Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc.
83
tenten wenigstens dann endgültig müsse abrechnen können, wenn
das Gut dem Empfänger abgeliefert sei 1). Die Majorität be
hielt aber den fraglichen Beisatz bei, da die Bestimmung des
Art. 412 sonst zu hart für den Frachtführer wäre und ohne ihn
die Erweiterung des Pfandrechts, wie solche in Art. 409 einge
führt worden (Fortdauer des Pfandrechts an dem in den Besitz
des Empfängers übergegangenen Gut) ganz zwecklos werde, in
dem bei Weglassung jenes Passus der Frachtführer nicht mehr
wagen könne, ohne Bezahlung das Gut auszuliefern und sich
auf die 3tägige Frist zu verlassen 12). Der Absender (welcher
übrigens ebenfalls unter den Vormännern mitbegriffen ist 13)
kann die Nachtheile, welche ihm durch die fragliche Bestimmung
etwa drohen, überdies dadurch vermeiden (resp. sich wegen seiner
Abrechnung sowohl als auch wegen der Nachnahmen decken), daß
er dem Frachtführer bei Abschluß des Frachtvertrags zur Pflicht
macht, entweder nur Zug um Zug zu leisten, oder doch, wenn
es wegen Geltendmachung des Pfandrechts zum Processe kommt,
schleunigst an ihn Nachricht hievon gelangen läßt 14). Der Fracht
führer wird übrigens, trotzdem daß er sein Pfandrecht rechtzeitig
verfolgt hat, seines Rückgriffs verlustig gehen, wenn er wissent
lich einem unsicheren Empfänger das Gut ausgeantwortet oder
15)
mit diesem colludirt hat
11) Die Erinnerungen zu Art. 384 führten weiter aus, die drei
tägige Pfandklage, von deren Anstellung der Absender nicht einmal
benachrichtigt werde, könne einen langwierigen Proceß nach sich ziehen
und wenn nach ungünstigem Ausgang eines solchen Processes der
Frachtführer auf den Absender zurückgreife, dieser in Schaden ge
bracht werde, wegen dessen er sich bei seinem (etwa überseeischen
Committenten) nicht erholen könne.
Prot. S. 4764.
12)
Prot. S. 845 wird ausdrücklich hervorgehoben, daß unter dem Aus
13)
drucke „Vormänner" (= Jeder, welcher dem Frachtführer re
greßpflichtig ist) sowohl der Absender als Zwischenspediteure und die
früheren Frachtführer getroffen werden sollen.
Prot. S. 4765.
14)
15) Um eine der Billigkeit widersprechende Wirkung des Art. 412 zu
verhindern, wurde Prot. S. 845 beantragt, in einem Zusatz zu sa
6 *