Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen 2c. 
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Nach Art. 412 erlischt durch Auslieferung der Waare ohne 
Zahlung und Ablauf der 3tägigen Frist nur das Pfandrecht des 
Frachtführers, während der Anspruch gegen den Empfänger in 
Kraft bleibt 16) 
Nicht aber nur gegen den Empfänger, sondern auch gegen 
den letzten Frachtführer werden nach Ablauf der Pfandfrist die vor 
ausgehenden Frachtführer vorgehen können, insofern dem Auslie 
ferer eine culpa hinsichtlich der unterlassenen Ausübung des 
Pfandrechts zur Last fällt" 
Ich schließe hiemit meine Abhandlung über das Frachtge 
gen, daß der Rückgriff gegen die Vormänner verloren gehe, „sofern 
nicht eine Bereicherung der Vormänner statt hat." Dieser Antrag 
fand jedoch wenig Unterstützung, „da hier von den Ansprüchen aus 
dem Frachtvertrage, nicht aber von denen aus sonstigen civilrechtli 
chen Gründen die Rede sei." In 3. Lesung wurde hierfür Prot. 
S. 4765 noch angeführt: „Der Zusatz wegen der Fälle, in denen 
sich der Absender mit dem Schaden des Frachtführers bereichern 
würde, sei selbstverständlich und darum entbehrlich. 
16) 
Hierauf berief sich die Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in ap 
pellatorio, als sie in 1. Instanz mit ihrem Anspruch gegen den 
Empfänger auf Zahlung der verlegten Zollgebühren zurückgewiesen 
worden war, weil im Frachtbrief durch Versehen des betreffenden 
Eisenbahnbeamten jene Nachnahme nicht aufgeführt worden war. 
Klägerin behauptete, daß sie durch das Verlegen der Zollgebühren 
nützliche Verwendungen für den Empfänger gemacht habe. 
Das Appellationsgericht zu Naumburg nahm jedoch an, daß 
eine nützliche Verwendung für den verklagten Empfänger nicht vor 
handen sei, da solche in rechtlicher Bedeutung nur dann vorliege, 
wenn der Verklagte für diese Ausgaben aufzukommen verpflichtet 
sei. — Gegen Art. 412 verstoße das 1. Erkenntniß nicht, da der 
Verklagte das Gut nicht von der Köln-Mindener Bahn, sondern 
auf Grund eines neuen selbstständigen, vom Empfänger in Nord 
hausen ausgestellten Frachtbriefs erhalten habe, so daß Verklagter 
der klagenden Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber (nach Art. 401 
H.=G.=B.) gar nicht als Empfänger der Waare dastehe. Busch's 
Archiv Bd. I. S. 518. 
Da er nach Art. 412 die Forderungen seiner Vormänner gesetzlich 
auszuüben hat, liegt ihm die Pflicht auf, solches rechtzeitig zu thun. 
Vgl. Hillig 1. c. S. 45 fg. 
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