Vom Frachtgeschäft der Eifenbahnen
II. Abschnitt.
insbesondere.
§. 1. Allgemeines.
Die Eisenbahnen als wirthschaftliches Institut hängen mit
dem ganzen Staats- und Volksleben auf das innigste zusammen.
Als vollendetste Verkehrsstraße, als rasches, exactes und wohl
feiles Transportmittel von Personen und Gütermassen haben
sie sich zu dem mächtigsten und unentbehrlichsten, ja fast zu dem
ausschließlichen Träger des großen Weltverkehrs in wenigen
Jahren emporgeschwungen. Sie sind also nicht allein industrielle
Unternehmungen, welche für den Unternehmer einen möglichst
hohen Gewinn abwerfen sollen, sie sind auch zugleich Anstalten
des öffentlichen Wohls, gemeinnützige Anstalten, welche zur För
derung der materiellen Interessen aller Staatsbürger dienen
sollen. Diese ihre Bedeutung als öffentliche Verkehrsanstalten
rechtfertigt es, daß sie mit langjährigen exclusiven Privilegien
*) Vgl. Koch, l. c. II. §. 184. (S. 482—504). über das Verhältniß
der Eisenbahnen zum Staat.