Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc. 
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tenten wenigstens dann endgültig müsse abrechnen können, wenn 
das Gut dem Empfänger abgeliefert sei 1). Die Majorität be 
hielt aber den fraglichen Beisatz bei, da die Bestimmung des 
Art. 412 sonst zu hart für den Frachtführer wäre und ohne ihn 
die Erweiterung des Pfandrechts, wie solche in Art. 409 einge 
führt worden (Fortdauer des Pfandrechts an dem in den Besitz 
des Empfängers übergegangenen Gut) ganz zwecklos werde, in 
dem bei Weglassung jenes Passus der Frachtführer nicht mehr 
wagen könne, ohne Bezahlung das Gut auszuliefern und sich 
auf die 3tägige Frist zu verlassen 12). Der Absender (welcher 
übrigens ebenfalls unter den Vormännern mitbegriffen ist 13) 
kann die Nachtheile, welche ihm durch die fragliche Bestimmung 
etwa drohen, überdies dadurch vermeiden (resp. sich wegen seiner 
Abrechnung sowohl als auch wegen der Nachnahmen decken), daß 
er dem Frachtführer bei Abschluß des Frachtvertrags zur Pflicht 
macht, entweder nur Zug um Zug zu leisten, oder doch, wenn 
es wegen Geltendmachung des Pfandrechts zum Processe kommt, 
schleunigst an ihn Nachricht hievon gelangen läßt 14). Der Fracht 
führer wird übrigens, trotzdem daß er sein Pfandrecht rechtzeitig 
verfolgt hat, seines Rückgriffs verlustig gehen, wenn er wissent 
lich einem unsicheren Empfänger das Gut ausgeantwortet oder 
15) 
mit diesem colludirt hat 
11) Die Erinnerungen zu Art. 384 führten weiter aus, die drei 
tägige Pfandklage, von deren Anstellung der Absender nicht einmal 
benachrichtigt werde, könne einen langwierigen Proceß nach sich ziehen 
und wenn nach ungünstigem Ausgang eines solchen Processes der 
Frachtführer auf den Absender zurückgreife, dieser in Schaden ge 
bracht werde, wegen dessen er sich bei seinem (etwa überseeischen 
Committenten) nicht erholen könne. 
Prot. S. 4764. 
12) 
Prot. S. 845 wird ausdrücklich hervorgehoben, daß unter dem Aus 
13) 
drucke „Vormänner" (= Jeder, welcher dem Frachtführer re 
greßpflichtig ist) sowohl der Absender als Zwischenspediteure und die 
früheren Frachtführer getroffen werden sollen. 
Prot. S. 4765. 
14) 
15) Um eine der Billigkeit widersprechende Wirkung des Art. 412 zu 
verhindern, wurde Prot. S. 845 beantragt, in einem Zusatz zu sa 
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