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Wassergesetz, § 13.
oder Entwässerung
geführt werden, sind befugt," dieselben
nach Verhältniß ihrer Fläche mitzubenutzen. Sie haben in
diesem Falle einen entsprechenden Theil der Anlage- und der
Unterhaltungskosten, und bei späterem Anschlusse außerdem
diejenigen Kosten zu tragen, welche durch die erforderlichen
Aenderungen verursacht werden.
1. Nicht auch Nachbarn, wie nach Art. 2 des franz. Drainagegesetzes
vom 10. Juni 1854. Der Grund dieser Beschränkung beruht darin,
daß die Befugniß eines jeden Nachbargrundstückes, den Anschluß zu
verlangen, die Interessen der Betheiligten namentlich dann schädigen
könnte, wenn bei der Abmessung der Größe= und Gefällverhältnisse auf
solche Erweiterung des Zweckes der Anlage nicht Rücksicht genommen ist.
Zwar kann eine solche Schädigung auch eintreten, wenn das belastete
Grundstück nachträglich die Mitbenutzung
der Anlage verlangt; doch
schien es mißlich, demjenigen, welcher eine
fremde Anlage auf eigenen
Grund und Boden dulden muß, nicht auch den Vortheil der Mitbenutzung ¬
zu gewähren; Mißbräuchen wird die Verpflichtung zur Tragung
der Aenderungskosten (s. unten Bem. 5) vorbeugen. — Gerechtfertigten
Interessen der Nachbarn wird durch die Möglichkeit, sich zu Genossenschaften ¬
zusammenzuthun (§ 11 Abs.
3).
sowie dadurch genügend
Rechnung getragen, daß bei rechtzeitigem Antrag die Verwaltungsbehörde
in der Lage ist, die Anlage von vornherein so zu gestalten, daß eine
größere Zahl von Grundstücken Vortheil aus denselben ziehen kann.
2. Erforderlichenfalls ist der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend
zu machen, s. § 15.
3. Das Mitbenutzungsrecht kann auch geltend gemacht werden,
wenn der Werth der Anlage für den Berechtigten dadurch vermindert
wird, s. Bem. 1 und 5.
4. Zu den Anlagekosten gehört auch die den zwischenliegenden
Eigenthümern bezahlte Entschädigung.
— Welcher Theil ein „entsprechender“ ¬
ist, wird im Falle der Meinungsverschiedenheit durch die
Gerichte festgestellt. (S. § 15.) Maßgebend wird das Verhältniß sein,
in welchem die einzelnen betheiligten Grundstücke Nutzen aus der Anlage
ziehen.
5. Außer den Kosten der Abzweigung auf dem Grundstücke selbst
gehören hierher Aenderungen in dem lichten Raum der Kunstbauten,
Kanäle oder Röhren, um größere Wassermengen zu= oder abzuleiten,
entsprechende Verstärkung der Wandungen. Ob solche Aenderungen
nothwendig sind, ist erforderlichenfalls durch die Gerichte festzustellen.
(§ 15.) Maßgebend wird hierbei sein, ob ohne solche Aenderung die
erfüllung des Zweckes der Anlage für das berechtigte Grundstück
fühlbar beeinträchtigt würde.