Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen 2c.
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Nach Art. 412 erlischt durch Auslieferung der Waare ohne
Zahlung und Ablauf der 3tägigen Frist nur das Pfandrecht des
Frachtführers, während der Anspruch gegen den Empfänger in
Kraft bleibt 16)
Nicht aber nur gegen den Empfänger, sondern auch gegen
den letzten Frachtführer werden nach Ablauf der Pfandfrist die vor
ausgehenden Frachtführer vorgehen können, insofern dem Auslie
ferer eine culpa hinsichtlich der unterlassenen Ausübung des
Pfandrechts zur Last fällt"
Ich schließe hiemit meine Abhandlung über das Frachtge
gen, daß der Rückgriff gegen die Vormänner verloren gehe, „sofern
nicht eine Bereicherung der Vormänner statt hat." Dieser Antrag
fand jedoch wenig Unterstützung, „da hier von den Ansprüchen aus
dem Frachtvertrage, nicht aber von denen aus sonstigen civilrechtli
chen Gründen die Rede sei." In 3. Lesung wurde hierfür Prot.
S. 4765 noch angeführt: „Der Zusatz wegen der Fälle, in denen
sich der Absender mit dem Schaden des Frachtführers bereichern
würde, sei selbstverständlich und darum entbehrlich.
16)
Hierauf berief sich die Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in ap
pellatorio, als sie in 1. Instanz mit ihrem Anspruch gegen den
Empfänger auf Zahlung der verlegten Zollgebühren zurückgewiesen
worden war, weil im Frachtbrief durch Versehen des betreffenden
Eisenbahnbeamten jene Nachnahme nicht aufgeführt worden war.
Klägerin behauptete, daß sie durch das Verlegen der Zollgebühren
nützliche Verwendungen für den Empfänger gemacht habe.
Das Appellationsgericht zu Naumburg nahm jedoch an, daß
eine nützliche Verwendung für den verklagten Empfänger nicht vor
handen sei, da solche in rechtlicher Bedeutung nur dann vorliege,
wenn der Verklagte für diese Ausgaben aufzukommen verpflichtet
sei. — Gegen Art. 412 verstoße das 1. Erkenntniß nicht, da der
Verklagte das Gut nicht von der Köln-Mindener Bahn, sondern
auf Grund eines neuen selbstständigen, vom Empfänger in Nord
hausen ausgestellten Frachtbriefs erhalten habe, so daß Verklagter
der klagenden Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber (nach Art. 401
H.=G.=B.) gar nicht als Empfänger der Waare dastehe. Busch's
Archiv Bd. I. S. 518.
Da er nach Art. 412 die Forderungen seiner Vormänner gesetzlich
auszuüben hat, liegt ihm die Pflicht auf, solches rechtzeitig zu thun.
Vgl. Hillig 1. c. S. 45 fg.
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