Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Vom Frachtgeschäft der Eifenbahnen 
II. Abschnitt. 
insbesondere. 
§. 1. Allgemeines. 
Die Eisenbahnen als wirthschaftliches Institut hängen mit 
dem ganzen Staats- und Volksleben auf das innigste zusammen. 
Als vollendetste Verkehrsstraße, als rasches, exactes und wohl 
feiles Transportmittel von Personen und Gütermassen haben 
sie sich zu dem mächtigsten und unentbehrlichsten, ja fast zu dem 
ausschließlichen Träger des großen Weltverkehrs in wenigen 
Jahren emporgeschwungen. Sie sind also nicht allein industrielle 
Unternehmungen, welche für den Unternehmer einen möglichst 
hohen Gewinn abwerfen sollen, sie sind auch zugleich Anstalten 
des öffentlichen Wohls, gemeinnützige Anstalten, welche zur För 
derung der materiellen Interessen aller Staatsbürger dienen 
sollen. Diese ihre Bedeutung als öffentliche Verkehrsanstalten 
rechtfertigt es, daß sie mit langjährigen exclusiven Privilegien 
*) Vgl. Koch, l. c. II. §. 184. (S. 482—504). über das Verhältniß 
der Eisenbahnen zum Staat.
	        
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