Volltext : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  12.  Beschreibung  d.  Grundbuchblattes  u.  Bezeichnung  d.  Grundst.  a.  d.  Blatte.  43
dem  Blatte  schon  eingetragenen  als  Bestandtheil  zugeschrieben  werden,
so  ist  es,  das  ergiebt  die  Probeeintragung,  zunächst  unter  neuer
Nummer  gesondert  einzutragen  (2),  sodann  sind  die  sämmtlichen  sich
auf  die  beiden  zu  verbindenden  Grundstücke  (1,  2)  beziehenden  Eintragungen ¬
  in  den  Spalten  1—10  roth  zu  unterstreichen,  d.  h.  zu
löschen  und  schließlich  das  verbundene  Grundstück  unter  neuer  Nummer
einzutragen.  In  Spalte  12  wird  durch  einen  Vermerk,  welcher
auf  1,  2,  3  hinweist,  die  entsprechende  Erläuterung  gegeben:  Nr.  2
nach  Abschreibung  von  Band  I  Blatt  Nr.  20  der  Nr.  1  als  Bestandtheil ¬
  zugeschrieben  und  Nr.  1  mit  Nr.  2  unter  Nr.  3  neu  eingetragen ¬
  am  ...  Entsprechend  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  auf  das
Blatt  übertragenes  Grundstück  mit  einem  bereits  auf  dem  Blatte
stehenden  Grundstücke  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  werden  soll;
auch  in  diesem  Falle  ist  das  übertragene  Grundstück  zunächst  unter
besonderer  Nummer  selbständig  zu  buchen  (7);  sodann  sind  die  sich
auf  die  zu  vereinigenden  Grundstücke  (6,  7)  beziehenden  Eintragungen
in  den  Spalten  1—10  roth  zu  unterstreichen;  schließlich  ist  das  vereinigte ¬
  Grundstück  unter  besonderer  Nummer  neu  einzutragen  (8).
der  Vermerk  in  Spalte  12,  welcher  in  Spalte  11  auf  6,  7,  8  hinweist, ¬
  lautet:  Nr.  7  von  Band  II  Blatt  Nr.  32  hierher  übertragen
ind  infolge  Vereinigung  mit  Nr.  6  unter  Nr.  8  als  ein  Grundstück ¬
  eingetragen  am  ...  Stehen  die  beiden  Grundstücke,  von  denen
das  eine  dem  anderen  als  Bestandtheil  zugeschrieben,  oder  welche
beide  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  werden  sollen,  schon  auf  demselben ¬
  Blatte,  so  ist  das  Verfahren  das  gleiche.  Die  sich  auf  die
einzelnen  Grundstücke  beziehenden  Eintragungen  sind  roth  zu  unterstreichen ¬
  und  das  verbundene  Grundstück  ist  unter  besonderer  Nummer
neu  zu  buchen.  Der  Vermerk  in  Spalte  12  würde  zu  lauten  haben:
Nr.  2  ist  Nr.  1  als  Bestandtheil  zugeschrieben  und  mit  Nr.  1  unter
Nr.  3  neu  eingetragen  am  ...  Nr.  7  ist  mit  Nr.  6  vereinigt  und
mit  Nr.  6  unter  Nr.  8  als  ein  Grundstück  neu  eingetragen  am.
die  Vermerke,  durch  welche  bisherige  Grundstückstheile  als  selbständige
Grundstücke  eingetragen  werden,  insbesondere  im  Falle  des  §  6
Satz  1  GBO.,  sofern  in  diesem  Falle  nicht  der  Theil  auf  ein  anderes
Blatt  übertragen  wird.  Es  handelt  sich  hier  um  die  Abschreibung
von  Theilen  von  einem  Grundstücke;  über  Abschreibungen  ganzer
Grundstücke  ist  erst  nachher  zu  Spalte  14  das  erforderliche  zu  sagen.
Grundstückstheile  können  abgeschrieben  werden  so,  daß  sie  zugleich  auf
ein  anderes  Grundbuchblatt  übertragen,  oder  so,  daß  sie  auf  demselben
Blatte  als  selbständiges  Grundstück  gebucht  werden.  In  beiden  Fällen
sind  die  sich  auf  das  jetzt  getheilte  Grundstück  beziehenden  Eintragungen ¬
  roth  zu  unterstreichen.  Wird  der  Theil  unter  Uebertragung
auf  ein  neues  Blatt  abgeschrieben,  so  ist  dann  das  Restgrundstück
unter  neuer  Nummer  (6.  Rest  von  4)  zu  buchen  und  die  Abschreibung
des  Theils  unter  Angabe  der  Parzellennummer  in  der  Spalte  14
(Abschreibungen)  zu  vermerken.  In  dieser  Spalte  14,  nicht  aber  in
Spalte  12  wird  zugleich  die  weiter  erforderliche  Erläuterung,  daß
die  Neueintragung  unter  Nr.  6  den  Rest  von  Nr.  4  darstelle,  ge¬
            
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