbenutzung
der  Anlage  verlangt;  doch
schien  es  mißlich,  demjenigen,  welcher  eine
fremde  Anlage  auf  eigenen
Grund  und  Boden  dulden  muß,  nicht  auch  den  Vortheil  der  Mitbenutzung ¬
  zu  gewähren;  Mißbräuchen  wird  die  Verpflichtung  zur  Tragung
der  Aenderungskosten  (s.  unten  Bem.  5)  vorbeugen.  —  Gerechtfertigten
Interessen  der  Nachbarn  wird  durch  die  Möglichkeit,  sich  zu  Genossenschaften ¬
  zusammenzuthun  (§  11  Abs.
3).
sowie  dadurch  genügend
Rechnung  getragen,  daß  bei  rechtzeitigem  Antrag  die  Verwaltungsbehörde
in  der  Lage  ist,  die  Anlage  von  vornherein  so  zu  gestalten,  daß  eine
größere  Zahl  von  Grundstücken  Vortheil  aus  denselben  ziehen  kann.
2.  Erforderlichenfalls  ist  der  Anspruch  auf  dem  Rechtsweg  geltend
zu  machen,  s.  §  15.
3.  Das  Mitbenutzungsrecht  kann  auch  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Werth  der  Anlage  für  den  Berechtigten  dadurch  vermindert
wird,  s.  Bem.  1  und  5.
4.  Zu  den  Anlagekosten  gehört  auch  die  den  zwischenliegenden
Eigenthümern  bezahlte  Entschädigung.
—  Welcher  Theil  ein  „entsprechender“ ¬
  ist,  wird  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  durch  die
Gerichte  festgestellt.  (S.  §  15.)  Maßgebend  wird  das  Verhältniß  sein,
in  welchem  die  einzelnen  betheiligten  Grundstücke  Nutzen  aus  der  Anlage
ziehen.
5.  Außer  den  Kosten  der  Abzweigung  auf  dem  Grundstücke  selbst
gehören  hierher  Aenderungen  in  dem  lichten  Raum  der  Kunstbauten,
Kanäle  oder  Röhren,  um  größere  Wassermengen  zu=  oder  abzuleiten,
entsprechende  Verstärkung  der  Wandungen.  Ob  solche  Aenderungen
nothwendig  sind,  ist  erforderlichenfalls  durch  die  Gerichte  festzustellen.
(§  15.)  Maßgebend  wird  hierbei  sein,  ob  ohne  solche  Aenderung  die
erfüllung  des  Zweckes  der  Anlage  für  das  berechtigte  Grundstück
fühlbar  beeinträchtigt  würde.
            
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