§ 12. Beschreibung d. Grundbuchblattes u. Bezeichnung d. Grundst. a. d. Blatte. 43
dem Blatte schon eingetragenen als Bestandtheil zugeschrieben werden,
so ist es, das ergiebt die Probeeintragung, zunächst unter neuer
Nummer gesondert einzutragen (2), sodann sind die sämmtlichen sich
auf die beiden zu verbindenden Grundstücke (1, 2) beziehenden Eintragungen ¬
in den Spalten 1—10 roth zu unterstreichen, d. h. zu
löschen und schließlich das verbundene Grundstück unter neuer Nummer
einzutragen. In Spalte 12 wird durch einen Vermerk, welcher
auf 1, 2, 3 hinweist, die entsprechende Erläuterung gegeben: Nr. 2
nach Abschreibung von Band I Blatt Nr. 20 der Nr. 1 als Bestandtheil ¬
zugeschrieben und Nr. 1 mit Nr. 2 unter Nr. 3 neu eingetragen ¬
am ... Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein auf das
Blatt übertragenes Grundstück mit einem bereits auf dem Blatte
stehenden Grundstücke zu einem Grundstücke vereinigt werden soll;
auch in diesem Falle ist das übertragene Grundstück zunächst unter
besonderer Nummer selbständig zu buchen (7); sodann sind die sich
auf die zu vereinigenden Grundstücke (6, 7) beziehenden Eintragungen
in den Spalten 1—10 roth zu unterstreichen; schließlich ist das vereinigte ¬
Grundstück unter besonderer Nummer neu einzutragen (8).
der Vermerk in Spalte 12, welcher in Spalte 11 auf 6, 7, 8 hinweist, ¬
lautet: Nr. 7 von Band II Blatt Nr. 32 hierher übertragen
ind infolge Vereinigung mit Nr. 6 unter Nr. 8 als ein Grundstück ¬
eingetragen am ... Stehen die beiden Grundstücke, von denen
das eine dem anderen als Bestandtheil zugeschrieben, oder welche
beide zu einem Grundstücke vereinigt werden sollen, schon auf demselben ¬
Blatte, so ist das Verfahren das gleiche. Die sich auf die
einzelnen Grundstücke beziehenden Eintragungen sind roth zu unterstreichen ¬
und das verbundene Grundstück ist unter besonderer Nummer
neu zu buchen. Der Vermerk in Spalte 12 würde zu lauten haben:
Nr. 2 ist Nr. 1 als Bestandtheil zugeschrieben und mit Nr. 1 unter
Nr. 3 neu eingetragen am ... Nr. 7 ist mit Nr. 6 vereinigt und
mit Nr. 6 unter Nr. 8 als ein Grundstück neu eingetragen am.
die Vermerke, durch welche bisherige Grundstückstheile als selbständige
Grundstücke eingetragen werden, insbesondere im Falle des § 6
Satz 1 GBO., sofern in diesem Falle nicht der Theil auf ein anderes
Blatt übertragen wird. Es handelt sich hier um die Abschreibung
von Theilen von einem Grundstücke; über Abschreibungen ganzer
Grundstücke ist erst nachher zu Spalte 14 das erforderliche zu sagen.
Grundstückstheile können abgeschrieben werden so, daß sie zugleich auf
ein anderes Grundbuchblatt übertragen, oder so, daß sie auf demselben
Blatte als selbständiges Grundstück gebucht werden. In beiden Fällen
sind die sich auf das jetzt getheilte Grundstück beziehenden Eintragungen ¬
roth zu unterstreichen. Wird der Theil unter Uebertragung
auf ein neues Blatt abgeschrieben, so ist dann das Restgrundstück
unter neuer Nummer (6. Rest von 4) zu buchen und die Abschreibung
des Theils unter Angabe der Parzellennummer in der Spalte 14
(Abschreibungen) zu vermerken. In dieser Spalte 14, nicht aber in
Spalte 12 wird zugleich die weiter erforderliche Erläuterung, daß
die Neueintragung unter Nr. 6 den Rest von Nr. 4 darstelle, ge¬